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Förderprogramme im Überblick

Elektrofahrzeuge
Landesförderung

Ladeeinrichtungen
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E-Lastenräder
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Weitere Fördermöglichkeiten
Informationen
Elektrofahrzeuge
Landesförderung
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- soziale Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungsunternehmen, die für ältere, kranke, behinderte Menschen oder Schwangere Dienste in deren Wohnung oder anderweitig erbringen als
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Mögliche Arten eines ambulanten sozialen Dienstes → Hebammen, Ambulante Pflegedienste im Sinne des Sozialgesetzbuches, Physiotherapie (Hausbesuche), Hospitz- und Palliativdienst (Hausbesuche), Soziale ambulante Dienste (z.B. Dioakonie, Caritas), Betriebshelfer im Sinne des Sozialgesetzbuches, Ärzte/Ärztinnen (Hausbesuche), Medizinische Fußpflege (Hausbesuche), Logopädie (Hausbesuche), Sonstige
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die die zu fördernden Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing einsetzen
Fördergegenstand
Die NRW-Förderung gilt für den Kauf, das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) und die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) von
- Batterieelektrofahrzeugen und
- Brennstoffzellenfahrzeugen
der Klasse M1 (Pkw).
Förderhöhe
Die Förderung beträgt maximal 3.000 Euro je Fahrzeug.
Voraussetzungen
- Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“ zuzuordnen sind. Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden." → zum Kraftfahrtbundesamt
- Förderung als Neufahrzeug
- ohne Standschäden
- maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer
- Förderung als Vorführfahrzeug
- einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer
- maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer
- maximal 12 Monate zugelassen
- Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate
- bei weniger als fünf Jahren verringert sich die Förderung anteilig.
- Bei Leasing- und Mietverträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der vereinbarten Anzahlung bestimmt.

Ladeeinrichtungen
Landesförderung
Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Fördergegenstand
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für beschäftigte am Unternehmensstandort.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
- max. 40 % der Ausgaben von max. 1.500 Euro je Ladepunkt
- bei großen Unternehmen max. 20 % der Ausgaben max. 1.500 Euro je Ladepunkt
Voraussetzung
- Zweckbindungsfrist: fünf Jahre
- Standort-Regel: Die Förderung gilt ausschließlich für Ladepunkte an der Betriebsstätte (Dienststelle) zur Nutzung während der Arbeitszeit; Installationen im privaten Bereich der Mitarbeitenden sind ausgeschlossen
- Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
→ Weitere Infos und zum Förderantrag
Ladeinfrastruktur für ambulante soziale Dienste
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Fördergegenstand
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten (Zuwendungsfähige Ausgaben siehen oben)
Förderhöhe
max. 1.500 Euro ja Ladepunkt
Voraussetzung
- Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Fördergegenstand
Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
max. 20 % der Ausgaben von max. 1.500 Euro ja Ladepunkt
Voraussetzung
- öffentliche Zugänglichkeit
- bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche
- mindestens 12 Stunden an fünf Tagen in der Woche
- Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung
- gut sichtbare Kennzeichnung der Stellplätze nach Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
Umsetzungskonzepte Elektromobilität
Landesförderung
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände
Fördergegenstand
Erstellung professioneller Umsetzungskonzepte durch externe Berater, um die technische und wirtschaftliche Machbarkeit größerer Vorhaben zu prüfen
Förderhöhe
- maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 10.000 Euro
Voraussetzungen
- Umsetzungskonzepte müssen mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:
- Beschaffung von mindestens fünf reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und N1
- Errichtung von mindestens zehn Normalladepunkten an einem Standort oder vier Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt an einem Standort
- Beschaffung mindestens eines rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahrzeuges der Klassen N2 und N3, Busses der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs
- Die Beratung muss neutral und unabhängig durch qualifizierte Experten erfolgen
→ Weitere Infos und zum Förderantrag

