Was wird gefördert?
Fördergegenstand | Privatnutzer | Unternehmen, Vereine, Verbände | Kommunen |
---|---|---|---|
❌ | ✔️ (nur Nutz-Fahrzeuge) | ✔️ | |
Kauf und Installation von Lade-Infrastruktur im nicht-öffentlichen (privaten) Raum | ❌ | ✔️ | ✔️ |
Kauf und Installation von Lade-Infrastruktur im öffentlichen Raum | ❌ | ✔️ | ✔️*** |
❌ | ✔️ | ✔️ | |
✔️* | ✔️** | ✔️ |
* Wohnungseigentümergemeinschaften mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit mindestens vier Wohneinheiten
** Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeugstellplätzen für Beschäftigt
*** Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale
Betriebe, sofern diese wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Für Unternehmen:
Die Förderung für Ladeinfrastruktur beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Fördersumme beträgt bei nicht-öffentlich zugänglichen Standorten bis zu 2.000 Euro pro Ladepunkt, und bei öffentlich zugänglichen Standorten bis zu 5.000 Euro pro Ladepunkt.
Die Förderung für Nutzfahrzeuge beträgt 8.000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 Tonnen und für die Klasse N2 bis 7,5 Tonnen.
Für Kommunen:
Die Förderung für Ladeinfrastruktur beträgt maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Fördersumme beträgt bei nicht-öffentlich zugänglichen Standorten bis zu 3.600 Euro pro Ladepunkt.
Die Förderung für Nutzfahrzeuge beträgt maximal 80 Prozent der Anschaffungskosten, bis maximal 30.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge und maximal 60.000 Euro bei Brennstoffzellenfahrzeugen.
Ja, in Verbindung mit der Förderung für betriebliche Ladestationen wird ein Bonus von 500 Euro pro Ladepunkt gezahlt, wenn eine Photovoltaik-Anlage (mindestens 2 kWp pro Ladepunkt) neu errichtet wird.
Weitere Informationen zu anderen Förderprogrammen finden Sie mit dem Fördernavi der EnergieAgentur.NRW.
Ja, bei der Förderung von betrieblicher Ladeinfrastruktur wird ein Bonus in Höhe von 150 Euro pro kWh für neue Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage gewährt.
Als Stichtag für die neu zu errichtende EE-Eigenerzeugungsanlage und den neu zu errichtenden Batteriespeicher gilt das jeweilige Datum der Inbetriebnahme gemäß Eintragung Marktstammdatenregister. Dieses Datum darf jeweils maximal drei Monate vor Antragstellung liegen.
Das Kumulierungsverbot gilt für andere Förderprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine Kumulierung mit anderen Bundesmitteln ist in der Regel möglich, sofern das entsprechende Programm dies zulässt. Im Fall des Umweltbonus (BAFA-Prämie) ist eine Kumulierung nicht mehr möglich, eine doppelte Förderung für Elektrofahrzeuge ist damit ausgeschlossen. Allerdings kann selbstverständlich der Umweltbonus für Fahrzeuge und zusätzlich die NRW-Förderung für Ladestationen genutzt werden.
Die Fördermittel aus anderen Programmen müssen bei Antragstellung angegeben werden ("Erhalten Sie weitere nicht öffentliche Mittel?" und " Erhalten Sie weitere öffentliche Mittel?").
Eine Kumulierung mit Förderungen der NRW.BANK sind unzulässig, wenn es sich dabei um direkte Zuschüsse handelt. Zinsverbilligte Darlehen erachten wir als nicht förderschädlich.
Darunter versteht man die Begrenzung von Beihilfen / Förderungen, die der Staat einem Unternehmen gewähren darf, ohne zu stark in den Wettbewerb einzugreifen. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro betragen.
