Güterverkehr
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Bundes
Die Antragsfrist ist abgelaufen. Wir informieren auf LinkedIn und Twitter über neue Förderaufrufe.
Bundes-Förderung (Förderrichtlinie KsNI)
Nutz- und Sonderfahrzeuge mit klimaschonenden Antrieben und dazugehörige Tank- und Ladeinfrastruktur
Fördergegenstand
Gefördert wird die Anschaffung von Fahrzeugen
- neue Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen
- N1 und N2 mit Elektroantrieb (Batterieelektrisch, Brennstoffzelle)
- N3 mit Elektroantrieb (Batterieelektrisch, Brennstoffzelle, Plugin-Hybrid)
- neue Sonderfahrzeuge* der EG-Fahrzeugklassen
- N1 und N2 mit Elektroantrieb (Batterieelektrisch, Brennstoffzelle)
- N3 mit Elektroantrieb (Batterieelektrisch, Brennstoffzelle, Plugin-Hybrid)
- umgerüstete Diesel-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen
- N2 und N3 mit Elektroantrieb (Batterieelektrisch, Brennstoffzelle)
* Sonderfahrzeuge im Sinne der Richtlinie KsNI sind Straßenfahrzeuge für besondere Zwecke, die nicht allein zur Beförderung von Gütern genutzt werden. Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich Einsatzfahrzeuge (z.B. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, etc.), Kranwagen, Müllsammelfahrzeuge, Kehrfahrzeuge, Wechselbrückenhubwagen, Kipper und Zementmischer.
Gefördert die Beschaffung von Infrastruktur
- Ladeinfrastruktur:
- Stationäre und mobile Normal- (bis 22 kW) sowie Schnellladeeinrichtung (über 22 kW)
- Bei Bedarf Herstellung und Erweiterung des Netzanschlusses, Transformer, Übergabestation sowie Pufferspeicher
- Tankinfrastruktur:
- Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) oder fest installierte Wasserstoff-Tankstellen
- Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und Trailer sowie Poller und Schutzwände
Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien
- Studien und Analysen
- zu Einsatzmöglichkeiten von Nutzfahrzeugen
- zur Nutzung neuer und bestehender Logistikstandorte für Fahrzeuge (siehe oben)
- zur Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Tank-und Ladeinfrastruktur
Mit der Erstellung derartiger Studien ist ein fachlich geeigneter Dienstleister zu beauftragen, welcher in einem wettbewerblichen Verfahren zu ermitteln ist.
Antragsberechtigte
- Unternehmen des privaten Rechts
- kommunale Unternehmen (Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.)
- kommunale Körperschaften
- Anstalten des öffentlichen Rechts
- eingetragene Vereine
- Leasing- und Mietgeber
Voraussetzungen
- Neufahrzeug:
- auch Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf den Hersteller bzw. den Händler und einer maximalen Laufleistung von 10.000 km
- bei der Förderung von umgerüsteten Fahrzeuge darf die erstmalige Zulassung bereits vor Antragstellung erfolgt sein
Förderhöhe
Fördergegenstand | Förderquote | Förderhöchstgrenze |
---|---|---|
Fahrzeuge: | 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben | |
Tank- und Ladeinfrastruktur: | 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben | -------------------- |
Machbarkeitsstudien: | 50 Prozent | 75.000 Euro (netto) / 89.250 Euro (brutto) |
Der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 25 Mio. Euro.
Die Antragsfrist ist am 24. August 2022 abgelaufen, eine Antragsstellung ist nicht mehr möglich.
Die vollständigen Bestimmungen finden Sie in der → Förderrichtlinie und in den dazugehörigen → Förderaufrufen, sowie in den → Merkblättern.
Ein Online-Seminar zum 2. Förderaufruf "klimaschonende Nutzfahrzeuge & Infrastruktur" kann als → Aufzeichnung angesehen werden.
Bundes-Förderung (Förderprogramm De-minimis)
"Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ (→ Maßnahmenkatalog) aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Weitere erläuternde Hinweise zu förderfähigen Maßnahmen enthält die sog. → Positivliste. Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrages beim Bundesamt nicht begonnen worden sein. Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Förderrichtlinie „De-minimis“ bzw. den Ausführungen zur jeweiligen Förderperiode.
Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben und Eigentümer/in oder Halter/in mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen mautpflichtigen schweren Nutzfahrzeuges sein. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne der Richtlinie „De-minimis“ gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt."
Nummer 1.8 des Maßnahmenkatalogs
Unter der Nummer 1.8 "Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs" des Maßnahmenkatalogs werden verschiedene Nachrüstungen gefördert (Quelle).
Förderfähige Inhalte
Die Umrüstung eines Diesel- zu einem Elektromotor ist gemäß Nummer 1.8 des Maßnahmenkataloges der Anlage zu Nummer 2 der „De-minimis“ Förderrichtlinie förderfähig.
Die Förderung umfasst dabei die Kosten für die Anschaffung des Elektromotors sowie die Montagekosten für den Umbau/Einbau. Dabei wird vorausgesetzt, dass sich das umzurüstende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bestand des Antragstellers / der Antragstellerin befindet.
Zuwendungshöhe
Die Förderung beträgt dabei höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei ein individueller, unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag je Antragsteller gilt.
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2023 im Förderprogramm „De-minimis“ endet am 2. Oktober 2023.
Die Förderrichtlinie „De-minimis“ wird derzeit an das geänderte EU-Recht angepasst. Bezüglich des Antragsstarts in der Förderperiode 2024 sowie über erforderliche Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Derzeit bitten wir von Nachfragen abzusehen.
Befreiung von der LKW-Maut
"Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden zunächst unbefristet komplett von der Lkw-Maut befreit. Dazu gehören reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge."
(Quelle: Bundestag.de)