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Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Bundesförderung
Fördergeber
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Förderberechtigt
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer
- Privateigentümerinnen und -eigentümer von Mehrparteienhäusern
- Eigentümerinnen und -eigentümer von Stellplätzen
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- Unternehmen mit großen Wohnbeständen
Fördergegenstand
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte einschließlich technischer Ausrüstung, Netzanschluss und erforderliche Installationen sowie notwendige Baumaßnahmen.
Die Errichtung von Ladepunkten ist nur in Verbindung mit einer Vorverkabelung förderfähig.
Förderhöhe
Die Förderung beträgt bis zu 2.000 € pro Stellplatz:
- 1.300 €, wenn nur die Vorverkabelung erfolgt
- 1.500 €, wenn zusätzlich ein Ladepunkt installiert wird
- 2.000 €, wenn ein bidirektionaler Ladepunkt installiert wird.
Voraussetzungen
- Bestehendes Mehrparteienhaus in Deutschland
- Ladeinfrastruktur nur für Bewohnerinnen und Bewohner (nicht öffentlich zugänglich)
- Vorverkabelung von mindestens 20 % der Wohnstellplätze (jedoch mindestens 6 Stellplätze) nach Maßnahmenabschluss
- Kostenvoranschlag liegt bei Antragstellung vor
- Baubeginn erst nach Bewilligung des Förderantrags
- Nutzung von Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien

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E-Lastenfahrräder
Bundesförderung
Fördergeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Förderberechtigt
- private Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige)
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen)
Fördergegenstand
- Lastenfahrrädern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs)
- Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenanhänger)
für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Die Liste von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern, die die bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind, finden Sie → hier.
Förderhöhe
- 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung
- maximal 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger
Voraussetzungen
- serienmäßig hergestellt und fabrikneu
- Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind
- Aufnahme von mehr Volumen als ein herkömmliches Fahrrad
- zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → E-Lastenfahrrad Richtlinie und in dem dazugehörigen → Merkblatt.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie ist am 01. Oktober 2017 in Kraft getreten. Ihre Gültigkeit ist bis zum 30. Juni 2027 begrenzt.
→ Weitere Infos und zum Förderantrag