Ladeinfrastruktur
NRW-Förderung (→ mehr) | KfW-Programm 440 (→ mehr) | |
---|---|---|
Fördergegenstand | nicht-öffentliche Ladestationen öffentliche Ladestationen | private Ladestationen |
Antragsteller | juristische Personen, Personengesellschaften, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, kommunale Betriebe (nicht-wirtschaftlich tätig) | private Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter, Vermieter |
Zeitpunkt Antragstellung | VOR dem Kauf, Umsetzung erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erlaubt | VOR dem Kauf, Umsetzung direkt nach Identitätsnachweis erlaubt |
Stromherkunft | Ökostrom-Liefervertrag ODER Eigenerzeugung von Ökostrom | Ökostrom-Liefervertrag ODER Eigenerzeugung von Ökostrom |
Ladeleistung | unbegrenzt (Normal- und Schnellladestationen) | 11 kW (Normalladestationen) |
Steuerbarkeit (→ mehr) | verpflichtend (→ mehr) | verpflichtend (→ mehr) |
Fördersumme pro Ladepunkt | 50 % der Ausgaben, maximal 2.000 € maximal 5.000 €, wenn öffentlich zugänglich | pauschal 900 € |
Nein, das Bundes-Förderprogramm verbietet die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie z. B. dem NRW-Förderprogramm.
Es werden alle fest mit dem Stromnetz verbundenen (stationären) Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert. Eine abschließende Liste der förderfähigen Ladestationen gibt es daher nicht. Mobile Ladestationen, die an Starkstrom-Steckdosen (CEE-Steckdosen) angeschlossen werden, sind nicht förderfähig.
Technische Voraussetzung zur Förderfähigkeit ist das Vorhandensein einer Typ-2-Steckdose bzw. eines fest installierten Ladekabels mit → Typ-2-Stecker ("Mennekes-Stecker").
Ja, seit dem 15. Juni 2020 sind auch mit Gleichstrom betriebene Schnell-Ladestationen förderfähig (Wallboxen und Ladesäulen).
Ja. Auch Unternehmen, die im privaten Raum (Betriebsgelände, Stellplatz,…) Ladestationen installieren möchten, werden gefördert. Steuerbare Ladepunkte werden besonders stark gefördert.
Voraussetzung ist der Bezug von Ökostrom oder die Eigenerzeugung aus regenerativen Quellen (z. B. Photovoltaik).
Für den Förderantrag ist kein Nachweis notwendig. Dieser erfolgt erst mit dem Verwendungsnachweis, den man nach Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) ausfüllen und zusammen mit den Rechnungen an die Bezirksregierung Arnsberg senden muss.
Hier reicht in der Regel eine Kopie des Stromvertrages, eine separate Bescheinigung des Stromanbieters ist nicht notwendig.
Ja, auch ohne bestehenden Ökostrom-Vertrag kann bereits ein Förderantrag gestellt werden. Es reicht aus, wenn der Vertrag bei Vorlage des Verwendungsnachweises abgeschlossen ist.
Auch danach kann innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahre eine Prüfung der Fördervoraussetzungen, inklusive erneutem Nachweis des Ökostrom-Vertrages, erfolgen.
Mit der gezielten Förderung von steuerbarer Ladeinfrastruktur soll ein Beitrag zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes geleistet werden. Ein Ladepunkt gilt im Sinne der Richtlinie als steuerbar, wenn dieser über die folgende Ausstattung verfügt:
Ein Ladepunkt gilt im Sinne der Richtlinie als steuerbar, wenn dieser über die folgende Ausstattung verfügt:
- kabelgebundene bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (Ethernet, RS-485) oder eine kabellose bidirektionale Datenverbindung (z. B. GSM, UMTS, LTE, W-Lan)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS).
Für steuerbare Ladepunkte wird empfohlen, dass das Kommunikationsprotokoll updatefähig ist, so dass die Ladepunkte zukünftig beispielsweise an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes) anbindbar sind.
Für Stellplatzeinrichtungen, die für mehrere Fahrzeuge vorgesehen sind (zum Beispiel Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses oder eines Bürokomplexes) und bei denen der Aufbau von mehreren Ladestationen geplant ist (gegebenenfalls auch in verschiedenen Bauabschnitten), werden Ladesysteme empfohlen, die über das offene Kommunikationsprotokoll OCPP verfügen.
