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Landesförderprogramm "progres.nrw"
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Elektrofahrzeuge (Landesförderung)
Das Land NRW fördert den Kauf, das Leasing
oder die Miete von rein batterieelektrischen
und Brennstoffzellenfahrzeugen für den nicht-
wirtschaftlichen kommunalen Gebrauch.
Leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1 bis 3,5 t):
- Förderhöhe: 20 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben, maximal 8.000 Euro pro Fahrzeug
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Personenkraftwagen (Klasse M1):
- Förderhöhe: Maximal 3.000 Euro pro Fahrzeug
- Wichtig: Gefördert werden ausschließlich
Fahrzeuge der Segmente "Minis" und
"Kleinwagen" laut Klassifizierung des
Kraftfahrt-Bundesamtes
- Je Antragsberechtigtem können maximal
zehn Fahrzeuge gefördert werden
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]

Ladeeinrichtungen (Landesförderung)

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Erwerb, die Errichtung und den Netzanschluss von stationärer, steuerbarer und fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten an Standorten in NRW.
Schnellladeinfrastruktur für kommunale
Nutzfahrzeuge:
- Schnellladeinfrastruktur (ab 50 kW):
maximal 40 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag
von maximal 40.000 Euro je Ladepunkt
- Normal-Ladeleistung (unter 50 kW):
Pauschal 1.500 Euro pro Ladepunkt
(begrenzt auf die tatsächlichen
Ausgaben)
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Für die Privatfahrzeuge der Beschäftigten an
einer Betriebsstätte (Kommune als Arbeitgeber):
- Förderhöhe: 40 % der zuwendungs-
fähigen Ausgaben, maximal 1.500 Euro
pro Ladepunkt
- Standort-Regel: Die Förderung gilt
ausschließlich für Ladepunkte an der
Betriebsstätte (Dienststelle) zur Nutzung
während der Arbeitszeit; Installationen im
privaten Bereich der Mitarbeiter
sind ausgeschlossen
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Technische & ökologische Voraussetzungen:
- Steuerbarkeit: Jeder Ladepunkt muss zwingend
steuerbar sein (bidirektionale Datenschnittstelle
zur Fernsteuerung)
- Ökostrom: Der Betrieb muss nachweislich mit
100 % Ökostrom (Grünstromvertrag oder
Eigenstrom aus PV-Anlage) erfolgen
- Fachinstallation: Die Montage muss durch
einen qualifizierten Fachunternehmer
durchgeführt werden
Umsetzungskonzepte (Landesförderung)

Das Land NRW fördert die Erstellung professioneller Konzepte zur strategischen Planung Ihrer Elektro-
mobilitäts-Strategie. Mit der neuen Richtlinie 2026 wurden die technischen Mindestvoraussetzungen für alle Antragsteller (Kommunen & Unternehmen) vereinheitlicht, während Kommunen weiterhin von erhöhten Förderquoten profitieren.
Förderhöhe für Umsetzungskonzepte:
- 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maximaler Förderbetrag: 40.000 Euro
Einheitlicher technischer Standard (Mindestgröße):
- Um eine Förderung zu erhalten, muss das
Konzept die Planung von mindestens 10
Ladepunkten an einem Standort, 4 Schnell-
ladepunkten mit einer Ladeleistung von 50
Kilowatt je Ladepunkt, 5 rein batterie-
betriebenen oder brennstoffbasierten Fahr-
zeugen der Fahrzeugklasse M1 und N1
mindestens einem rein batteriebetriebenen
oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahr-
zeuges der Klassen N2 und N3, eines Busses
der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs zum
Ziel haben
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Kommunale Standortkonzepte (Öffentliche Ladeinfrastruktur):
- Spezielle Förderung für die Planung öffent-
lich zugänglicher Ladepunkte im Stadtgebiet
- 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
maximal 70.000 Euro
→ weitere Infos und Förderantrag [extern]
Förderübersicht
In der Übersicht "NRW-Förderprogramm für Kommunen" können Sie nachlesen, welche attraktiven Fördermöglichkeiten für Kommunen bestehen. → zum Download
Stand: Februar 2026
Ablauf der NRW-Landesförderung
1) Vorbereitung: Angebote einholen (diese
gelten noch nicht als Vorhabenbeginn).
2) Digitaler Förderantrag: Online-Formular
ausfüllen (Verifizierung via TAN per Mail/
Mobilfunk) (Hilfe).
3) Eingangsbestätigung: Erhalt der Bestätigung
(Wichtig: Das ist noch kein Bescheid!).
4) Zuwendungsbescheid abwarten: Erst nach Erhalt
des Bescheids darf die verbindliche Bestellung
oder Auftragsvergabe erfolgen.
5) Umsetzung: Maßnahme durchführen und
Rechnungen begleichen.
6) Verwendungsnachweis: Einreichen der Belege
über das Online-Portal.
7) Auszahlung: Die Fördersumme wird nach
abschließender Prüfung auf ein inländisches
Konto überwiesen.

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Förderung durch die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)
Seit 2022 können Halter:innen von reinen E-Fahrzeugen eine Prämie aus dem Verkauf der eingesparten CO2-Emissionen an Unternehmen – vor allem Mineralölkonzerne – erhalten. Mit dieser wird das Laden an private Ladestationen im Emissionshandel berücksichtigt.
In der Praxis erfolgt dieser Quotenhandel über Dienstleistungsunternehmen, die die Quoten bündeln, vom Umweltbundesamt (UBA) zertifizieren lassen und anschließend vermarkten.
Weitere Infos dazu bei der → Verbraucherzentrale.
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Alle Förderprogramme im Überblick
Steuerliche Vorteile
Elektrofahrzeuge und Ladestationen erhalten neben Förderungen auch diverse steuerliche Vorteile, u.a.
- Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
- Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung
- Befreiung von der Lohnsteuer für das Laden am
Arbeitsplatz
- Befreiung von der Lohnsteuer für die zeitweise
Überlassung von Ladestationen
- Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils
für Ladestationen
Ihre Ansprechperson

Lutz Elsholz
Ansprechperson: Kommunen
elsholz@elektromobilitaet.nrw
+49 151 50650846


