Weitere Infos zum NRW-Förderprogramm
In der Förderübersicht können Sie nachlesen, welche attraktiven Fördermöglichkeiten für Unternehmen bestehen.
→ Flyer: NRW-Förderprogramm und Bundesförderungen Elektromobilität
Stand: April 2026
Ablauf der NRW-Landesförderung
1) Vorbereitung: Angebote einholen (diese gelten noch nicht als Vorhabenbeginn).
2) Digitaler Förderantrag: Online-Formular ausfüllen (Verifizierung via TAN per Mail/ Mobilfunk) → Tipps und Hinweise zum Förderantrag
3) Eingangsbestätigung: Erhalt der Bestätigung (Wichtig: Das ist noch kein Bescheid!).
4) Zuwendungsbescheid abwarten: Erst nach Erhalt des Bescheids darf die verbindliche Bestellung oder Auftragsvergabe erfolgen.
5) Umsetzung: Maßnahme durchführen und Rechnungen begleichen.
6) Verwendungsnachweis: Einreichen der Belege über das Online-Portal.
7) Auszahlung: Die Fördersumme wird nach abschließender Prüfung auf ein inländisches Konto überwiesen.
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige gestellte Fragen.
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Fördergeber
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Fördergegenstand
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruktur. Hierunter fallen sowohl Wasserstofftankstellen als auch Ladesäulen.
Darüber hinaus werden auch für den Elektroantrieb notwendige Werkstatteinrichtungen, z. B. Hocharbeitsplätze für die Instandhaltung der Stromabnehmer gefördert. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Infrastruktur ausschließlich für im ÖPNV eingesetzte Busse verwendet wird, die zu mindestens 75 % im Linienverkehr gemäß den §§ 42 und 43 PBefG oder Art. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in NRW (einschließlich grenzüberschreitender Linienverkehre mit überwiegender Linienlänge in NRW) eingesetzt sind.
Eine Ladesäule, an der auch Privatfahrzeuge oder beispielsweise Müllwagen geladen/getankt werden, ist nicht förderfähig.
Förderhöhe
Der Fördersatz für die Errichtung der notwendigen Infrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten.
Antragsberechtigte
Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts sein, die Zwecke des ÖPNV verfolgen. Juristische Personen des Privatrechts müssen sich selbst beispielsweise im Gesellschaftsvertrag oder der Vereinssatzung zur Verfolgung von Zwecken des ÖPNV verpflichtet haben.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt 20 Jahre.
Antragsfrist
Anträge können jederzeit gestellt werden.
Antragsstellung zur Gewährung der Förderung
Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung sind die Zweckverbände:
→ go.Rheinland
→ Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
→ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR)
Anträge sind dort zu stellen.
Ansprechpersonen
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf
Christopher Coenen
E-Mail: christopher.coenen@munv.nrw.de
Tel: 0211 / 4566-143
Heike Gaspers
E-Mail: heike.gaspers@munv.nrw.de
Tel: 0211 / 4566-160
Seit 2022 können Halter:innen von reinen E-Fahrzeugen eine Prämie aus dem Verkauf der eingesparten CO2-Emissionen an Unternehmen – vor allem Mineralölkonzerne – erhalten. Mit dieser wird das Laden an private Ladestationen im Emissionshandel berücksichtigt.
In der Praxis erfolgt dieser Quotenhandel über Dienstleistungsunternehmen, die die Quoten bündeln, vom Umweltbundesamt (UBA) zertifizieren lassen und anschließend vermarkten.
Weitere Infos dazu bei der → Verbraucherzentrale.
Darüber hinaus können auch Betreiber:innen öffentlicher Ladestationen von der THG-Quote profitieren. Im Gegensatz zu privaten Ladestationen (siehe oben) ergibt sich die Prämie hier anhand der real abgegebenen Strommenge. Dabei sind Erlöse von etwa 8 Cent pro kWh möglich – mit selbst produziertem Ökostrom sind etwa 17 Cent pro kWh möglich (Stand: Q4/2025).
Dank der THG-Quote rentieren sich öffentliche Ladestationen schneller und der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet stärker voran.
Die NOW erläutert in ihrem Factsheet "THG-Quotenhandel" was die THG-Quote ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sie basiert und wie der Quotenhandel funktioniert. → zum Factsheet (Stand September 2024)

Die NRW.Bank vergibt zinsgünstige Darlehen u.a. für den Erwerb von Fahrzeugen mit klimaneutralen Antrieben.
Besonders interessant sind dabei ein um 2% niedrigerer Zinssatz gegenüber dem Marktzins sowie Tilgungsnachlässe von bis zu 20%.
Antragsberechtigte:
- Unternehmen (privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen und Stiftungen)
- Angehörige der freien Berufe
Verwendungszwecke:
- Erwerb von Elektro-, Brennstoffzellen- und Wasserstoff-Fahrzeugen
(Ausnahme: Leasingfinanzierungen), - Umrüstungen von Fahrzeugenauf klimaneutrale Antriebe,
- Investitionen im Zusammenhang mit Elektromobilität
Detaillierte Informationen finden Sie auf der → Website der NRW.BANK.

Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur profitieren neben Förderprogrammen auch von verschiedenen steuerlichen Vorteilen. Dazu zählen unter anderem:
→ Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
→ Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung
→ Befreiung von der Lohnsteuer für das Laden am Arbeitsplatz
→ Befreiung von der Lohnsteuer für die zeitweise Überlassung von Ladestationen
→ Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils für Ladestationen
Seit dem 01.07.2024 sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen mautpflichtig.
Dies betrifft Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
- die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
- deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
"Für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sieht das Bundesfernstraßenmautgesetz eine Mautbefreiung bis 30.06.2031 vor, um den Markthochlauf dieser Fahrzeuge zu unterstützen. Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen sind dauerhaft befreit."
→ Weitere Infos: Bundesverkehrsministerium
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E-Mail: halbig@elektromobilitaet.nrw
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