Ja, hier muss die Zugänglichkeit für alle Personen an fünf Tagen pro Woche für mindestens zwölf Stunden gewährleistet sein.
Voraussetzung ist der Bezug von Ökostrom oder die Eigenerzeugung aus regenerativen Quellen (z. B. Photovoltaik).
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum (z. B. Parkplatz am Straßenrand) oder auf privatem Grund befindet (z. B. Kundenparkplatz, Parkhaus) und von einem unbestimmten ("alle Fahrzeuge") oder nur nach allgemeinen Merkmalen (z. B. "nur Kunden") bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann; (§ 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung)
Ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt muss alle Anforderungen der → Ladesäulenverordnung erfüllen.
Um dies zu umgehen, muss der Stellplatz mit dem Ladepunkt einem "bestimmten" Fahrzeug (z. B. durch Angabe des Kennzeichens) oder einer "bestimmten" Person (z. B. durch Angabe des Namens) reserviert werden. Auch Carports, private Stellplätze und zugangsbeschränkte Parkplätze (z. B. Anwohner- oder Mitarbeiterparkplätze) gelten als nicht-öffentlich zugänglich gestalten.
Nein, während der Zweckbindungsfrist (5 Jahre) dürfen die Flächen der geförderten Anlage(n) vom Zuwendungsempfänger nur für eigene Werbezwecke genutzt werden.
Nein, es wird nur der Kauf einer Ladestation gefördert. Nur der (spätere) Eigentümer der Ladestation kann einen Förderantrag stellen und muss die Ladestation dann mindestens fünf Jahre zweckmäßig nutzen (Zweckbindungsfrist).
Ja, es ist auch möglich Ladestation und Installation von zwei verschiedenen Anbietern zu beziehen. In diesem Fall müssen dem Förderantrag beide Angebote beigefügt werden.
Im Fall eines Online-Kaufs reicht als Angebot auch ein Screenshot der Internetseite aus dem der Hersteller, das Modell und der Preis hervorgehen.
Nein. Die Installation und/oder Prüfung der Ladeinfrastruktur ist durch einen Fachbetrieb des Elektrohandwerks durchzuführen.
Übernimmt ein Elektrofachbetrieb die Installation der eigenen Ladestation selbst, ist das möglich, jedoch nicht förderfähig. In diesem Fall werden nur die Hardwarekosten gefördert.
Das Land fördert dann noch nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur mit 40 Prozent sowie Umsetzungskonzepte mit unveränderter Förderquote.
Elektrofahrzeuge (nur für Unternehmen und Kommunen)
NRW-Förderung (→ mehr) | Umweltbonus (→ mehr) | |
---|---|---|
Antragsteller | Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine und Verbände | Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine |
Zeitpunkt Antragstellung | VOR dem Kauf | NACH der Zulassung |
Preislimit für Fahrzeuge | ohne Limit | 65.000 Euro |
Antriebsart | Batterieelektrofahrzeuge Brennstoffzellenfahrzeuge | Batterieelektrofahrzeuge Brennstoffzellenfahrzeuge Plug-in-Hybride |
Fahrzeuge / Fahrzeugklassen | alle Fahrzeuge der Klassen N1 (≥2,3 t ZGG), N2 (<7,5 t ZGG) | alle Fahrzeuge auf der |
Voraussetzungen | Laufleistung: - max. 1.000 km (Neufahrzeug) - max. 5.000 km (Vorführ-Fhrz.) keine Standschäden | Zulassung: - Erstzulassung - Zweitzulassung (max. 12 ⠀⠀Monate, 15.000 km) |
Zuschuss / Fördersumme | 8.000 Euro | bis 3.000 € (Herstelleranteil) + bis 6.000 € (Bundesanteil) (abh. von Preis und Antrieb) |
Für Unternehmen:
Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugen der Klassen N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2,3 t und der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).
Für Kommunen:
Gefördert wird der Erwerb, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugen der Klassen L6E, L7E, M1, N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898).
