Häufig gestellte Fragen zum
NRW-Förderprogramm


 

 

Was wird gefördert?

Was wird vom Land NRW gefördert?

Fördergegenstand

natürliche Personen

juristische Personen

Kommunen

a) Umsetzungskonzepte

✔️** → mehr

✔️*** → mehr

✔️ → mehr

b) kommunale Konzepte

✔️ → mehr

c) Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur

✔️ → mehr

✔️ → mehr

✔️ → mehr

c) Öffentliche Ladeinfrastruktur

✔️* → mehr

✔️ → mehr

✔️ → mehr

d) Netzanschlüsse für Stellplätze

✔️ → mehr

✔️ → mehr

✔️ → mehr

e) Elektro-Fahrzeuge

→ Umweltbonus

✔️ → mehr

✔️ → mehr

f) Lastenfahrräder

✔️* → mehr

✔️ → mehr

✔️ → mehr

g) Elektrolyseure

✔️ → mehr

✔️ → mehr

h) Maßnahmen, Anlagen, Konzepte,

Studien, und Analysen, an denen ein

besonderes Landesinteresse besteht

✔️

✔️

✔️


*     freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen

**   Wohnungseigentümergemeinschaften mit mindestens vier Wohneinheiten,
       Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit mindestens vier Wohneinheiten

*** Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
      Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeugstellplätzen für Beschäftigt

→ zur Förder-Übersicht (natürliche, juristische Personen)

→ zur Förder-Übersicht (Kommunen)

Werden E-Leichtfahrzeuge oder E-Roller auch gefördert?

Nein, aktuell sind uns keine staatlichen Förderungen für Elektroroller oder elektrische Leichtfahrzeuge (Klasse L7e/L6e) bekannt. Eine solche Förderung ist derzeit auch nicht geplant.
Allerdings bieten einige Energieversorger und Kommunen verschiedene regionale Förderungen an. Hier kann sich es lohnen etwa beim lokalen Stromversorger oder der Kommune nach einer Förderung zu fragen.

Kommunen und nicht wirtschaftlich tätige kommunale Betriebe können dagegen auch für elektrische Leichtfahrzeuge eine Förderung beantragen.

→ zur Förderung für Kommunen

Werden Photovoltaik-Anlagen auch gefördert?

Das Land NRW fördert Freiflächen-, Floating- und Agro-Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt peak.

→ zur Förderung

Wie läuft die Förderung ab?
  1. Kostenvoranschlag / Angebot einholen
  2. Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag hochladen
  3. Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung.
  4. Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde)
  5. Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Verwendungsnachweis
  6. Beauftragung der Umsetzung
  7. Ausfüllen des Verwendungsnachweises und Zusendung der Rechnungen an die Bezirksregierung Arnsberg
  8. Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg
  9. Erhalt des Förderbetrages als Überweisung auf das angegebene Konto
Kann das NRW-Förderprogramm mit anderen Förderungen kombiniert / kumuliert werden?

Das NRW-Förderprogramm kann nicht mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen kombiniert werden.

Eine Kumulierung mit anderen Bundesmitteln ist in der Regel möglich, sofern das entsprechende Programm dies zulässt.:

  • Im Fall des Umweltbonus (BAFA-Prämie) ist eine Kumulierung nicht möglich, eine doppelte Förderung für Elektrofahrzeuge ist damit ausgeschlossen.

Die erhaltenen bzw. beantragten Fördermittel aus anderen Programmen müssen bei der Antragstellung angegeben werden ("Erhalten Sie weitere nicht öffentliche Mittel?" und "Erhalten Sie weitere öffentliche Mittel?").

Eine Kumulierung des Programms mit Förderungen der NRW.BANK sind unzulässig, wenn es sich dabei um direkte Zuschüsse handelt. Zinsverbilligte Darlehen erachten wir als nicht förderschädlich.

[Unternehmen] Was bedeutet der Hinweis auf die "De-minimis-Beihilfen"?

Darunter versteht man die Begrenzung von Beihilfen / Förderungen, die der Staat einem Unternehmen gewähren darf, ohne zu stark in den wirtschaftlichen Wettbewerb einzugreifen. Der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren pro Unternehmen maximal 200.000 Euro betragen. Für Straßengüterverkehrsunternehmen liegt die Grenze bei 100.000 Euro.

