Elektrofahrzeuge


 

 

 

 


Förderaufruf läuft bis 8. Juni 2023

 

 


 

 

Bundes-Förderung (BAFA-Kaufprämie / Umweltbonus)

Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

Fördergegenstand

Leasing und Kauf von neuen und gebrauchten

  • batterieelektrische Fahrzeuge
  • Brennstoffzellenfahrzeuge
Antragsberechtigte
  • Privatpersonen

noch bis zum 31. August 2023:

  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine
Voraussetzung
  • das Fahrzeug muss auf der → Liste des BAFA [extern] stehen
  • Haltedauer bei Kauf (Leasing abweichend, siehe unten):
    • 12 Monate
  • der Herstelleranteil ist auf der Rechnung bzw. der Leasing-Kalkulation ausgewiesen
  • bei Gebrauchtfahrzeuge:
    • noch nicht bereits als Neuwagen durch den Umweltbonus gefördert
    • Erstzulassung maximal 12 Monate her
    • maximale Laufleistung von 15.000 km

Förderung für Neufahrzeuge

Die Förderung für Kauf oder Leasing teilt sich in einen Hersteller- und einen Bundesanteil:

Förderhöhe für Neufahrzeuge (gültig ab 1. Januar 2023)

Fahrzeugart

Netto-Listenpreis ⁽¹⁾

Herstelleranteil ⁽²⁾

 

Bundesanteil

 

Gesamtförderung

batterieelektrisch

max. 40.000 €⠀⠀:

2.250 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

4.500 €

=

7.177,50 € (brutto)

 

über 40.000 €⠀⠀:

1.500 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

3.000 €

=

4.785,00 € (brutto)

Brennstoffzelle

max. 40.000 €⠀⠀:

2.250 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

4.500 €

=

7.177,50 € (brutto)

 

über 40.000 €⠀⠀:

1.500 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

3.000 €

=

4.785,00 € (brutto)

Förderhöhe für Neufahrzeuge (gültig ab 1. Januar 2024)

Fahrzeugart

Netto-Listenpreis ⁽¹⁾

Herstelleranteil ⁽²⁾

 

Bundesanteil

 

Gesamtförderung

batterieelektrisch

max. 45.000 €⠀⠀:

1.500 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

3.000 €

=

4.785 € (brutto)

Brennstoffzelle

max. 45.000 €⠀⠀:

1.500 € (zzgl. 19 % MwSt.)

+

3.000 €

=

4.785 € (brutto)

⁽¹⁾   Bei dem BAFA-Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung.
⁽²⁾   Der Herstelleranteil wird als Rabatt auf den Nettopreis gegeben. Die eingesparte Mehrwertsteuer für diesen Rabatt wird dem Herstelleranteil zugerechnet.
 

Förderung für Gebrauchtfahrzeuge

Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen.

Förderhöhe für Gebrauchtfahrzeuge (gültig ab 1. Januar 2023)

Fahrzeugart

Fahrzeugpreis

Bundesanteil

batterieelektrisch

maximal 80 % vom Brutto-Neuwagen-Listenpreis (inkl. Sonderausstattung) – Brutto-Herstelleranteil⠀⠀:

3.000 €

Brennstoffzelle

maximal 80 % vom Brutto-Neuwagen-Listenpreis (inkl. Sonderausstattung) – Brutto-Herstelleranteil⠀⠀:

3.000 €

Förderhöhe für Gebrauchtfahrzeuge (gültig ab 1. Januar 2024)

Fahrzeugart

Fahrzeugpreis

Bundesanteil

batterieelektrisch

maximal 80 % vom Brutto-Neuwagen-Listenpreis (inkl. Sonderausstattung) – Brutto-Herstelleranteil⠀⠀:

2.400 €

Brennstoffzelle

maximal 80 % vom Brutto-Neuwagen-Listenpreis (inkl. Sonderausstattung) – Brutto-Herstelleranteil⠀⠀:

2.400 €

Sonderfall: Leasing

Bei Förderanträgen ab dem 16. November 2020 ist der Hersteller- und Bundesanteil bei Leasingverträgen abhängig von der Leasingdauer.
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Mindest-Leasingdauer 12 Monate.

Leasingdauer

12 bis 23 Monate

ab 24 Monate

Mindesthaltedauer

12 Monate

24 Monate

anteilige Förderung

50 %

100 %

Der Umweltbonus gilt bis zum 31. Dezember 2024, oder bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind.

Detaillierte Informationen finden Sie auf dem → Merkblatt zum Förderantrag und auf der → Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

→ zur Info-Seite des BAFA

Antragstellung NACH Fahrzeug-Zulassung

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Landes


Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs muss werksseitig mindestens 2,3 Tonnen betragen.

 

 

NRW-Förderung für Unternehmen (Förderrichtlinie "progres.nrw")

Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeuge

Hinweis: eine Kombination mit dem → Umweltbonus ist leider nicht möglich. Bitte prüfen Sie, welche der möglichen Förderungen Sie in Anspruch nehmen möchten.

