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Förderprogramme im Überblick

Elektrofahrzeuge
Landesförderung

Ladeeinrichtungen
Landesförderung

Umsetzungskonzepte
Landesförderung

E-Busse
im Personennahverkehr
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Elektrofahrzeuge
Landesförderung
Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klasse M1
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Fördergegenstand
Die NRW-Förderung gilt für den Kauf, das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) und die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) von
- Batterieelektrofahrzeugen und
- Brennstoffzellenfahrzeugen
der Klasse M1 (Pkw).
Förderhöhe
Die Förderung beträgt maximal 3.000 Euro je Fahrzeug.
Voraussetzungen
- Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, die laut Kraftfahrtbundesamt den Segmenten „Minis“ und „Kleinwagen“ zuzuordnen sind. Je Antragsberechtigtem können grundsätzlich maximal zehn Fahrzeuge gefördert werden." → zum Kraftfahrtbundesamt
- Förderung als Neufahrzeug
- ohne Standschäden
- maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer
- Förderung als Vorführfahrzeug
- einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer
- maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer
- maximal 12 Monate zugelassen
- Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate
- bei weniger als fünf Jahren verringert sich die Förderung anteilig.
- Bei Leasing- und Mietverträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der vereinbarten Anzahlung bestimmt.
Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klasse N1
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Fördergegenstand
Die NRW-Förderung gilt für den Kauf, das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) und die Langzeitmiete (mit Mietsonderzahlung) von
- Batterieelektrofahrzeugen und
- Brennstoffzellenfahrzeugen
der Klasse N1 (Nutzfahrzeuge sowie Sonderfahrzeuge).
Förderhöhe
Die Förderung beträgt 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 8.000 Euro je Fahrzeug.
Voraussetzungen
- Förderung als Neufahrzeug
- ohne Standschäden
- maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer
- Förderung als Vorführfahrzeug
- einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer
- maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer
- maximal 12 Monate zugelassen
- Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate
- bei weniger als fünf Jahren verringert sich die Förderung anteilig.
- Bei Leasing- und Mietverträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der vereinbarten Anzahlung bestimmt.
Ladeeinrichtungen
Landesförderung
Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte
(Kommune als Arbeitsgeber)
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Fördergegenstand
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für beschäftigte am Unternehmensstandort.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
- max. 40 % der Ausgaben von max. 1.500 Euro je Ladepunkt
Voraussetzung
- Zweckbindungsfrist: fünf Jahre
- Standort-Regel: Die Förderung gilt ausschließlich für Ladepunkte an der Betriebsstätte (Dienststelle) zur Nutzung während der Arbeitszeit; Installationen im privaten Bereich der Mitarbeitenden sind ausgeschlossen
- Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
→ Weitere Infos und zum Förderantrag
Nicht-Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Kommunen
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Fördergegenstand
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für beschäftigte am Unternehmensstandort.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Förderhöhe
- maximal 1.500 Euro je Ladepunkt
Voraussetzung
- Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden
- Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
Umsetzungskonzepte
Landesförderung
Umsetzungskonzept Elektromobilität
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Pro Antragsberechtigten ist grundsätzlich ein Konzept pro Kalenderjahr förderfähig.
Fördergegenstand
Erstellung professioneller Umsetzungskonzepte durch externe Berater, um die technische und wirtschaftliche Machbarkeit größerer Vorhaben zu prüfen
Förderhöhe
- maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 40.000 Euro
Voraussetzungen
- Umsetzungskonzepte müssen mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:
- Beschaffung von mindestens fünf reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und N1
- Errichtung von mindestens zehn Normalladepunkten an einem Standort oder vier Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt an einem Standort
- Beschaffung mindestens eines rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahrzeuges der Klassen N2 und N3, Busses der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs
- Die Beratung muss neutral und unabhängig durch qualifizierte Experten erfolgen
Kommunale Konzepte für öffentliche Ladeinfrastruktur
Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE)
Förderberechtigt
- Kommunen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Pro Antragsberechtigten ist grundsätzlich ein Konzept pro Kalenderjahr förderfähig.
Fördergegenstand
Gefördert werden Standortkonzepte für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Dabei können die Konzepte insbesondere folgende Aspekte umfassen:
- Bedarfsermittlung,
- Identifizierung geeigneter Flächen und Standorte für den Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, Verfügbarkeit von kommunalen und privaten Flächen, Priorisierung,
- Netzinfrastruktur, Netzanbindung, Einbindung ortsnaher Erneuerbare-Energien-Anlagen,
- Erreichbarkeit und Zugänglichkeit, Platzbedarf, Anzahl und Verteilung der Ladepunkte und
- Klärung juristischer Fragestellungen mit Bezug auf den unter den Buchstaben a bis d genannten Aspekten einschließlich vergaberechtlicher Fragestellungen.
Förderhöhe
- maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 70.000 Euro
Voraussetzungen
Die Beratung muss neutral und unabhängig sein und durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Ladeinfrastruktur oder vergleichbare relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.2).
E-Busse im Personennahverkehr
Bundesförderung
Fördergeber
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Förderberechtigt
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Dazu zählen insbesondere Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und landeseigene Unternehmen, Hochschulen, sonstige Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, gemeinnützige Organisationen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im öffentlichen Personennahverkehr.
Fördergegenstand
Gefördert wird die Beschaffung bzw. Umrüstung batterieelektrischer und brennstoffzellenbasierter Busse für den Personenverkehr sowie die dafür erforderliche Lade- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur einschließlich technischer Ausrüstung.
Struktur des Förderaufrufs
Die Fördermittel werden auf drei Fördersäulen verteilt, die unterschiedliche Einsatzkontexte im ÖPNV und Linienverkehr sowie verschiedene Elektrifizierungsgrade berücksichtigen. Die Fördersäulen 1 und 3 bilden das bereits etablierte „Aktivierungsprogramm“, das insbesondere die Breitenwirkung der Förderung und den Mittelstand stärkt. Mit Fördersäule 2 wird erstmals ein „Skalierungsprogramm“ eingeführt, das sich an Unternehmen mit bereits teilweise elektrifizierten Busflotten richtet, die ihre Elektrifizierung weiter ausbauen möchten. Aufgrund erwarteter Skalierungs- und Erfahrungseffekte gelten unterschiedliche Förderquoten von bis zu 70 % im Aktivierungsprogramm und bis zu 55 % im Skalierungsprogramm.
Antragsverfahren & Auswahlprozess
Skizzen können vom 26. Mai 2026 bis einschließlich 21. Juli 2026 über das Onlineportal easy-Online eingereicht werden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, bei dem die eingereichten Skizzen innerhalb der jeweiligen Kategorien der Fördersäulen priorisiert werden.

