Gesamtladeleistung und Verteilung *
Mindestleistung für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
→ Artikel 3 der AFIR macht Vorgaben zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für voll- und teil-batterieelektrische Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Dazu wird eine durchschnittliche Ladeleistung pro Fahrzeug (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge) festgelegt, die jeweils zum Jahresende über öffentlich zugängliche Ladestationen mindestens bereitgestellt werden muss:
- 1,3 kW pro batterieelektrischem Fahrzeug
- 0,8 kW pro Plug-in-Hybrid-Fahrzeug
Mindestabdeckung für Pkw und leichte Nfz
Außerdem werden in → Artikel 3 Vorgaben zur Ausstattung des TEN-V-Straßennetzes benannt, z. B. dürfen darin einzelne Ladestandorte nicht mehr als 60 Kilometer voneinander entfernt sein und müssen zeitlich gestaffelte Mindestladeleistungen pro Ladestandort für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bieten.
Mindestabdeckung im TEN-V-Kernstraßennetz
Frist | 31.12.2025 | 31.12.2027 |
---|---|---|
Gesamtladeleistung pro Standort | mind. 400 kW | mind. 600 kW |
Anzahl der Ladepunkte (LP) | mind. 1 LP | mind. 2 LP |
Ladeleistung pro Ladepunkt | mind. 150 kW | mind. 150 kW |
Mindestabdeckung im TEN-V-Gesamtstraßennetz
Frist | 31. Dezember 2027 | 31. Dezember 2030 | 31. Dezember 2035 |
---|---|---|---|
Anteil am Gesamtstraßennetz | 50 % | 100 % | 100 % |
Gesamtladeleistung pro Standort | mind. 300 kW | mind. 300 kW | mind. 600 kW |
Anzahl der Ladepunkte (LP) | mind. 1 LP | mind. 1 LP | mind. 2 LP |
Ladeleistung pro Ladepunkt | mind. 150 kW | mind. 150 kW | mind. 150 kW |
Zahlungsmöglichkeiten *
Einheitliche Zahlungsarten beim Ad-hoc-Laden
In → Artikel 5, Absatz 1 der AFIR werden Vorgaben zur Abrechnung an den Ladepunkten, insbesondere zur Preisgestaltung und den Zahlungsmöglichkeiten für das → punktuelle Aufladen ("Ad-hoc-Laden") gemacht.
Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 errichtet und in Betrieb genommen werden, müssen mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten unterstützen:
- "Zahlungskartenleser," (→ Frage 5.8 der Q&A-Seite)
- "Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können" ("NFC-Reader") (→ Frage 5.8 und → Frage 5.9 der Q&A-Seite)
- "für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW: Geräte, die eine Internetverbindung nutzen und einen sicheren Zahlungsvorgang ermöglichen [...]."
Hierbei sind wohl auch weiterhin statische QR-Codes erlaubt (→ Frage 5.10 der Q&A-Seite).
Nachrüstpflicht für Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW
Ab dem 01.01.2027 gelten die Anforderungen a) und b) auch für Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW, die vor dem 13.04.2024 errichtet wurden – allerdings nur sofern sich diese entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem "sicheren und gesicherten Parkplatz" befinden.
Diese müssen daher entsprechend nachgerüstet werden, falls sie die o. g. Zahlungsmöglichkeiten bisher nicht unterstützen.
Fragen und Antworten zur
Auslegung von Artikel 5 der AFIR
Weitere Informationen zum Artikel 5 finden sich auf einer separaten → Q&A-Seite der EU-Kommission.
Preisgestaltung und -anzeige *
Ebenfalls in → Artikel 5 sind die Vorgaben zur Abrechnung und Preisgestaltung enthalten (Absatz 3 und 4).
Gleiche Preise für alle – mit Ausnahmen
Betreiber dürfen nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren, außer, wenn die Differenzierung des Preisniveaus "verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist".
Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss die Abrechnung – wie bisher auch – nach den gelandenen Kilowattstunden (kWh) erfolgen. Eine zeitliche Preiskomponente kann ergänzt werden, "um eine lange Belegung des Ladepunkts zu verhindern" (→ Frage 5.18 der Q&A-Seite).
Beide Preiskomponenten müssen vor dem Start des Ladevorgangs "an den Ladestationen ausgewiesen" werden, z. B. auf einem Bildschirm oder einem Aufkleber (→ Frage 5.19 der Q&A-Seite).
Diese Vorgaben gelten für alle öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW, die ab dem 13.04.2024 errichtet und in Betrieb genommen werden (→ Frage 5.20 der Q&A-Seite).
Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW können, neben der Abrechnung nach Kilowattstunden (kWh) und Minuten, auch andere Preisbestandteile berechnet werden, z. B. ein Preis pro Ladevorgang (Startgebühr).
Diese müssen allerdings nicht "an der Ladestation ausgewiesen", sondern nur "zur Verfügung gestellt werden". Das schließt die Anzeige auf mobilen Endgeräten ein (→ Frage 5.19 der Q&A-Seite).
Diese Vorgaben gelten für alle öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung unter 50 kW (→ Frage 5.20 der Q&A-Seite).
Fragen und Antworten zur
Auslegung von Artikel 5 der AFIR
Weitere Informationen zum Artikel 5 finden sich auf einer separaten → Q&A-Seite der EU-Kommission.
Bereitstellung von Daten *
Einfacher Preisvergleich durch zentrales Register für Ladepunkte
Um einen automatisierten und einheitlichen Datenaustausch zwischen den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Datennutzern zu ermöglichen, wird in → Artikel 20 festgelegt, dass bis zum 31.12.2024 folgende Daten über den so genannte "nationalen Zugangspunkt" zugänglich gemacht werden (Absatz 4):
statische Daten der von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe:
geografische Lage der Ladepunkte oder der Zapfstellen für alternative Kraftstoffe,
Anzahl der Anschlüsse,
Anzahl der Parkplätze für Menschen mit Behinderungen,
Kontaktdaten des Eigentümers und des Betreibers der Ladestation oder der Tankstelle;
Betriebszeiten;
weitere statische Daten der von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte:
ID-Codes mindestens des Betreibers des Ladepunkts,
Anschlusstyp,
Stromart (AC / DC),
maximale Ladeleistung (kW) der Ladestation,
maximale Ladeleistung (kW) des Ladepunkts,
Kompatibilität des Fahrzeugtyps;
dynamische Daten der von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe:
Betriebszustand (betriebsbereit/außer Betrieb),
Verfügbarkeit (in Betrieb/nicht in Betrieb),
Ad-hoc-Preis,
ob der Strom zu 100 % aus erneuerbaren Quellen geliefert wird (ja/nein).
Zusätzlich muss bis zum 14.04.2025 eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) eingerichtet werden, die Zugang zu den o. g. Daten bietet (Absatz 2).
* Bei den oben genannten Textpassagen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der → Verordnung.