Fördergegenstand

Die NRW-Förderung gilt für den Kauf, das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) und die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) von

  • batterieelektrischen Nutzfahrzeugen
  • Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugen
Antragsberechtigte
  • natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende,
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Personengesellschaften

in Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzung
  • Neufahrzeuge
    • ohne Standschäden
    • maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer
  • Vorführfahrzeuge
    • einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer
    • maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer
    • maximal 12 Monate zugelassen
  • Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate
    • bei weniger als fünf Jahren verringert sich die Förderung anteilig.
      Bei Leasing-Verträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der mit dem Leasinggeber vereinbarten ersten Sonderzahlung bestimmt.
  • maximal 200.000 € an → De-minimis-Beihilfen in drei Steuerjahren erhalten

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Förderrichtlinie (Kap. 6.5), sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.

 

Förderhöhe

Durch die Kombination der NRW-Förderung mit dem Herstelleranteil am → Umweltbonus ist eine Unterstützung von bis zu 11.000 € möglich. Sprechen Sie dazu bitte Ihren Fahrzeughändler an:

Fahrzeugklasse

zulässiges Gesamtgewicht

NRW-Förderung

N1

mindestens 2,3 Tonnen (werksseitig)

8.000 €

N2

über 3,5 Tonnen, bis 12 Tonnen

8.000 €

 

Hier geht's direkt zur unserer → Marktübersicht Elektrofahrzeuge inklusive der möglichen Förderungen.

 

→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.


 

 

NRW-Förderung für Kommunen (Förderrichtlinie "progres.nrw")

Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

Fördergegenstand

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Kauf, die Langszeitmiete (mit Mietsonderzahlung) und das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) von:

  • Batterieelektrofahrzeugen der Fahrzeugklassen L6E, L7E, M1, N1, N2 und N3. 
  • Brennstoffzellenfahrzeugen der Fahrzeugklassen L6E, L7E, M1, N1, N2 und N3.

Die Fahrzeuge müssen für den nicht-wirtschaftlichen Gebrauch in Kommunen bestimmt sein.

Antragsberechtigte
  • Kommunen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • kommunale Zweckverbände
  • kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Voraussetzungen
  • Neufahrzeuge
    • ohne Standschäden
    • maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer
  • Vorführfahrzeuge
    • einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer
    • maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer
    • maximal 12 Monate zugelassen
  • Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate
    • bei weniger als fünf Jahren verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig.
      Bei Leasing-Verträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der mit dem Leasinggeber vereinbarten ersten Sonderzahlung bestimmt. 

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Förderrichtlinie (Kap. 6.5), sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
 

Förderhöhe für Klassen L6e, L7e, M1 und N1

Fahrzeugart

max. Förderquote ⁽¹⁾

max. Förderhöhe je Fahrzeug

Batterieelektrofahrzeug

40 %

30.000 €

Brennstoffzellenfahrzeug

60 %

60.000 €


⁽¹⁾ Relevant sind hier die Gesamtanschaffungskosten des Fahrzeuges, NICHT die Mehrkosten gegenüber einem Verbrennerfahrzeug.

→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

Hinweis: im ersten Feld muss als Antragsteller
"Kommune" ausgewählt werden

 

Förderhöhe für Klassen N2 und N3 sowie Sonderfahrzeuge der vorgenannten Klassen

Fahrzeugart

max. Förderquote ⁽²⁾

max. Förderhöhe je Fahrzeug

Batterieelektrofahrzeug

80 %

400.000 €

Brennstoffzellenfahrzeug

80 %

400.000 €


⁽²⁾ Relevant sind hier die Investitionsmehrkosten des Fahrzeuges gegenüber einem Verbrennerfahrzeug.

→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Bundes


Die Antragsfrist ist abgelaufen. Wir informieren auf LinkedIn und ​​​​​​Twitter über neue Förderaufrufe.

 

 

Bundes-Förderung für Unternehmen (Förderrichtlinie Elektromobilität)

Batterieelektrofahrzeuge, Ladeinfrastruktur

Fördergegenstand
  • straßengebundene Batterie-Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen:
    • M1 (Pkw, u.a. zur Personenförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz)
    • L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
  • Ladeinfrastruktur (nur in Kombination mit Fahrzeugförderung)
Antragsberechtigte
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen
Voraussetzungen
  • Mindesthalte- bzw. Betriebsdauer:
    Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Kauf im Eigentum der antragstellenden Organisationen verbleiben
  • Stromquelle:
    Geförderte Fahrzeuge müssen zu 100 % mit erneuerbarer Energie – bezogen auf die Mindesthaltedauer – betrieben werden.
Förderquote
  • Die Förderquote beträgt 40 %.
  • Ein zusätzlicher Bonus von +10 % zur Förderquote kann für mittlere und kleine Unternehmen gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen.

Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert. Förderfähige Gesamtausgaben werden vom Antragssteller mit der → Anlage 2 "Ermittlung der förderfähigen Ausgaben" ermittelt.

Die beantragten Bundesmittel (Zuwendung / Fördersumme) müssen mindestens 15.000 Euro bei vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen bzw. mindestens 17.850 Euro bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Organisationen betragen (Fördermindestbetrag).

Anträge können bis zum 08. Mai 2023 über das easy-Online-Förderportal eingereicht werden.

Die vollständigen Bestimmungen finden Sie in der → Förderrichtlinie und im dazugehörigen → Förderaufruf (inkl. Anlagen).

→ zur Info-Seite des Projektträgers Jülich


Haben Sie Fragen zum Bundes-Förderprogramm?


Hier geht es zu den → häufig gestellten Fragen.

 

 


 

 

Bundes-Förderung für Kommunen (Förderrichtlinie Elektromobilität)

Batterieelektrofahrzeuge, Ladeinfrastruktur

Fördergegenstand
  • straßengebundene Batterie-Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen:
    • M1 (Pkw, u.a. zur Personenförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz)
    • L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
  • Ladeinfrastruktur (nur in Kombination mit Fahrzeugförderung)
Antragsberechtigte
  • Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft
Voraussetzungen
  • Mindesthalte- bzw. Betriebsdauer:
    Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Kauf im Eigentum der antragstellenden Organisationen verbleiben
  • Stromquelle:
    Geförderte Fahrzeuge müssen zu 100 % mit erneuerbarer Energie – bezogen auf die Mindesthaltedauer – betrieben werden.
Förderquote
  • im wirtschaftlichen Bereich: 40 %.
  • im nicht-wirtschaftlichen Bereich / Daseinsvorsorge: 90 %.

Die beantragten Bundesmittel (Zuwendung / Fördersumme) müssen mindestens 21.000 Euro betragen (Fördermindestbetrag).

Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert. Förderfähige Gesamtausgaben werden vom Antragssteller mit der → Anlage 2 "Ermittlung der förderfähigen Ausgaben" ermittelt.

Anträge können bis zum 8. Juni 2023 über das easy-Online-Förderportal eingereicht werden.

Die vollständigen Bestimmungen finden Sie in der → Förderrichtlinie und im dazugehörigen → Förderaufruf.

→ zur Info-Seite des Projektträgers Jülich


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Hier geht es zu den → häufig gestellten Fragen.

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Bundes


Die Fördermittel sind ausgeschöpft. Wir informieren auf LinkedIn und ​​​​​​Twitter über neue Förderaufrufe.

 

 

Bundes-Förderung (Flottenaustauschprogramm Sozial&Mobil)

Fördergegenstand

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert den Kauf rein batterieelektrischer Neufahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen

  • M1-M2 (Personenkraftwagen/Kraftomnibusse) und
  • N1-N2 (Nutzfahrzeuge).

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:

  • Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben.
  • Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (LIS) – nur bei Förderung gemäß De-minimis-Verordnung (vgl. Ziff. 4.1.2)
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gemäß Wirtschaftszweigklassifikation Q) sowie Leasinggeber, die u.a. an solche Organisationen und Unternehmen verleasen.

  • Die dem Gesundheits- und Sozialwesen der Wirtschaftszweigklassifikation Q zugeordneten Einrichtungen und Tätigkeiten sind → hier beschrieben.
  • Voraussetzung für die Förderung von Leasinggebern ist, dass die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast werden.
Förderhöhe gemäß De-minimis Verordnung
  • rein batterieelektrisches Fahrzeug (BEV): pauschal 10.000 .
  • Wallbox (AC) bis 22 kW:                            pauschal   1.500 .
  • Ladesäule (AC) bis 22 kW:                        pauschal   2.500
Förderhöhe gemäß Artikel 36 AGVO

Die Förderung berechnet sich auf Grundlage der Investitionsmehrausgaben, die bei der Anschaffung eines batterieelektrischen Fahrzeuges ggü. einem vergleichbaren Fahrzeug mit Verbrennungsmotor anfallen.
Entsprechend Abschnitt 7, Artikel 36 AGVO beträgt die Anteilsfinanzierung dieser Ausgaben bis zu 40 Prozent. Die Beihilfeintensität kann sich wie folgt erhöhen:

  • +10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen sowie
  • +20 Prozentpunkte bei Kleinunternehmen.

Anträge auf Zuschüsse zum Kauf von Elektrofahrzeugen können förderfähige Einrichtungen und Unternehmen bis zum 30.06.2023 stellen.

Der Förderaufruf steht ab sofort → auf der Seite des Bundesumweltministeriums zur Verfügung.

Anträge können über das → easy-Online Portal eingereicht werden.

 

 

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