Weitere Infos zum NRW-Förderprogramm
In der Förderübersicht können Sie nachlesen, welche attraktiven Fördermöglichkeiten für Kommunen bestehen.
→ Flyer: NRW-Förderprogramm Elektromobilität
Stand: April 2026
Ablauf der NRW-Landesförderung
1) Vorbereitung: Angebote einholen (diese gelten noch nicht als Vorhabenbeginn).
2) Digitaler Förderantrag: Online-Formular ausfüllen (Verifizierung via TAN per Mail/ Mobilfunk) → Tipps und Hinweise zum Förderantrag
3) Eingangsbestätigung: Erhalt der Bestätigung (Wichtig: Das ist noch kein Bescheid!).
4) Zuwendungsbescheid abwarten: Erst nach Erhalt des Bescheids darf die verbindliche Bestellung oder Auftragsvergabe erfolgen.
5) Umsetzung: Maßnahme durchführen und Rechnungen begleichen.
6) Verwendungsnachweis: Einreichen der Belege über das Online-Portal.
7) Auszahlung: Die Fördersumme wird nach abschließender Prüfung auf ein inländisches Konto überwiesen.
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige gestellte Fragen.
Weitere Fördermöglichkeiten
Fördergeber
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Fördergegenstand
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Investitionsmaßnahmen zur Errichtung der für den Betrieb von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV notwendigen Ladeinfrastruktur. Hierunter fallen sowohl Wasserstofftankstellen als auch Ladesäulen.
Darüber hinaus werden auch für den Elektroantrieb notwendige Werkstatteinrichtungen, z. B. Hocharbeitsplätze für die Instandhaltung der Stromabnehmer gefördert. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Infrastruktur ausschließlich für im ÖPNV eingesetzte Busse verwendet wird, die zu mindestens 75 % im Linienverkehr gemäß den §§ 42 und 43 PBefG oder Art. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in NRW (einschließlich grenzüberschreitender Linienverkehre mit überwiegender Linienlänge in NRW) eingesetzt sind.
Eine Ladesäule, an der auch Privatfahrzeuge oder beispielsweise Müllwagen geladen/getankt werden, ist nicht förderfähig.
Förderhöhe
Der Fördersatz für die Errichtung der notwendigen Infrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten.
Antragsberechtigte
Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts sein, die Zwecke des ÖPNV verfolgen. Juristische Personen des Privatrechts müssen sich selbst beispielsweise im Gesellschaftsvertrag oder der Vereinssatzung zur Verfolgung von Zwecken des ÖPNV verpflichtet haben.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt 20 Jahre.
Antragsfrist
Anträge können jederzeit gestellt werden.
Antragsstellung zur Gewährung der Förderung
Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung sind die Zweckverbände:
→ go.Rheinland
→ Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
→ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR)
Anträge sind dort zu stellen.
Ansprechpersonen
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf
Christopher Coenen
E-Mail: christopher.coenen@munv.nrw.de
Tel: 0211 / 4566-143
Heike Gaspers
E-Mail: heike.gaspers@munv.nrw.de
Tel: 0211 / 4566-160

