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Landesförderprogramm "progres.nrw"
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Elektrofahrzeuge (Landesförderung)
Das Land NRW unterstützt Kauf, Leasing oder Miete rein elektrischer Pkw (Klasse M1) für ambulante soziale Dienste und stationsbasiertes Carsharing.
Förderhöhe pro Fahrzeug:
- Maximal 3.000 Euro
Voraussetzungen:
- Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge,
die den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“
zuzuordnen sind.
(Einteilung laut → Kraftfahrtbundesamt [extern])
- Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich
maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden.
- Gefördert werden Neu- und Vorführfahrzeuge.
- Die Förderung für das Leasing beziehungsweise
die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als
Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing-
beziehungsweise Mietvertrag festgelegten
Anzahlung.
- Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des
Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre
betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer
des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert
sich die maximale Förderhöhe anteilig.
- Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die
Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise
Mietvertrages beträgt ein Jahr.
Ladeeinrichtungen (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Errichtung stationärer, steuerbarer und fabrikneuer Ladeinfrastruktur an Betriebsstätten. Die Förderquote beträgt für KMU 40 % und für große Unternehmen 20 %.
Für Beschäftigte (an der Betriebsstätte):
- Für KMU: Maximal 40 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt
- Für große Unternehmen: Maximal 20 % der zu-
wendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro
je Ladepunkt
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Für ambulante soziale Dienste:
- Maximal 1.500 Euro je Ladepunkt
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur:
- 20 % der Ausgaben, maximal 1.500 Euro
pro Ladepunkt
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]

Voraussetzungen:
- Ökostrom: Nachweislich 100 % Strom aus erneuerbaren Energien.
- Steuerbarkeit: Ladepunkte müssen über eine bidirektionale Datenschnittstelle steuerbar sein.
- Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Erst den Zuwendungsbescheid abwarten, dann beauftragen.
Grundinstallation für Ladeinfrastruktur (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur, die über die → gesetzlichen Vorgaben hinaus geht.
Förderhöhe:
- Maximal 20 % der förderfähigen Ausgaben
bis zu 50.000 Euro
Voraussetzungen:
- Zusammenhängender Stellplatzkomplex
(mind. 10 Stellplätze, mind. 2 Jahre alt)
- Zwingende Koppelung: Es muss zeitgleich
mindestens ein Ladepunkt (mind. 11 kW) über
progres.nrw beantragt und bewilligt werden
- Die Kosten für die Grundinstallation müssen
im Angebot separat ausgewiesen werden
Umsetzungskonzepte (Landesförderung)
Das Land NRW unterstützt die Erstellung von unabhängigen Umsetzungskonzepten.
Förderhöhe:
- Maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
bis 10.000 Euro
Voraussetzungen:
Das Konzept muss mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:
- Beschaffung von mindestens fünf rein
batterieelektrischen Fahrzeugen
- Errichtung von mindestens zehn Normal-
ladepunkten oder vier Schnelladepunkten
- Beschaffung von mindestens einem rein
batterieelektrischen Nutzfahrzeug

Lastenfahrräder (Bundesförderung)
Der Bund fördert den Kauf von neuen elektrischen Lastenfahrrädern für die gewerbliche Nutzung.
Förderung:
- 25 % der Ausgaben, maximal 3.500 Euro
pro Fahrzeug
Voraussetzungen:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen,
Freiberufler und Körperschaften
(keine Privatpersonen)
- Zulässiges Gesamtgewicht von mind. 170 kg
- Unlösbar verbundene Transportmöglichkeit
mit mehr Volumen als ein Standard-Fahrrad
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Förderübersicht
In der Übersicht "NRW-Förderprogramm für Unternehmen" können Sie nachlesen, welche attraktiven Fördermöglichkeiten für Unternehmen bestehen. → zum Download
Stand: Februar 2026
Ablauf der NRW-Landesförderung
1) Vorbereitung: Angebote einholen (diese
gelten noch nicht als Vorhabenbeginn).
2) Digitaler Förderantrag: Online-Formular
ausfüllen (Verifizierung via TAN per Mail/
Mobilfunk) (Hilfe).
3) Eingangsbestätigung: Erhalt der Bestätigung
(Wichtig: Das ist noch kein Bescheid!).
4) Zuwendungsbescheid abwarten: Erst nach Erhalt
des Bescheids darf die verbindliche Bestellung
oder Auftragsvergabe erfolgen.
5) Umsetzung: Maßnahme durchführen und
Rechnungen begleichen.
6) Verwendungsnachweis: Einreichen der Belege
über das Online-Portal.
7) Auszahlung: Die Fördersumme wird nach
abschließender Prüfung auf ein inländisches
Konto überwiesen.

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Darlehen für die Elektromobilität
Die NRW.Bank vergibt zinsgünstige Darlehen mit bis zu 20 % Tilgungsnachlass.
Antragstellende:
- Unternehmen (privat-, öffentlich-rechtlich-
und gemeinnützig organisierte Rechtsformen)
- Stiftungen
- Angehörige der freien Berufe
Verwendungszweck:
- Erwerb von Elektro-Fahrzeugen (inkl. Lkw/Busse)
- Umrüstungen von Verbrenner-Fahrzeugen
- Investitionen im Zusammenhang mit E-Mobilität
Förderung durch die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)
Seit 2022 können Halter:innen von reinen E-Fahrzeugen eine Prämie aus dem Verkauf der eingesparten CO2-Emissionen an Unternehmen – vor allem Mineralölkonzerne – erhalten. Mit dieser wird das Laden an private Ladestationen im Emissionshandel berücksichtigt.
In der Praxis erfolgt dieser Quotenhandel über Dienstleistungsunternehmen, die die Quoten bündeln, vom Umweltbundesamt (UBA) zertifizieren lassen und anschließend vermarkten.
Weitere Infos dazu bei der → Verbraucherzentrale.
Darüber hinaus können auch Betreiber:innen öffentlicher Ladestationen von der THG-Quote profitieren. Im Gegensatz zu privaten Ladestationen (siehe oben) ergibt sich die Prämie hier anhand der real abgegebenen Strommenge. Dabei sind Erlöse von etwa 8 Cent pro kWh möglich – mit selbst produziertem Ökostrom sind etwa 17 Cent pro kWh möglich (Stand: Q4/2025).
Dank der THG-Quote rentieren sich öffentliche Ladestationen schneller und der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet stärker voran.

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Die NOW erläutert in ihrem Factsheet "THG-Quotenhandel" was die THG-Quote ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sie basiert und wie der Quotenhandel funktioniert. → zum Factsheet
Stand: September 2024
Alle Förderprogramme im Überblick
Steuerliche Vorteile
Elektrofahrzeuge und Ladestationen erhalten neben Förderungen auch diverse steuerliche Vorteile, u.a.
- Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
- Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung
- Befreiung von der Lohnsteuer für das Laden am
Arbeitsplatz
- Befreiung von der Lohnsteuer für die zeitweise
Überlassung von Ladestationen
- Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils
für Ladestationen
Ihre Ansprechperson

Theresa Halbig
Ansprechperson: Unternehmen
halbig@elektromobilitaet.nrw
+49 160 98055006



