Das Fahrzeugangebot ist überaus vielfältig. Eine Liste aktueller und angekündigter Elektrofahrzeuge finden Sie im Bereich "Unser Service".
Nein. Die Fördervoraussetzung des zulässigen Gesamtgewichtes von mindestens 2,3 t muss vom Hersteller bereits werksseitig erfüllt werden.
Ja. Gefördert wird auch das Leasing oder die Langzeitmiete neuer, rein batterieelektrischen und Brennstoffzellen-Fahrzeugen. Beachten Sie bitte, dass im gewerblichen Bereich die Anzahlung mindestens 8.000 € betragen sollte, um die maximal mögliche Förderung zu erhalten (nur Nutzfahrzeuge).
Es werden Neufahrzeuge (maximaler Kilometerstand von 1.000 km) oder Vorführfahrzeuge (maximale Laufleistung von 5.000 km und maximal 1 Jahr zugelassen) gefördert.
Wer wird gefördert?
Fahrzeugförderung:
- natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- Personengesellschaften,
- Städte, Gemeinden, Kreise und Zusammenschlüsse von Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Der Nachweis einer unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit kann erfolgen durch:
- Eintrag ins Handelsregister
- Eintrag in die Handwerksrolle
- Eintrag ins Partnerschaftsregister
- Eintrag im Vereinsregister
- Eintrag im Verbandsregister des Deutschen Bundestages
- Gewerbeschein über eine aktuell bestehende unternehmerische Tätigkeit
- Bei Freiberuflern: Mitgliedschaft in einem Berufsverband bzw. in einer Kammer
Ladeinfrastruktur:
- juristische Personendes öffentlichen und privaten Rechts und
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Umsetzungsberatung:
- natürliche Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit jeweils mindestens vier Wohneinheiten,
- juristische Personendes öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften als
- Wohnungseigentümergemeinschaften mit mindestens vier Wohneinheiten
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietgebäuden mit mindestens vier Wohneinheiten,
- Besitzerinnen und Besitzer von mindestens fünf gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen,
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens fünf Kraftfahrzeug-Stellplätzen für Beschäftigte oder
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Lastenfahrräder:
- natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende,
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
- Personengesellschaften,
- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Eine Stiftung besitzt nur dann eine Antragsberechtigung, wenn sie gleichzeitig auch einem der oben aufgeführten Kreis potentieller Antragsteller zugeordnet werden kann.
Eine generelle Antragsberechtigung von Stiftungen kann man damit nicht automatisch ableiten.
So wird jeweils eine Prüfung des Einzelfalls vorgenommen, um sicherzustellen, ob auch die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne der Richtlinie vorliegen.
Nein. Beim Aufbau von Ladeinfrastruktur muss das Vorhaben in NRW umgesetzt werden.
Für die Fahrzeugförderung muss das Unternehmen über einen Standort in NRW verfügen. Zudem müssen mindestens 80% der jährlichen Fahrleistung mit dem geförderten Fahrzeug innerhalb NRWs erbracht werden, zum Nachweis sind die Fahrten außerhalb von NRW zu dokumentieren.
Für die Förderung von elektrischen Lastenrädern muss eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen nachgewiesen werden.
Autohäuser, die vom Hersteller verpflichtet werden, Ladeinfrastruktur zu errichten, können für diese keine Förderung enthalten. Förderfähig ist nur die Ladeinfrastruktur, die zusätzlich über die Verpflichtung hinaus errichtet werden soll. Nur hierfür können Anträge gestellt werden.
Gemäß § 23 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen dürfen Zuwendungen nur für solche Zwecke bewilligt werden, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat und die ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden können. Besteht bereits eine Verpflichtung (auch eine zivilrechtliche) zur Errichtung von Ladeinfrastruktur, so wird die Maßnahme auch ohne Förderung umgesetzt. Es mangelt hier schon an der Freiwilligkeit des Antragstellers. Die Zuwendung ist somit nicht unbedingt für die Umsetzung notwendig. Es läge ein sog. Mitnahmeeffekt vor, der eine Bewilligung nicht rechtfertigen kann.
