Was wird gefördert?
Fördergegenstände sind die Maßnahmen/Investitionen, die das Land NRW im Rahmen der Richtlinie bezuschusst (z. B. Konzepte, Ladeinfrastruktur, Netzanschlüsse, Fahrzeuge).
Die Richtlinie unterscheidet (vereinfacht) drei Gruppen:
- Privatpersonen (natürliche Personen, z. B. Eigentümer/WEG, Vermietende/Mietende)
- Unternehmen (Einzelunternehmen/Freiberufler, Personengesellschaften, juristische Personen)
- Kommunen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände)
Fördergegenstand | Kurzbeschreibung | Antragsberechtigte | Max. Förderung |
|---|---|---|---|
a) Umsetzungskonzepte Elektromobilität | Konzepte mit Fahrzeug-/Ladeplanung (min. 5 BEVs oder 10 Ladepunkte) | Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden | 50% (max. 10.000 €), Gemeinden 90% (40.000 €) |
b) Kommunale Ladeinfrastruktur/ -Konzepte | Bedarfs-/Standortanalysen für öffentliche Ladeinfrastruktur | Nur Gemeinden/Zweckverbände | 90% (max. 70.000 €) |
c) Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur Miet-/WEGs | Wallboxen an Mietgebäuden/WEGs | Privatpersonen, WEGs, Unternehmen | 40% (max. 1.500 €/LP), Großunternehmen 20% |
d) Grundinstallation Garagen-/Stellplatzkomplexe | Strominfrastruktur (>10 Stellplätze) | Privatpersonen, WEGs, Unternehmen | 20% (max. 50.000 €) |
e) Ladeinfrastruktur Beschäftigte | Wallboxen an Betriebsstätten | Freiberufler, Unternehmen, Gemeinden | 40% (max. 1.500 €/LP), Großunternehmen 20% |
f) Schnellladepunkte Nutzfahrzeuge | ≥50 kW DC-Ladepunkte an Betriebsstätten | Unternehmen, Gemeinden | 40% (max. 40.000 €/LP), Großunternehmen 20% |
g) Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur | Normalladepunkte (De-minimis) | Unternehmen (nur wenn kein anderes Programm) | 20% (max. 1.500 €/LP) |
h) Elektrofahrzeuge M1 (Minis/Kleinwagen) | BEVs/Brennstoffzellen-PKW | Gemeinden, soziale Dienste, Carsharing | bis zu 3.000 €/Fahrzeug (max. 10) |
i) Elektrofahrzeuge N1 | Leichte Nutzfahrzeuge (Kommunen) | Nur Gemeinden (nicht-wirtschaftlich) | 20% (max. 8.000 €/Fahrzeug) |
j) Einzelfallvorhaben | Modellprojekte mit besonderem Landesinteresse | Unternehmen, Gemeinden | Einzelfallprüfung (AGVO/De-minimis) |
Wie finde ich im Förderdokument den passenden Förderbaustein?
- Inhaltsverzeichnis (Seite 1-3) → Nr. 2 Gegenstand der Förderung
- Zu Nr. 6 Förderspezifische Regelungen springen (ab Seite 7)
Dein Vorhaben | Förderbaustein | Richtlinien-Nr. |
|---|---|---|
Wallbox Miet/WEG | Nicht-öffentlich Miet-/WEGs | 6.3.3.1 |
Ladeinfrastruktur Beschäftigte | Ladeinfrastruktur Beschäftigte | 6.3.3.3 |
Schnellladepunkte ≥50 kW | Schnellladeinfrastruktur Nutzfahrzeuge | 6.3.3.4 |
E-PKW soziale Dienste | Fahrzeuge Klasse M1 | 6.4.3.2 |
Elektromobilitätskonzept | Umsetzungskonzepte | 6.1 |
„Mietgebäude" → 6.3.3.1
„Beschäftigte" → 6.3.3.3
„Schnelllade" → 6.3.3.4
„M1" → 6.4.3.2
Tipp: 90% aller Fälle → Nr. 6.3 Ladeinfrastruktur
Wichtige Hinweise (damit der Antrag nicht scheitert)
- Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Erst Antrag stellen, dann beauftragen/kaufen. Als Beginn gilt insbesondere Auftragsvergabe / verbindliche Bestellung / Vertrag.
