Vorgaben für öffentliche Ladeinfrastruktur

Die EU-Verordnung „Alternative Fuels Infrastructure Regulation" (AFIR) ersetzt die bisher gültige nationale Ladesäulenverordnung durch europaweit einheitliche Vorgaben zur Ladeinfrastruktur.
Im Folgenden sind die wichtigsten Passagen der Verordnung zusammengefasst.


 

 

Gesamtladeleistung und Verteilung *

Mindestleistung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

→ Artikel 3 der AFIR macht Vorgaben zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für voll- und teil-batterieelektrische Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Dazu wird eine durchschnittliche Ladeleistung pro Fahrzeug (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge) festgelegt, die jeweils zum Jahresende über öffentlich zugängliche Ladestationen mindestens bereitgestellt werden muss:

Mindestabdeckung für Pkw und leichte Nfz

Außerdem werden in → Artikel 3 Vorgaben zur Ausstattung des TEN-V-Straßennetzes benannt, z. B. dürfen darin einzelne Ladestandorte nicht mehr als 60 Kilometer voneinander entfernt sein und müssen zeitlich gestaffelte Mindestladeleistungen pro Ladestandort für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bieten.


Mindestabdeckung im TEN-V-Kernstraßennetz 

Frist

31.12.2025

31.12.2027

Gesamtladeleistung pro Standort

mind. 400 kW

mind. 600 kW

Anzahl der Ladepunkte (LP)

mind. 1 LP

mind. 2 LP

Ladeleistung pro Ladepunkt

mind. 150 kW

mind. 150 kW


Mindestabdeckung im TEN-V-Gesamtstraßennetz 

Frist

31. Dezember 2027

31. Dezember 2030

31. Dezember 2035

Anteil am Gesamtstraßennetz

50 %

100 %

100 %

Gesamtladeleistung pro Standort

mind. 300 kW

mind. 300 kW

mind. 600 kW

Anzahl der Ladepunkte (LP)

mind. 1 LP

mind. 1 LP

mind. 2 LP

Ladeleistung pro Ladepunkt

mind. 150 kW

mind. 150 kW

mind. 150 kW

 

 


 

 

Zahlungsmöglichkeiten *

Einheitliche Zahlungsarten beim Ad-hoc-Laden

In → Artikel 5, Absatz 1 der AFIR werden Vorgaben zur Abrechnung an den Ladepunkten, insbesondere zur Preisgestaltung und den Zahlungsmöglichkeiten für das → punktuelle Aufladen ("Ad-hoc-Laden") gemacht.
Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 errichtet und in Betrieb genommen werden, müssen mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten unterstützen:

  1. "Zahlungskartenleser," (→ Frage 5.8 der Q&A-Seite)
  2. "Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können" ("NFC-Reader")  (→ Frage 5.8 und → Frage 5.9 der Q&A-Seite)
  3. "für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW: Geräte, die eine Internetverbindung nutzen und einen sicheren Zahlungsvorgang ermöglichen [...]."
    Hierbei sind wohl auch weiterhin statische QR-Codes erlaubt (→ Frage 5.10 der Q&A-Seite).

Nachrüstpflicht für Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW

Ab dem 01.01.2027 gelten die Anforderungen a) und b) auch für Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW, die vor dem 13.04.2024 errichtet wurden – allerdings nur sofern sich diese entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem "sicheren und gesicherten Parkplatz" befinden.
Diese müssen daher entsprechend nachgerüstet werden, falls sie die o. g. Zahlungsmöglichkeiten bisher nicht unterstützen.
 

Fragen und Antworten zur

Auslegung von Artikel 5 der AFIR


Weitere Informationen zum Artikel 5 finden sich auf einer separaten Q&A-Seite der EU-Kommission.

 

 


 

 

Preisgestaltung und -anzeige *

Ebenfalls in → Artikel 5 sind die Vorgaben zur Abrechnung und Preisgestaltung enthalten (Absatz 3 und 4).

Gleiche Preise für alle – mit Ausnahmen

Betreiber dürfen nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren, außer, wenn die Differenzierung des Preisniveaus "verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist".

Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss die Abrechnung – wie bisher auch – nach den gelandenen Kilowattstunden (kWh) erfolgen. Eine zeitliche Preiskomponente kann ergänzt werden, "um eine lange Belegung des Ladepunkts zu verhindern" (→ Frage 5.18 der Q&A-Seite).

Beide Preiskomponenten müssen vor dem Start des Ladevorgangs "an den Ladestationen ausgewiesen" werden, z. B. auf einem Bildschirm oder einem Aufkleber (→ Frage 5.19 der Q&A-Seite).

Diese Vorgaben gelten für alle öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW, die ab dem 13.04.2024 errichtet und in Betrieb genommen werden (→ Frage 5.20 der Q&A-Seite).

Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW können, neben der Abrechnung nach Kilowattstunden (kWh) und Minuten, auch andere Preisbestandteile berechnet werden, z. B. ein Preis pro Ladevorgang (Startgebühr).

Diese müssen allerdings nicht "an der Ladestation ausgewiesen", sondern nur "zur Verfügung gestellt werden". Das schließt die Anzeige auf mobilen Endgeräten ein (→ Frage 5.19 der Q&A-Seite).

Diese Vorgaben gelten für alle öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW (→ Frage 5.20 der Q&A-Seite).
 

Fragen und Antworten zur

Auslegung von Artikel 5 der AFIR


Weitere Informationen zum Artikel 5 finden sich auf einer separaten Q&A-Seite der EU-Kommission.

 

 


 

 

Bereitstellung von Daten *

Einfacher Preisvergleich durch zentrales Register für Ladepunkte

Um einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Datennutzern zu ermöglichen, wird in → Artikel 20 festgelegt, dass bis zum 31.12.2024 folgende Daten über den so genannte "nationalen Zugangspunkt" zugänglich gemacht werden (Absatz 4):

Zusätzlich muss bis zum 14.04.2025 eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) eingerichtet werden, die Zugang zu den o. g. Daten bietet (Absatz 2).

 

 



* Bei den oben genannten Textpassagen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der → Verordnung.
 

Diese Seite verwendet Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Wie Sie die Verwendung von Cookies unterbinden können, erfahren Sie in den Datenschutzhinweisen.

Wenn Sie diese Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.