Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Einreichfriste des Förderaufrufs:
24. September 2024
11. Juni 2025
17. Dezember 2025
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Förderperiode 2025)
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
- Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme,
- dazugehörige Kommunikationssysteme
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.
Antragsberechtigte
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Voraussetzungen
- technische Ausstattung:
- bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
- Stromherkunft:
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage *
- Grünstrom-Liefervertrag
- öffentliche Zugänglichkeit
- bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche
- mindestens 12 Stunden an fünf Tagen in der Woche
* Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Des weiteren sind die Bestimmungen der → Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) zu beachten.
Förderhöhe
Antragsberechtigte | maximale Förderquote | maximale Förderhöhe je Ladepunkt |
---|---|---|
a) natürliche Personen ⁽¹⁾ | ---------------- | ---------------- |
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen | 20 % | 1.500 € |
c) Personengesellschaften | 20 % | 1.500 € |
d) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts | 20 % | 1.500 € |
e) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und kommunale Betriebe ⁽²⁾ | ---------------- | ---------------- |
⁽¹⁾ mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft
und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
⁽²⁾ Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und
kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Die Antragsfrist ist abgelaufen. Wir informieren auf LinkedIn und Twitter über neue Förderaufrufe.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "Lade- und Wasserstofftank-infrastruktur")
Öffentlich zugängliche Schnell-Ladeinfrastruktur
Fördergegenstand
Beschaffung und Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
- Schnellladeeinrichtungen mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten
- Netzanschluss (auch in Kombination mit einem Pufferspeicher möglich)
Die zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich im → Anhang 1 des Förderaufrufs.
Voraussetzungen
- Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt pro Ladepunkt
(Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die vorgenannte Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei
Belegung aller Ladepunkte, erreichen.) - Beachtung der
Ladesäulenverordnung→ „Alternative Fuels Infrastructure Regulation" (AFIR) - Unterstützung von Roaming
- Einhaltung des Mess- und Eichgesetzes
- Mindestbetriebsdauer: 6 Jahre
- Preisangabe für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung oder in unmittelbarer Nähe
- Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
- öffentliche Zugänglichkeit
- bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (volle Förderhöhe)
- mindestens 12 Stunden täglich an Werktagen (halbierte Förderhöhe)
- Stellplatz-Kennzeichnung mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung
Die kompletten Voraussetzungen finden sich in der → Förderrichtlinie (Kapitel 2.1).
Antragsberechtigte
- Unternehmen (juristische Person)
- Freiberuflich Tätige
- Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
- Kommunale Betriebe (wirtschaftlich tätig)
- Kommunen
Förderhöhe
Fördergegenstand | Art | maximale Förderquote | maximale Förderhöhe je Ladepunkt |
---|---|---|---|
Schnell-Ladepunkte | ohne Pufferspeicher | 50 % | 15.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 50.000 € | |
Netzanschluss Niederspannung** | ohne Pufferspeicher | 50 % | 10.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € | |
Netzanschluss Mittelspannung** | ohne Pufferspeicher | 50 % | 100.000 € |
mit Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € | |
nur Pufferspeicher* | 50 % | 100.000 € |
* Der Pufferspeicher muss mindestens eine Kapazität von 80 Kilowattstunden je Ladeeinrichtung aufweisen.
** Der vorhandene, zu errichtende oder zu ertüchtigende Stromnetzanschluss des Standorts muss mindestens eine Leistung von 100 Kilowatt oder eine Leistung
von mindestens 40 Prozent der Gesamtladeleistung der Ladeeinrichtungen aufweisen. Es gilt der höhere Wert. Die Gesamtladeleistung ist die Summe der
Gleichstromausgangsleistungen (auch DC-Ausgangsleistung genannt) der beantragten Ladeeinrichtungen in Kilowatt. Weitere Hinweise können den Excel-
Tabellen Berechnung Netzanschluss inklusive Pufferspeicher beziehungsweise Berechnung Netzanschluss ohne Pufferspeicher entnommen werden.
Unterlagen und Anhänge
Regierungsbezirk | Förderkontingent | |
---|---|---|
Arnsberg | (19,9 %) | 2.985.000 Euro |
Detmold | (11,5 %) | 1.725.000 Euro |
Düsseldorf | (29,0 %) | 4.350.000 Euro |
Köln | (25,0 %) | 3.750.000 Euro |
Münster | (14,6 %) | 2.190.000 Euro |
Anträge können bis zum 25.10.2023, 23:59 Uhr eingereicht werden.