- Ladeinfrastruktur: Häufig zusätzlich erforderlich: EE-Strom-Nachweis (erneuerbarer Strom, z. B. über PV vor Ort oder passenden Stromliefervertrag) und Installation durch Fachunternehmer.
- Bagatellgrenze: Unter 500 € wird nicht bewilligt bzw. ausgezahlt.
- Vorhaben in NRW: Gefördert werden nur Vorhaben innerhalb Nordrhein-Westfalens.
Nein, es sind uns keine keine staatlichen Förderungen für Elektroroller oder elektrische Leichtfahrzeuge (Klasse L7e/L6e) bekannt.
Gefördert werden als Fahrzeuge (Nr. 6.5) nur reine Batterie- oder Brennstoffzellenfahrzeuge der Klassen M1, N1, N2, N3, M3 sowie Klasse 16.
- Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt insbesondere Auftragsvergabe bzw. verbindliche Bestellung/Vertrag (Planung und Genehmigungsverfahren zählen nicht als Beginn).
- Einreichung über Online-Formular
Die Antragstellung erfolgt in der Regel elektronisch über das Antragsportal der Bewilligungsbehörde.
E‑Mail-Adresse und Mobilfunknummer werden per TAN-Verfahren verifiziert. - Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. - Durchführung des Vorhabens (nach Bewilligung)
Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf das Vorhaben beauftragt und umgesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen sind spätestens zum Verwendungsnachweis vorzulegen. - Verwendungsnachweis und Auszahlung
Ausfüllen des Verwendungsnachweises und Zusendung der Rechnungen an die Bezirksregierung Arnsberg - Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises; Prüfungen (z. B. Belege/Vor-Ort) sind möglich.
Das NRW-Förderprogramm kann nicht mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden.
Zulässig ist lediglich die Kombination mit Krediten der NRW.BANK. Zusätzlich sind ggf. die EU‑Beihilferegeln (De‑minimis/AGVO) einzuhalten. Die Summe aller Zuschüsse darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Darunter versteht man die Begrenzung von Beihilfen / Förderungen, die der Staat einem Unternehmen gewähren darf, ohne zu stark in den wirtschaftlichen Wettbewerb einzugreifen. Der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren pro Unternehmen maximal 300.000 Euro betragen.
Ladeinfrastruktur
Es gibt keine Positivliste von Wallboxen/Ladesäulen.
Stattdessen gelten folgende Anforderungen
- stationär, fabrikneu und steuerbar (Nr. 6.3.1)
- Installation/Errichtung unter Beachtung der Ladesäulenverordnung durch einen Fachunternehmer (Nr. 6.3.4)
- Strom aus erneuerbaren Energien für den Ladevorgang nachweisen (PV vor Ort oder entsprechender Stromliefervertrag inkl. Herkunftsnachweisen) (Nr. 6.3.4)
- Bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zusätzlich u. a.: Anbindung an IT‑Backend (offener Standard), remotefähig, Zugänglichkeitsanforderungen, Kennzeichnung/Beschilderung (Nr. 6.3.4)
Was ist mit „steuerbar“ gemeint?
Die Richtlinie definiert „steuerbarer Ladepunkt“ als Ladepunkt mit bidirektionaler Datenübertragungsschnittstelle und erforderlichem Kommunikationsprotokoll (Nr. 1.4 f). (Das ist nicht zwingend „Vehicle‑to‑Grid“, sondern die Fern-/Daten‑Ansteuerbarkeit.)