→ zu weiteren Informationen


Ladeinfrastruktur

Welche Wallboxen / Ladesäulen werden gefördert? Gibt es eine Liste?

Es werden alle steuerbaren, fest mit dem Stromnetz verbundenen (stationären) Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert. Eine abschließende Liste der förderfähigen Ladestationen gibt es daher nicht. Steuerbare Ladestationen sind Ladestationen, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.

Mobile Ladestationen, die an Starkstrom-Steckdosen (CEE-Steckdosen) angeschlossen werden, sind nicht förderfähig.

Hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität muss die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 der Ladesäulenverordnung durch ein Fachunternehmen erfolgen.

Welche Voraussetzungen werden an die Stromquelle gestellt?

Um die volle Förderung (1.500 Euro pro Ladepunkt) zu erhalten, muss eine neue Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. eine Photovoltaik-Anlage, errichtet werden.

An Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen ist auch Ladeinfrastruktur förderfähig, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird. Hier genügt eine vorhandene EE-Anlage oder ein Grüstrom-Liefervertrag.
Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen 1.000 Euro je Ladepunkt.

Was bedeutet die Fördervoraussetzung „Grünstrom“?

Grünstrom im Sinne der Förderrichtlinie muss nachfolgende Kriterien erfüllen: Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. Für den Stromliefervertrag müssen von dem Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen oder fragen Sie Ihr Energieversorgungsunternehmen, ob Ihr Tarif diese Bedingungen erfüllt.

Wie wird der Bezug von Grünstrom bzw. Ökostrom nachgewiesen?

Da der Wechsel des Stromanbietern in der Regel nicht sofort erfolgen kann, ist für den Förderantrag kein Nachweis notwendig. Dieser erfolgt erst mit dem Verwendungsnachweis, der nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) auszufüllen ist und zusammen mit den Rechnungen an die Bezirksregierung Arnsberg gesendet werden muss.

In der Regel ist eine Kopie des Stromvertrages ausreichend, eine separate Bescheinigung des Stromanbietenden ist nicht notwendig.

In welchem Fall gilt eine neue Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage) als Fördervoraussetzung?

Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Ladeleistung kleiner 50 kW Ladeleistung müssen zumindest teilweise mit Strom aus einer neuen EE-Anlage betrieben werden. Ausnahmen bestehen für Ladeinfrastruktur an „Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen“. In diesem Fall reduziert sich die Förderung. Zudem entfällt die Voraussetzungen für Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Wie wird die neue Errichtung einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage) nachgewiesen?

Dem Förderantrag muss der Kostenvoranschlag für die neu zu errichtende EE-Eigenerzeugungsanlage beigefügt werden. Im Verwendungsnachweis muss darüber hinaus die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur beigefügt werden.

Was bedeutet "neu errichtet" in diesem Zusammenhang?

Als Stichtag gilt das jeweilige Datum der Inbetriebnahme gemäß Eintragung im Marktstammdatenregister. Dieses Datum darf jeweils maximal drei Monate vor dem Datum der Antragstellung liegen.

[Unternehmen] Ist der Aufbau einer Ladestation am Wohnort des Beschäftigten förderfähig?

Dies ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich nicht um einen Stellplatz für Beschäftigte, sondern um einen privaten Stellplatz. Die Beschäftigten können jedoch einen eigenen Förderantrag stellen, sofern sie Mieter oder Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) sind.

→ zur Förderung

[Unternehmen] Was bedeutet "öffentlich zugänglich"?

Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum (z. B. Parkplatz am Straßenrand) oder auf privatem Grund befindet (z. B. Kundenparkplatz, Parkhaus) und von einem unbestimmten ("alle Fahrzeuge") oder nur nach allgemeinen Merkmalen (z. B. "nur Kundinnen und Kunden") bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann; (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung)

Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt muss alle Anforderungen der → Ladesäulenverordnung erfüllen.

Eine Ausnahme stellen Stellplätze dar, an denen "der Betreibende [...] am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt [hat]".
Auch Carports, private Stellplätze und zugangsbeschränkte Parkplätze (z. B. Anwohnenden- oder Mitarbeitendenparkplätze) gelten als nicht-öffentlich zugänglich gestalten.

[Unternehmen] Darf die Werbefläche einer geförderten Ladesäule an Dritte vermietet werden?