→ zur Info-Seite der Bezirksregierung Arnsberg
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
EU-Förderung (Alternative Fuels Infrastructure Facility)
Fördergegenstand
1. CEF-T-2024-AFIFGEN-UNITS: Alternative Fuel Infrastructure Facility - Unit Contributions
Elektrische Ladeinfrastruktur:
- Öffentlich zugängliche Ladepunkte für leichte Nutzfahrzeuge (LDV) entlang des TEN-T-Straßennetzes
- Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Schwerverkehrsfahrzeuge (HDV) entlang des TEN-T-Straßennetzes, einschließlich sicherer und geschützter Parkplätze sowie in städtischen Knotenpunkten des TEN-T
2. CEF-T-2024-AFIFGEN-COSTS: Alternative Fuel Infrastructure Facility - Co-funding Rate
Elektrische Ladeinfrastruktur:
- Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Schwerverkehrsfahrzeuge entlang des TEN-T-Straßennetzes, einschließlich sicherer und geschützter Parkplätze sowie in städtischen Knotenpunkten des TEN-T
- Ladestationen zur Versorgung von Binnenschiffen und Seeschiffen sowie Schiffen für Hafenbetrieb
- Elektrifizierung von Hafenbetrieben
- Elektrifizierung von Flughafenbetrieben
Antragsberechtigte
Antragsteller müssen
- Juristische (öff./privat/) Personen sein
- Ihren Sitz in der EU haben
Konsortien können unter Leitung eines Koordinators, gebildet werden.
Förderquote
Einheitsbeträge-Förderung (CEF-T-2024-AFIFGEN-UNITS):
- Ladepunkt von mind. 150 kW --> 20.000 €
- Ladepunkt von mind. 350 kW --> 40.000 €
Kofinanzierung-Förderung (CEF-T-2024-AFIFGEN-COSTS):
Die Kosten werden gemäß den im Zuwendungsvertrag festgelegten Finanzierungssätzen ('Projektfinanzierungssatz') wie folgt erstattet:
- höchstens 30 % der Kosten für Bauarbeiten, Fahrzeuge und Material,
- höchstens 30 % der Kosten für Bauarbeiten, Fahrzeuge und Material in äußersten Regionen.
- Maximaler Zuschussbetrag für jeden Ladepunkt:
- Für einen Ladepunkt mit einer Leistung von 1 MW oder mehr: 30 % der förderfähigen Kosten (70 % in äußersten Regionen).
- Für einen Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 350 kW und weniger als 1 MW: 30 % der förderfähigen Kosten (70 % in äußersten Regionen) und nicht mehr als 40.000 €.
- Für einen Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 150 kW und weniger als 350 kW: 30 % der förderfähigen Kosten (70 % in äußersten Regionen) und nicht mehr als 20.000 €.
Voraussetzungen
- Die Förderprojekte müssen von einer Finanzierung durch einen Durchführenden Partner (IP) oder eine andere öffentliche oder private Finanzinstitution (Other FI) in Höhe von mindestens 10 % der vorgeschlagenen Projektkosten unterstützt werden (sofern die Finanzierung nicht in Form von Eigenkapital erfolgt), die ordnungsgemäß von seinem Leitungsgremium gemäß seinen eigenen Regeln, Richtlinien und Verfahren genehmigt wurde.
- Projektbudget min. 2 Mio. € für Einheitsbeträge-Förderung (CEF-T-2024-AFIFGEN-UNITS) und min. 1 Mio. € für Kofinanzierung-Förderung (CEF-T-2024-AFIFGEN-COSTS).
- Bewerber müssen über das Know-how, die Qualifikationen und die Ressourcen verfügen, um die Projekte erfolgreich umzusetzen und ihren Beitrag zu leisten (einschließlich ausreichender Erfahrung in Projekten vergleichbarer Größe und Natur).
- Diese Kapazität wird, einschließlich der operativen Ressourcen (menschliche, technische und andere) bewertet.
Verfahren
Die Einreichung ist ein zweistufiger Prozess:
- Erstellung eines Benutzerkontos und Registrierung Ihrer Organisation
- Einreichen des Vorschlags
Fristen
- 24 September 2024 at 17.00 (CET)
- 11 June 2025 at 17.00 (CET)
- 17 December 2025 at 17.00 (CET)
Weitere Informationen zur Förderung finden Sie auf den Seiten der → Europäischen Kommission und in dem → Förderaufruf.