Für geförderte Ladeinfrastruktur ist Voraussetzung, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien stammt (Nr. 6.3.4). Es gibt zwei Wege:
1. Erneuerbarer Strom wird vor Ort erzeugt (z. B. Photovoltaik)
Dann muss die EE‑Anlage eine Mindestleistung haben:
- Bei Ladepunkten mit < 50 kW: mindestens 2 kW Nennleistung je Ladepunkt
- Bei Ladepunkten mit ≥ 50 kW: mindestens 0,2 kW je kW Ladeleistung pro Ladepunkt
2. Erneuerbarer Strom wird nicht vor Ort erzeugt
Dann gilt:
- Der Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne des EEG stammen, darf aber nicht EEG‑gefördert sein.
- Für diesen Vertrag müssen vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden.
- Es ist ein Stromliefervertrag nachzuweisen.
Der Nachweis zur Versorgung der Ladeinfrastruktur mit Strom aus erneuerbaren Energien wird spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises erbracht. Im Antrag wird dargestellt, wie die EE‑Stromversorgung sichergestellt wird (z. B. PV vor Ort oder Ökostromliefervertrag). Bei Strombezug über einen Lieferanten ist neben dem Stromliefervertrag ggf. auch ein Nachweis zur Entwertung der Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt erforderlich.
Dies ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich nicht um einen Stellplatz für Beschäftigte, sondern um einen privaten Stellplatz. Die Beschäftigten können jedoch einen eigenen Förderantrag stellen, sofern sie Mieter:innen oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) sind.
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum (z. B. Parkplatz am Straßenrand) oder auf privatem Grund befindet (z. B. Kundenparkplatz, Parkhaus) und von einem unbestimmten ("alle Fahrzeuge") oder nur nach allgemeinen Merkmalen (z. B. "nur Kundinnen und Kunden") bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann; (§ 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung)
Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt muss alle Anforderungen der → Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllen.
Eine Ausnahme stellen Stellplätze dar, an denen "der Betreibende [...] am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt [hat]" (§ 2 Nr. 5 LSV).
Auch Carports, private Stellplätze und zugangsbeschränkte Parkplätze (z. B. Anwohnenden- oder Mitarbeitendenparkplätze) gelten als nicht-öffentlich zugänglich gestalten.
Die → „Alternative Fuels Infrastructure Regulation" (AFIR) definiert einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt als "eine Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geltenden Bedingungen;" (Art. 2, Nr. 45 AFIR).
Grundsätzlich richtet sich dies nach Ihrem individuellen Zuwendungsbescheid und den darin einbezogenen Nebenbestimmungen. Die aktuelle Richtlinie progres.nrw – Emissionsarme Mobilität sieht vor, dass Einnahmen aus der Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur und Fahrzeuge nicht zuwendungsmindernd verrechnet werden und die Regelung zu Einnahmen in Nr. 1.2 ANBest‑P bzw. Nr. 2.1 ANBest‑G insoweit keine Anwendung findet. Sofern der bestimmungsgemäße Betrieb der Ladesäule (Laden) gewährleistet bleibt und keine anderen Vorgaben (z.B. Bau‑, Straßen‑ oder Beihilferecht) verletzt werden, ist die Vermietung von Werbeflächen in der Regel förderunschädlich. Im Zweifel sollten Sie die Bewilligungsbehörde um eine kurze schriftliche Bestätigung bitten.
Die Förderhöhe entspricht der jeweiligen Förderpauschale, maximal jedoch der Höhe zuwendungsfähigen Ausgaben. Zudem gibt es eine Bagatellgrenze von 500 Euro, darunter wird die Zuwendung nicht ausgezahlt.
Förderfähig sind die in der Richtlinie aufgeführten Ausgaben für Erwerb, Errichtung und Netzanschluss stationärer, steuerbarer Ladeinfrastruktur. Ein Betreiber‑ oder Mietmodell kann förderfähig sein, wenn der/die Antragstellende die zuwendungsfähigen Investitionskosten trägt und alle Vorgaben zur Nutzung (z.B. nicht‑wirtschaftliche Nutzung bei bestimmten Tatbeständen, Einhaltung der technischen und beihilferechtlichen Vorgaben) eingehalten werden. Reine Nutzungsentgelte ohne zuwendungsfähige Investitionsausgaben sind in der Regel nicht förderfähig. Im Zweifel sollte das geplante Betreiber‑/Mietmodell vor Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt und im Antrag kurz beschrieben werden.