Nein, während der Zweckbindungsfrist (5 Jahre) dürfen die Flächen der geförderten Anlage(n) vom Zuwendungsempfänger nur für eigene Werbezwecke genutzt werden. Eine Vermietung der Werbeflächen an Dritte ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

Was passiert, wenn die anfallenden Ausgaben unterhalb des pauschalen Fördersatzes liegen?

Die Förderhöhe entspricht der jeweiligen Förderpauschale, maximal jedoch der Höhe zuwendungsfähigen Ausgaben. Zudem gibt es eine Bagatellgrenze von 500 Euro, darunter wird die Zuwendung nicht ausgezahlt.

Sind Miet-Modelle / Betreiber-Modelle förderfähig?

Nein, Miet- oder Betreibenden-Modelle sind nicht förderfähig, da ausschließlich der Kauf einer Ladestation gefördert wird. Ausschließlich Eigentümer:innen der Ladestation können einen Förderantrag stellen und müssen die Ladestation dann mindestens fünf Jahre zweckmäßig nutzen (Zweckbindungsfrist).

Darf die Ladestation auch vom Antragsteller selbst beschafft werden?

Ja, es ist möglich Ladestation und Installation von verschiedenen Anbietenden zu beziehen. In diesem Fall müssen dem Förderantrag die jeweiligen Angebote beigefügt werden.
Im Fall eines geplanten Online-Kaufs reicht als Angebot auch ein Screenshot der Internetseite aus dem das Unternehmen, das Modell und der Preis hervorgehen.

Darf die Ladestation auch durch den Antragsteller selbst installiert werden?

Nein. Die Installation und/oder Prüfung der Ladeinfrastruktur ist durch einen Fachbetrieb des Elektrohandwerks durchzuführen.

Übernimmt ein Elektrofachbetrieb die Installation der eigenen Ladestation selbst, ist dies möglich, jedoch nicht förderfähig. In diesem Fall werden nur die Hardwarekosten gefördert.

→ zur Fachbetriebssuche


Netzanschlüsse für Stellplatzkomplexe

Wann kann man den Förderantrag für den Netzanschluss stellen?

Es handelt sich hierbei um zwei Fördergegenstände:

  1. Förderung eines neuen Netzanschlusses
  2. Förderung der Wallbox inklusive Installation

Wenn Sie an einem Stellplatzkomplex einen neuen Strom-Netzanschluss errichten oder einen vorhandener Strom-Netzanschluss verstärken wollen, können Sie dafür einen → Förder-Antrag stellen. Zusätzlich ist ein separater Antrag für die Wallbox möglich. In diesem Fall werden die Kosten für den Netzanschluss nicht bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Wallbox berücksichtigt.

 

Darf die Netzanschlussleistung bei der Förderung neuer Netzanschlüssen größer sein als die Summe der aktuell geplanten Ladepunkte?

Ja. Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses sollte der zukünftige Bedarf beachtet werden.


Elektrofahrzeuge (nur für Unternehmen und Kommunen)

Welche Fahrzeuge (Fahrzeugklassen) werden vom Land NRW gefördert?

Fahrzeugklasse

Privatperson

Unternehmen

Kommune

L6e/L7e

✔️ → zur NRW-Förderung

M1 (Pkw)

→ Umweltbonus

→ zum Umweltbonus

✔️ → zur NRW-Förderung

N1 (Nfz bis 3,5 t)

✔️ → zur NRW-Förderung

✔️ → zur NRW-Förderung

N2 (Nfz bis 12 t)

✔️ → zur NRW-Förderung

✔️ → zur NRW-Förderung

N3 (Nfz über 12 t)

→ zur Förderübersicht

✔️ → zur NRW-Förderung

Das Fahrzeugangebot ist überaus vielfältig. Eine Liste aktueller und angekündigter Elektrofahrzeuge finden Sie im Bereich "Unser Service".

→ zur Fahrzeug-Marktübersicht

Was ist der Unterschied zwischen der NRW-Förderung und dem Umweltbonus des Bundes?
 