5 Jahre. Bei Leasing oder Langzeitmiete beträgt die Mindestdauer 1 Jahr, jedoch reduziert sich die Förderquote anteilig. Um die volle Förderung zu erhalten, muss das Fahrzeug 5 Jahre geleast bzw. gemietet werden.
Pro Antragstellendem können insgesamt maximal 500.000 Euro Fördergelder in Anspruch genommen werden.
Fragen zum Förderantrag
- Kostenvoranschlag / Angebot einholen
- Förderantrag ausfüllen und Kostenvoranschlag hochladen
- Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung.
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg
- Nach einigen Wochen: Erhalt des Zuwendungsbescheides (Förderzusage) zusammen mit dem Verwendungsnachweis
- Beauftragung der Umsetzung
- Ausfüllen des Verwendungsnachweises und Zusendung der Rechnungen
- Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg
- Nach einigen Wochen: Erhalt der Überweisung auf das angegebene Konto
Die elektronischen Antragsformulare haben wir für Sie in unserer "Mediathek" verlinkt. Sie gelangen von dort direkt zu den Förderanträgen der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg.
Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Antragsteller und Fördergegenstand. In der Regel benötigen Sie ein Angebot mit einemKostenvoranschlag für den gewünschten Fördergegenstand (Ladesäule/Wallbox, Elektro-Fahrzeug, Elektro-Lastenfahrrad,...). Außerdem sind die Daten des Fördergegenstandes erforderlich (Hersteller, Modell, Leistung, Batteriegröße und weitere).
Im Fall eines Online-Kaufs reicht als Angebot auch ein Screenshot der Internetseite aus dem der Hersteller, das Modell und der Preis hervorgehen.
Die benötigen Anlagen finden Sie immer am Ende des jeweiligen Förderantrages aufgelistet.
Die Förderung muss beantragt werden, NACHDEM Angebote für die bei der Maßnahme anfallenden Kosten eingeholt wurden, aber BEVOR Kaufverträge abgeschlossen oder Aufträge vergeben wurden.
HINWEIS: Bei einem eindeutigen schriftlich vereinbarten Rücktrittsrecht bei Versagung der beantragten Fördermittel, kann auch schon vor der Förderzusage ein Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag geschlossen werden (z. B. Vertragsabschluss unter der Bedingung der Gewährung einer Förderung; Vorkasse mit Rückgabemöglichkeit bei Ausbleiben der Förderung; unverbindliche Bestellung auf Abruf etc.). → Mehr dazu hier.
Nein, das Förderprogramm hat den Zweck, einen Anreiz für Investitionen in die Elektromobilität zu bieten. Daher können bereits begonnene oder sogar schon umgesetzte Maßnahmen nicht gefördert werden.
Dies soll den Zuwendungsempfänger davor bewahren, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Maßnahme in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn die beantragte Förderung nicht gewährt wird. Gleichzeitig muss die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung der Fördermittel gewährleistet sein und darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass der Antragsteller durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen hat.
Darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nur solche Anlagen zu fördern, die ohne die Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht realisiert würden.
Öffentliche Mittel sind zum Beispiel Fördergelder aus anderen Förderprogrammen vom Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Europäischen Union oder einer Kommune.
Nicht öffentliche Mittel sind zum Beispiel Kaufprämien von Stadtwerken oder Branchenverbänden.
Zusätzliche Mittel können die Zuwendung reduzieren und sind daher sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Verwendungsnachweisführung unbedingt anzugeben – jedenfalls sofern die Mittel für dieselbe Maßnahme in Anspruch genommen werden.
Hier müssen keine Mittel angegeben werden, die Sie für andere Maßnahmen erhalten haben.
Die Anzahlung bei Leasing-Verträgen (Leasingsonderzahlung) ist als Netto-Betrag einzugeben.