Ja, es ist möglich Ladestation und Installation von verschiedenen Anbietenden zu beziehen. In diesem Fall müssen dem Förderantrag die jeweiligen Angebote beigefügt werden.
Im Fall eines geplanten Online-Kaufs reicht als Angebot auch ein Screenshot der Internetseite aus dem das Unternehmen, das Modell und der Preis hervorgehen.
Nein. Die Installation und/oder Prüfung der Ladeinfrastruktur ist durch einen Fachbetrieb des Elektrohandwerks durchzuführen.
Übernimmt ein Elektrofachbetrieb die Installation der eigenen Ladestation selbst, ist dies möglich, jedoch nicht förderfähig. In diesem Fall werden nur die Hardwarekosten gefördert.
Netzanschlüsse für Stellplatzkomplexe
Ja. Für die Herstellung eines neuen Netzanschlusses sollte der zukünftige Bedarf beachtet werden.
Elektrofahrzeuge
Fahrzeugklasse | Zielgruppe | Antragsberechtigt? | Typische Beispiele | Förderquote | Max. Förderbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
M1 (PKW, Minis/Kleinwagen) | Kommunen (nicht-wirtschaftlich), ambulante soziale Dienste, stationsbasiertes Carsharing | Ja (Nr. 3.1 e, b-d mit Einschränkungen) | Kommunaler Dienstwagen, Pflege-Pkw, Carsharing-Kleinwagen | Pauschale | 3.000 €/Fahrzeug |
N1 (leichte Nutzfahrzeuge ≤ 3,5 t) | Kommunen (nicht-wirtschaftlich) | Ja (Nr. 3.1 e) | Kommunaler Transporter, E-Kastenwagen | 20% der Ausgaben | 8.000 €/Fahrzeug |
N2/N3 (schwere Nutzfahrzeuge > 3,5 t) | Nur indirekt über Umsetzungskonzepte (keine direkte Fahrzeugförderung) | Nein (nur Planung) | E-Lkw, Sattelzüge (Planung) | - | - (nur Konzepte bis 10.000 €) |
M3 (Busse) | Nur indirekt über Umsetzungskonzepte oder Einzelfall | Nein (nur Planung) | Stadt-/Regionalbusse (Planung) | - |
Wichtige Hinweise:
- Nur reine Batterieelektro-/Brennstoffzellenfahrzeuge (Neu-/Vorführwagen ≤ 1.000/5.000 km)
- Kommunen: Ausschließlich nicht-wirtschaftliche Nutzung
- Leasing/Langzeitmiete: Förderung auf Anzahlung beschränkt, Mindestlaufzeit 1 Jahr
- Schwere Nutzfahrzeuge: Keine direkte Förderung in dieser Richtlinie, nur Planungskonzepte
Ja. Gefördert wird auch das Leasing oder die Langzeitmiete neuer, rein batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Fahrzeugen. Beachten Sie bitte, dass der Zuschuss maximal der Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung entspricht.
Es werden Neufahrzeuge (maximaler Kilometerstand von 1.000 Kilometer) oder Vorführfahrzeuge (maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer und maximal 1 Jahr zugelassen) gefördert.
In diesen Fällen kann keine Zuwendung bewilligt werden. Lediglich bei der Übererfüllung der Vorgaben kann eine Zuwendung bewilligt werden.
Wichtiger Hinweis: Auch bei einer Übererfüllung müssen alle weiteren Fördervoraussetzungen der Richtlinie (z. B. technischer Nachweis der Steuerbarkeit der Ladepunkte und Nutzung von Ökostrom) vollständig erfüllt sein. Der Antrag muss zudem zwingend vor der verbindlichen Bestellung oder Auftragsvergabe gestellt werden.