NRW-Förderung (→ mehr)

Umweltbonus (→ mehr)

Antragstellende

Unternehmen,

Gewerbetreibende,

Vereine und Verbände

Privatpersonen,

Unternehmen,

Stiftungen,

Körperschaften,

Vereine

Zeitpunkt Antragstellung

VOR dem Kauf

NACH der Zulassung

Preislimit für Fahrzeuge

ohne Limit

65.000 €

Antriebsart

Batterieelektrofahrzeuge

Brennstoffzellenfahrzeuge

Batterieelektrofahrzeuge

Brennstoffzellenfahrzeuge

Plug-in-Hybride

Fahrzeuge / Fahrzeugklassen

alle Fahrzeuge der Klassen

N1 (≥2,3 t ZGG), N2 (≤12 t ZGG)

alle Fahrzeuge auf der

→ Liste der BAFA

Voraussetzungen

Laufleistung:

- max. 1.000 km (Neufahrzeug)

- max. 5.000 km (Vorführ-Fhrz.)

keine Standschäden

Zulassung:

- Erstzulassung

- Zweitzulassung (max. 12

⠀⠀Monate, 15.000 km)

Zuschuss / Fördersumme

bis 3.000 € (Herstelleranteil)

+ bis 8.000 € (NRW-Förderung)

(abh. von Haltedauer)

bis 3.000 € (Herstelleranteil)

+ bis 6.000 € (Bundesanteil)

(abh. von Preis und Antrieb)

Wird Fahrzeug-Leasing auch gefördert?

Ja. Gefördert wird auch das Leasing oder die Langzeitmiete neuer, rein batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Fahrzeugen. Beachten Sie bitte, dass im gewerblichen Bereich die Anzahlung mindestens 8.000 Euro betragen sollte, um die maximal mögliche Förderung zu erhalten (nur Nutzfahrzeuge).

Werden auch Gebrauchtfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Tageszulassung gefördert?

Es werden Neufahrzeuge (maximaler Kilometerstand von 1.000 Kilometer) oder Vorführfahrzeuge (maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer und maximal 1 Jahr zugelassen) gefördert.

Wie lange muss das Elektrofahrzeug nach der Bewilligung genutzt werden?

5 Jahre. Bei Leasing oder Langzeitmiete beträgt die Mindestdauer 1 Jahr, jedoch reduziert sich die Förderquote anteilig. Um die volle Förderung zu erhalten, muss das Fahrzeug 5 Jahre geleast bzw. gemietet werden.


Umsetzungskonzepte

Welche Kriterien gelten für die Beratungsunternehmen?

„Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.“

 

 

Wer wird gefördert?

Wer wird gefördert?
Die Antragsberechtigten unterscheiden sich je nach Fördergegenstand:

Umsetzungskonzepte Elektromobilität:

  • natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer, sowie Personengesellschaften als
    • Wohnungseigentumsgemeinschaften mit mindestens vier Wohneinheiten
    • Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit mindestens vier Wohneinheiten,
    • Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

Kommunale Konzepte für öffentliche Ladeinfrastruktur:

  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge:

  • natürliche Personen als Privatpersonen, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben, Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Netzanschlüsse für Stellplatzkomplexe:

  • natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Elektrofahrzeuge:

  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige oder Einzelunternehmen
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Personengesellschaften,
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

Elektrische Lastenfahrräder:

  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige oder Einzelunternehmer,
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
  • Personengesellschaften,
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

→ zur Förder-Übersicht (Privatpersonen, Unternehmen)

→ zur Förder-Übersicht (Kommunen)

Werden Stiftungen gefördert?

Eine Stiftung besitzt nur dann eine Antragsberechtigung, wenn sie gleichzeitig auch einem der im vorangegangenen Punkt (Wer wird gefördert?) aufgeführten Gruppierungen von Antragstellende zugeordnet werden kann.

Eine generelle Antragsberechtigung von Stiftungen kann daraus nicht automatisch abgeleitet werden.

So wird jeweils eine Prüfung des Einzelfalls vorgenommen, um sicherzustellen, ob auch die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Richtlinie vorliegen.

Sind Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Förderung von E-Fahrzeuge antragsberechtigt?

Hochschulen sind für die Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen antragsberechtigt. Die Förderhöhe beträgt abhängig von der Haltedauer bis zu 8.000 Euro für Fahrzeuge der Klassen N1 (ab 2,3 Tonnen) und N2.

[Unternehmen] Muss mein Unternehmen seinen Hauptsitz in NRW haben, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können?

Nein.

Für die Fahrzeugförderung muss das Unternehmen über einen Standort in NRW verfügen.

Für die Förderung von elektrischen Lastenrädern müssen die Antragsberechtigten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben werden.

