Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Öffentliche Ladeinfrastruktur ab 50 kW wird aktuell über ein eigenes → Förderprogramm gefördert.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")
Öffentlich zugängliche Normal- und Schnell-Ladeinfrastruktur
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
- Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss und
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Voraussetzungen
- technische Ausstattung:
- bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage *
- Grünstrom-Liefervertrag
- öffentliche Zugänglichkeit
- bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche
- mindestens 12 Stunden an fünf Tagen in der Woche
* Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer
Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt aufweisen. Bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt muss die
EE-Anlage pro Ladepunkt eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)
Antragsberechtigte | Ladeleistung unter 50 Kilowatt (kW) | Ladeleistung ab 50 Kilowatt (kW) |
---|---|---|
a) natürliche Personen als Privatpersonen, Wohnungseigentumsgemeinschaften ⁽¹⁾ | ---------------- | ---------------- |
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen ⁽¹⁾ | 1.500 € | 250 €/kW |
c) Personengesellschaften ⁽¹⁾ | 1.500 € | 250 €/kW |
d) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ⁽¹⁾ | 1.500 € | 250 €/kW |
e) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und kommunale Betriebe ⁽²⁾ | ---------------- | ---------------- |
⁽¹⁾ Es gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Für Privatpersonen gilt diese ebenfalls, sofern es sich um Ladepunkte bzw.
Netzanschlüsse an vermieteten Objekt handelt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-
Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden,
darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
⁽²⁾ Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und
kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Der Aufruf läuft bis zum 25. Oktober. Danach ist die Förderung wieder über → progres.nrw möglich.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen")
Öffentlich zugängliche Schnell-Ladeinfrastruktur
Fördergegenstand
Beschaffung und Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
- Schnellladeeinrichtungen mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten
- Netzanschluss (auch in Kombination mit einem Pufferspeicher möglich)
Die zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich im → Anhang 1 des Förderaufrufs.
Voraussetzungen
- Beachtung der Ladesäulenverordnung
- Unterstützung von Roaming
- Einhaltung des Mess- und Eichgesetzes
- Mindestbetriebsdauer: 6 Jahre
- Preisangabe für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung oder in unmittelbarer Nähe
- Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
- öffentliche Zugänglichkeit
- bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (volle Förderhöhe)
- mindestens 12 Stunden täglich an Werktagen (halbierte Förderhöhe)
- Stellplatz-Kennzeichnung mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung
Die kompletten Voraussetzungen finden sich in der → Förderrichtlinie (Kapitel 4.3).
Antragsberechtigte
- Unternehmen (juristische Person)
- Freiberuflich Tätige
- Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
- Kommunale Betriebe (wirtschaftlich tätig)
- Kommunen
Förderhöhe
Fördergegenstand | Art | maximale Förderquote | maximaler Förderbetrag |
---|---|---|---|
Schnell-Ladepunkte | ohne Pufferspeicher | 50 % | 15.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 50.000 € | |
Netzanschluss Niederspannung** | ohne Pufferspeicher | 50 % | 10.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € | |
Netzanschluss Mittelspannung** | ohne Pufferspeicher | 50 % | 100.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € | |
nur Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € |
* Der Pufferspeicher muss mindestens eine Kapazität von 80 Kilowattstunden je Ladeeinrichtung aufweisen.
** Der vorhandene, zu errichtende oder zu ertüchtigende Stromnetzanschluss des Standorts muss mindestens eine Leistung von 100 Kilowatt oder eine Leistung
von mindestens 40 Prozent der Gesamtladeleistung der Ladeeinrichtungen aufweisen. Es gilt der höhere Wert. Die Gesamtladeleistung ist die Summe der
Gleichstromausgangsleistungen (auch DC-Ausgangsleistung genannt) der beantragten Ladeeinrichtungen in Kilowatt. Weitere Hinweise können den Excel-
Tabellen Berechnung Netzanschluss inklusive Pufferspeicher beziehungsweise Berechnung Netzanschluss ohne Pufferspeicher entnommen werden.
Unterlagen und Anhänge
Regierungsbezirk | Förderkontingent | |
---|---|---|
Arnsberg | (19,9 %) | 2.985.000 Euro |
Detmold | (11,5 %) | 1.725.000 Euro |
Düsseldorf | (29,0 %) | 4.350.000 Euro |
Köln | (25,0 %) | 3.750.000 Euro |
Münster | (14,6 %) | 2.190.000 Euro |
Anträge können bis zum 25.10.2023, 23:59 Uhr eingereicht werden.
→ zur Info-Seite der Bezirksregierung Arnsberg
Antragstellung VOR Vertragsabschluss