Bei Kauf gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaltedauer, jedoch gilt die typische Zweckbindungsfrist gem ANBest-P/G (meist 3-5 Jahre, siehe Zuwendungsbescheid). Bei Leasing/Langzeitmiete sollte der Vertrag mindestens 5 Jahre laufen; die Förderung wird bei kürzerer Laufzeit anteilig gekürzt. Die absolute Mindestlaufzeit beträgt 1 Jahr.
Umsetzungskonzepte
„Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Beraterinnen oder Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beraterinnen und Berater, die Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können.“
Wer wird gefördert?
Die Antragsberechtigten unterscheiden sich je nach Fördergegenstand und können in den Förderübersichten nachgelesen werden.
Ja, das ist möglich. Gefördert werden Vermieter:innen, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und auch Mieter:innen selbst.
Wichtige Voraussetzung: Die Förderung ist auf Mehrparteienhäuser (Mietgebäude oder Eigentumsanlagen) beschränkt. Ladeinfrastruktur für selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser wird über dieses Programm nicht gefördert. Zudem muss der Ladepunkt technisch steuerbar sein und mit Ökostrom betrieben werden.
Stiftungen sind grundsätzlich antragsberechtigt, sofern sie als juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts agieren. Eine Förderung erfolgt jedoch nicht pauschal, sondern hängt vom jeweiligen Vorhaben ab:
- Wirtschaftliche Tätigkeit: Agiert die Stiftung als Unternehmen (wirtschaftlich tätig), erfolgt die Förderung nach dem EU-Beihilferecht (z. B. De-minimis oder AGVO).
- Nicht-wirtschaftliche Tätigkeit: Handelt es sich um eine rein gemeinnützige oder hoheitliche Aufgabe (z. B. kommunale Stiftungen im nicht-wirtschaftlichen Bereich), kann die Förderung beihilfefrei erfolgen.
Nein.
Für die Fahrzeugförderung muss das Unternehmen über einen Standort in NRW verfügen.
Fragen zum Förderantrag
Lassen Sie in diesem Fall bitte das Feld für die Steuernummer leer, hierbei handelt es sich um kein Pflichtfeld.
Sie können die Steuernummer stattdessen in das Bemerkungsfeld schreiben. Alternativ werden Sie per E-Mail kontaktiert, wenn die Steuernummer für die Antragsbearbeitung benötigt wird.
Die elektronischen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg (Bewilligungsbehörde).
Die benötigten Unterlagen hängen vom jeweiligen Fördergegenstand ab. In der Regel müssen Sie folgende Dokumente digital bereithalten:
Angebot/Kostenvoranschlag: Ein aktuelles, detailliertes Angebot (bei Online-Käufen reicht ein aussagekräftiger Screenshot der Artikelseite mit Preis, Modell und Hersteller).
Technische Daten: Angaben zu Hersteller, Modell und – je nach Vorhaben – Batteriekapazität oder Ladeleistung.
Nachweis der Steuerbarkeit (NEU): Bei Ladeinfrastruktur muss aus dem Angebot oder einem Datenblatt hervorgehen, dass der Ladepunkt über eine bidirektionale Schnittstelle steuerbar ist.
Ökostrom-Nachweis (NEU): Ein Nachweis über einen bestehenden Ökostromvertrag oder (bei Eigenversorgung) über die PV-Anlage.
Identitätsnachweis (NEU): Für das digitale TAN-Verfahren benötigen Sie Zugriff auf Ihr E-Mail-Postfach und ein Mobiltelefon für den Empfang des Verifizierungscodes.
Welche Anlagen im Einzelfall zwingend erforderlich sind, zeigt Ihnen das Online-System am Ende des Antragsprozesses in einer Checkliste an.
Die Förderung muss beantragt werden, NACHDEM die Angebote für die bei der Maßnahme anfallenden Kosten eingeholt wurden, aber BEVOR Kaufverträge abgeschlossen oder Aufträge vergeben wurden.