Die Gesamtinvestition beinhaltet alle Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehen. Darüber hinaus beinhalten die Kosten auch die Mehrwertsteuer, sofern seitens des Antragstellers bzw. der Antragstellerin keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt.
Nach dem Antrag
Die Bearbeitung der Förderanträge liegt in den Händen der Bezirksregierung Arnsberg.
Von dort heißt es: „Wir sind bemüht, Ihre Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten, jedoch kann die Wartezeit bis zur Auszahlung mehr als 12 Wochen betragen. Sehen Sie bitte von Nachfragen zum Sachstand zu Ihren Förderanträgen ab. Vielen Dank! Bitte senden Sie unaufgefordert keine Unterlagen per Post oder Email ein!"
Bei Festbeträgen hat dies keine Konsequenzen. Bei prozentualer Förderung müsste der Antragsteller dies der Bewilligungsbehörde frühzeitig – vor Umsetzung – mitteilen und ggf. einen Änderungsbescheid erwirken.
Zuwendungsbescheid (Förderzusage)
Die Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt werden. Das genaue Datum entnehmen Sie bitte dem Zuwendungsbescheid.
Innerhalb diesen Zeitraums müssen auch der Verwendungsnachweis ausgefüllt und alle geforderten Nachweise hochgeladen werden. Den Link zum Verwendungsnachweis erhalten Sie zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.
Wird die Maßnahme nicht innerhalb des Durchführungszeitraums durchgeführt, wird der Bescheid unwirksam (auflösende Bedingung). Weitere Folgen ergeben sich daraus nicht.
Bei Festbeträgen wird genau die angegebene Fördersumme (z. B. 8.000 Euro für Elektro-Nutzfahrzeuge) ausgezahlt.
Bei prozentualer Förderung wird die Fördersumme aus den Nettokosten ermittelt (vorsteuerabzugsberechtigt). Für Personen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, gelten die Bruttopreise als Berechnungsgrundlage.
Die Einhaltung der Grundvoraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit müssen gewährleistet sein.
Ein Wechsel des Modells oder des Dienstleisters (z.B. des Installationsunternehmens) gegenüber dem mit dem Antrag vorgelegten Angebot ist unter diesen Voraussetzungen prinzipiell möglich. Da sich ein Wechsel jedoch auf die Förderfähigkeit der Anlage auswirken kann, ist grundsätzlich jede geplante Änderung gegenüber dem bewilligten Antrag (Zuwendungsbescheid ) unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen/mitzuteilen. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.
Bei voraussichtlich höheren Ausgaben ist ein entsprechendes Angebot vorzulegen und vor der Umsetzung ein Änderungsbescheid abzuwarten
Bei gleichbleibenden oder geringeren voraussichtlichen Ausgaben bedarf es nur der Anzeige gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Verwendungsnachweis / Auszahlungsantrag
Um die Auszahlung der Förderung zu erhalten, muss die Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen werden. Dazu erhalten Sie zusammen mit dem Zuwendungsbescheid den Link zum Verwendungsnachweis / Auszahlungsantrag. Dort werden u. a. folgende Daten bzw. Unterlagen benötigt:
- persönliche Daten zum Antragstellenden
- Bankverbindung
- Angaben zur Auftragsvergabe
- Kauf-/Leasing-/Mietverträge
- Rechnung(en)
- ggf. Nachweis der Fördervoraussetzung(en)
Die genauen Unterlagen werden Ihnen im Zuwendungsbescheid genannt.
Dies kann unterschiedliche Gründe haben. So kann beispielsweise die Anlagengröße (z. B. Solarkollektorfläche) geringer sein als ursprünglich veranlagt oder es haben sich andere Paramater verändert, die bei der Ermittlung des Festbetrages zugrunde gelegt wurden.
Im Übrigen werden (bei einer Anteilfinanzierung) nicht zuwendungsfähige Ausgaben von den Gesamtkosten in Abzug gebracht, so dass sich die ausgezahlte Zuwendung ebenfalls entsprechend verringern kann.
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen, Angebot hochladen (Hilfe)
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Erhalt der Überweisung
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.