 

 

Fragen zum Förderantrag

[Unternehmen, Kommunen] Was kann ich tun, wenn die Steuernummer nicht akzeptiert wird?

Lassen Sie in diesem Fall bitte das Feld für die Steuernummer leer, hierbei handelt es sich um kein Pflichtfeld.

Sie können die Steuernummer stattdessen in das Bemerkungsfeld schreiben. Alternativ werden Sie per E-Mail kontaktiert, wenn die Steuernummer für die Antragsbearbeitung benötigt wird.

Wo erhalte ich den Förderantrag?

Die elektronischen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde).

→ zu den Förderanträgen

Welche Unterlagen benötige ich für den Förderantrag?

Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Antragstellendem und Fördergegenstand. In der Regel benötigen Sie ein Angebot mit einem Kostenvoranschlag für den gewünschten Fördergegenstand (Elektro-Fahrzeug, Elektro-Lastenfahrrad,...). Außerdem sind die Daten des Fördergegenstandes erforderlich (produzierendes Unternehmen, Modell, Batteriegröße und weitere).

Im Fall eines Online-Kaufs reicht als Angebot auch ein Screenshot der Internetseite, aus dem Herstellungsfirma, Modell und Preis hervorgehen.

Die benötigen Anlagen finden Sie immer am Ende des jeweiligen Förderantrages aufgelistet.

→ zu den Förderanträgen

Wann muss die Förderung beantragt werden?

Die Förderung muss beantragt werden, NACHDEM die Angebote für die bei der Maßnahme anfallenden Kosten eingeholt wurden, aber BEVOR Kaufverträge abgeschlossen oder Aufträge vergeben wurden.

HINWEIS: Bei einem eindeutigen schriftlich vereinbarten Rücktrittsrecht bei Versagung der beantragten Fördermittel, kann auch schon vor der Förderzusage ein Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag geschlossen werden (z. B. Vertragsabschluss unter der Bedingung der Gewährung einer Förderung; Vorkasse mit Rückgabemöglichkeit bei Ausbleiben der Förderung; unverbindliche Bestellung auf Abruf etc.). → Mehr dazu hier.

Kann man auch Förderung für bereits begonnene Maßnahmen erhalten? Wenn nein, warum nicht?

Nein, das Förderprogramm hat den Zweck, einen Anreiz für Investitionen in die Elektromobilität zu bieten. Daher können bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen nicht nachträglich gefördert werden.

Dieses Vorgehen wird gewählt, um Antragstellende vor finanziellen Engpässen zu bewahren, falls die beantragte Förderung nicht bewilligt wird.

Gleichzeitig muss die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel gewährleistet sein und darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass Antragstellende durch einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat.

Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht realisiert würden.

Was ist im Förderantrag mit öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln gemeint?

Öffentliche Mittel sind beispielsweise Fördergelder aus anderen Förderprogrammen vom Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Europäischen Union oder einer Kommune.

Nicht öffentliche Mittel sind beispielsweise Kaufprämien von Stadtwerken oder Branchenverbänden.

Zusätzliche Mittel können die Zuwendung reduzieren und sind daher sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Verwendungsnachweisführung unbedingt anzugeben – jedenfalls sofern die Mittel für dieselbe Maßnahme in Anspruch genommen werden.
Falls Sie Förderungen für andere Maßnahmen beantragt haben, muss für diese kein Nachweis erbracht werden.

[Unternehmen] Muss die Anzahlung als Netto oder Brutto-Betrag angegeben werden?

Die Anzahlung bei Leasing-Verträgen (Leasingsonderzahlung) ist bei der Antragstellung als Netto-Betrag einzugeben.

 

 

Nach dem Antrag

Wann wird der Förderantrag durch die Bewilligungsbehörde bearbeitet?

Die Bearbeitung der Förderanträge liegt in den Händen der Bezirksregierung Arnsberg.

Von dort heißt es: „Sie helfen uns daher sehr, wenn Sie von Sachstandsanfragen zu Ihren Förderanträgen absehen. Wir sind bemüht, Ihre Anträge/Verwendungsnachweise schnellstmöglich zu bearbeiten, mit längeren Wartezeiten bis zur Auszahlung muss gerechnet werden. "

Was passiert, wenn sich der Preis des Fördergegenstandes nach Antragstellung erhöht bzw. wenn das ursprüngliche Angebot nicht mehr gültig ist?