HINWEIS: Bei einem eindeutigen schriftlich vereinbarten Rücktrittsrecht bei Versagung der beantragten Fördermittel, kann auch schon vor der Förderzusage ein Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag geschlossen werden (z. B. Vertragsabschluss unter der Bedingung der Gewährung einer Förderung; Vorkasse mit Rückgabemöglichkeit bei Ausbleiben der Förderung; unverbindliche Bestellung auf Abruf etc.). → Mehr dazu hier.
Nein, das Förderprogramm hat den Zweck, einen Anreiz für Investitionen in die Elektromobilität zu bieten. Daher können bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen nicht nachträglich gefördert werden.
Dieses Vorgehen wird gewählt, um Antragstellende vor finanziellen Engpässen zu bewahren, falls die beantragte Förderung nicht bewilligt wird.
Gleichzeitig muss die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel gewährleistet sein und darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass Antragstellende durch einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat.
Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht realisiert würden.
Öffentliche Mittel sind beispielsweise Fördergelder aus anderen Förderprogrammen vom Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Europäischen Union oder einer Kommune.
Nicht öffentliche Mittel sind beispielsweise Kaufprämien von Stadtwerken oder Branchenverbänden.
Zusätzliche Mittel können die Zuwendung reduzieren und sind daher sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Verwendungsnachweisführung unbedingt anzugeben – jedenfalls sofern die Mittel für dieselbe Maßnahme in Anspruch genommen werden.
Falls Sie Förderungen für andere Maßnahmen beantragt haben, muss für diese kein Nachweis erbracht werden.
Nach dem Antrag
Die Bearbeitung der Förderanträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
Je nach Antragsaufkommen kann die Bearbeitung wenige Tage oder auch bis zu mehreren Wochen dauern.
Bei Förderungen mit Festbeträgen hat dies keine Konsequenzen.
Bei einer prozentualen Förderung kann der Antragstellende die Preisänderung der Bewilligungsbehörde frühzeitig – vor der Beauftragung bzw. Umsetzung – mitteilen und einen Änderungsbescheid mit einer höheren Zuwendungssumme erwirken. Nach der Beauftragung ist keine Erhöhung der Zuwendung mehr möglich.
Zuwendungsbescheid (Förderzusage)
Die Maßnahme muss innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt werden (Durchführungszeitraum). Das genaue Datum entnehmen Sie bitte dem Zuwendungsbescheid.
Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch der Verwendungsnachweis ausgefüllt und alle geforderten Nachweise eingereicht werden. Den Link zum elektronischen Verwendungsnachweis erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid.
Ist abzusehen, dass die beantragte Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchgeführt bzw. abgeschlossen sein wird, kann mit einer formlosen E-Mail an die zuständige Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragt werden. Dazu ist gleichzeitig eine Auftragsbestätigung vorzulegen.
Falls Sie Ihr Vorhaben nicht umsetzen, verfällt die Förderzusage nach Ablauf der 18-monatigen Frist automatisch. Es entstehen Ihnen daraus keine Nachteile oder Kosten.
Sollten Sie schon früher wissen, dass Sie die Förderung nicht in Anspruch nehmen (z. B. wegen Planänderung), geben Sie uns bitte kurz per E-Mail Bescheid. So können die für Sie reservierten Fördergelder wieder freigegeben.
Das hängt von der Art der Förderung und Ihrem Steuerstatus ab:
- Bei Pauschalen (Festbetrag): Sie erhalten genau die Summe, die im Bescheid steht (z. B. 500 € für ein E-Lastenrad). Steuern spielen hier für die Auszahlungshöhe keine Rolle.
- Bei prozentualer Förderung (z. B. Ladeinfrastruktur):
- Unternehmen / Vorsteuerabzugsberechtigte: Die Förderung wird von den Nettokosten berechnet.