Seit 2022 können Halter:innen von reinen E-Fahrzeugen eine Prämie aus dem Verkauf der eingesparten CO2-Emissionen an Unternehmen – vor allem Mineralölkonzerne – erhalten. Mit dieser wird das Laden an private Ladestationen im Emissionshandel berücksichtigt.
In der Praxis erfolgt dieser Quotenhandel über Dienstleistungsunternehmen, die die Quoten bündeln, vom Umweltbundesamt (UBA) zertifizieren lassen und anschließend vermarkten.
Weitere Infos dazu bei der → Verbraucherzentrale.
Darüber hinaus können auch Betreiber:innen öffentlicher Ladestationen von der THG-Quote profitieren. Im Gegensatz zu privaten Ladestationen (siehe oben) ergibt sich die Prämie hier anhand der real abgegebenen Strommenge. Dabei sind Erlöse von etwa 8 Cent pro kWh möglich – mit selbst produziertem Ökostrom sind etwa 17 Cent pro kWh möglich (Stand: Q4/2025).
Dank der THG-Quote rentieren sich öffentliche Ladestationen schneller und der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet stärker voran.
Die NOW erläutert in ihrem Factsheet "THG-Quotenhandel" was die THG-Quote ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sie basiert und wie der Quotenhandel funktioniert. → zum Factsheet (Stand September 2024)

Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur profitieren neben Förderprogrammen auch von verschiedenen steuerlichen Vorteilen. Dazu zählen unter anderem:
→ Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
→ Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung
→ Befreiung von der Lohnsteuer für das Laden am Arbeitsplatz
→ Befreiung von der Lohnsteuer für die zeitweise Überlassung von Ladestationen
→ Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils für Ladestationen
Ihr Ansprechpartner
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Lutz Elsholz
Ansprechpartner für Kommunen
E-Mail: elsholz@elektromobilitaet.nrw
Telefon: +49 151 50650846