Bei Förderungen mit Festbeträgen hat dies keine Konsequenzen.

Bei einer prozentualen Förderung kann der Antragstellende die Preisänderung der Bewilligungsbehörde frühzeitig – vor der Beauftragung bzw. Umsetzung – mitteilen und einen Änderungsbescheid mit einer höheren Zuwendungssumme erwirken. Nach der Beauftragung ist keine Erhöhung der Zuwendung mehr möglich.


Zuwendungsbescheid (Förderzusage)

In welchem Zeitraum soll die beantragte Fördermaßnahme umgesetzt werden?

Die Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt werden (Durchführungszeitraum). Das genaue Datum entnehmen Sie bitte dem Zuwendungsbescheid.

Innerhalb diesen Zeitraums müssen auch der Verwendungsnachweis ausgefüllt und alle geforderten Nachweise eingereicht werden. Den Link zum elektronischen Verwendungsnachweis erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid.

Ist abzusehen, dass die beantragte Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt bzw. abgeschlossen sein wird, kann mit einer formlosen E-Mail an die zuständige Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragt werden.

Was passiert, wenn ich die Förderung – trotz Bewilligung – nicht in Anspruch nehme?

Wird die Maßnahme nicht innerhalb des Durchführungszeitraums durchgeführt, wird der Bescheid unwirksam (auflösende Bedingung). Weitere Folgen ergeben sich daraus nicht.

Ist der angegebene Förderbetrag / die Zuwendung als Brutto-oder Nettobetrag zu verstehen?

Bei Festbeträgen wird genau die angegebene Fördersumme (z. B. 8.000 Euro für Elektro-Nutzfahrzeuge) ausgezahlt.

Bei prozentualer Förderung wird die Fördersumme aus den Nettokosten ermittelt (vorsteuerabzugsberechtigt). Für Personen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, gelten die Bruttopreise als Berechnungsgrundlage.

Kann nach Erteilung des Zuwendungsbescheides noch die Herstellerfirma gewechselt werden?

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit müssen gewährleistet sein.

Ein Wechsel des Modells oder des Handels gegenüber dem mit dem Antrag vorgelegten Angebot ist unter diesen Voraussetzungen prinzipiell möglich. Da sich ein Wechsel jedoch auf die Förderfähigkeit der Anlage auswirken kann, ist grundsätzlich jede geplante Änderung gegenüber dem bewilligten Antrag (Zuwendungsbescheid ) unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen/mitzuteilen. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.

Bei voraussichtlich höheren Ausgaben ist ein entsprechendes Angebot vorzulegen und vor der Umsetzung der Eingang des bewilligten Änderungsbescheids abzuwarten.

Bei gleichbleibenden oder geringeren voraussichtlichen Ausgaben bedarf es nur der Anzeige gegenüber der Bewilligungsbehörde. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.


Verwendungsnachweis / Auszahlungsantrag

Welche Unterlagen benötige ich für den Auszahlungsantrag / Verwendungsnachweis?

Um die Auszahlung der Förderung zu erhalten, muss die Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen werden. Dazu erhalten Sie zusammen mit dem Zuwendungsbescheid den Link zum Verwendungsnachweis / Auszahlungsantrag. Dort werden u. a. folgende Daten bzw. Unterlagen benötigt:

  • persönliche Daten zum Antragstellenden
  • Bankverbindung
  • Angaben zur Auftragsvergabe
  • Kauf-/Leasing-/Mietverträge
  • Rechnung(en)
  • ggf. Nachweis der Fördervoraussetzung(en)
Die relevanten Unterlagen werden Ihnen im Zuwendungsbescheid genannt.
Die ausgezahlte Fördersumme ist geringer, als der im Zuwendungsbescheid angegebene Förderbetrag. Woran liegt das?

Dies kann unterschiedliche Gründe haben. So kann beispielsweise die Anlagengröße geringer sein als ursprünglich veranlagt oder es haben sich andere Paramater verändert, die bei der Ermittlung des Festbetrages zugrunde gelegt wurden.

Im Übrigen werden (bei einer Anteilfinanzierung) nicht zuwendungsfähige Ausgaben von den Gesamtkosten in Abzug gebracht, so dass sich die ausgezahlte Zuwendung ebenfalls entsprechend verringern kann.

 

 


 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

 

 


 

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informations­zwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

 

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