Privatpersonen / Nicht-vorsteuerabzugsberechtigte: Die Förderung wird von den Bruttokosten (inkl. MwSt.) berechnet.
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit müssen gewährleistet sein.
Ein Wechsel des Modells oder des Handels gegenüber dem mit dem Antrag vorgelegten Angebot ist unter diesen Voraussetzungen prinzipiell möglich. Da sich ein Wechsel jedoch auf die Förderfähigkeit der Anlage auswirken kann, ist grundsätzlich jede geplante Änderung gegenüber dem bewilligten Antrag (Zuwendungsbescheid ) unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen/mitzuteilen. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.
Bei voraussichtlich höheren Ausgaben ist ein entsprechendes Angebot vorzulegen und vor der Umsetzung der Eingang des bewilligten Änderungsbescheids abzuwarten.
Bei gleichbleibenden oder geringeren voraussichtlichen Ausgaben bedarf es nur der Anzeige gegenüber der Bewilligungsbehörde. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.
Verwendungsnachweis / Auszahlungsantrag
Sobald Ihr Projekt abgeschlossen ist, reichen Sie den Verwendungsnachweis digital über den Link ein, den Sie mit Ihrem Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten:
- Rechnung(en): Vollständige Rechnungen über den Kauf und die Installation (bei Ladeinfrastruktur inkl. Installationsprotokoll).
- Zahlungsnachweis: Kontoauszüge oder Überweisungsbelege (Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt).
- Nachweis Ökostrom: Eine aktuelle Bestätigung Ihres Energieversorgers über einen Ökostromtarif oder der Nachweis Ihrer PV-Anlage.
- Fotos/Dokumentation: Bei Ladeinfrastruktur ist oft ein Foto der installierten Station sowie der Nachweis der technischen Steuerbarkeit (z. B. Fachunternehmererklärung) erforderlich.
- Bankverbindung: Für die Überweisung der Fördersumme.
Hinweis: Die genaue Liste der für Ihr Projekt erforderlichen Belege finden Sie detailliert in den „Nebenbestimmungen“ Ihres Zuwendungsbescheides.
Der Betrag im Zuwendungsbescheid ist die maximale Fördersumme. Dass die tatsächliche Auszahlung niedriger ausfällt, liegt meist an einem dieser Gründe:
- Geringere Kosten: Bei einer prozentualen Förderung (z. B. 40 %) sinkt die Fördersumme automatisch, wenn die tatsächliche Rechnung niedriger war als das ursprüngliche Angebot.
- Nicht förderfähige Kosten: Kosten für allgemeine Bauarbeiten, Erdarbeiten oder Mehrwertsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigten) werden von der Behörde bei der Endprüfung abgezogen.
- Leistungsänderung: Wenn Sie z. B. eine Wallbox mit weniger Ladepunkten installiert haben als beantragt, verringert sich die Pauschale entsprechend.
Tipp: Die genaue Begründung für die Kürzung finden Sie immer in Ihrem Auszahlungsbescheid. Dort ist detailliert aufgelistet, welche Kostenpositionen nicht anerkannt wurden.
Stand: Februar 2026
Ablauf der NRW-Landesförderung
1) Vorbereitung: Angebote einholen (diese
gelten noch nicht als Vorhabenbeginn).
2) Digitaler Förderantrag: Online-Formular
ausfüllen (Verifizierung via TAN per Mail/
Mobilfunk) (Hilfe).
3) Eingangsbestätigung: Erhalt der Bestätigung
(Wichtig: Das ist noch kein Bescheid!).
4) Zuwendungsbescheid abwarten: Erst nach Erhalt
des Bescheids darf die verbindliche Bestellung
oder Auftragsvergabe erfolgen.
5) Umsetzung: Maßnahme durchführen und
Rechnungen begleichen.
6) Verwendungsnachweis: Einreichen der Belege
über das Online-Portal.
7) Auszahlung: Die Fördersumme wird nach
abschließender Prüfung auf ein inländisches
Konto überwiesen.

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.


