Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur


 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Landes


Jede nicht-mobile, steuerbare Wallbox und Ladesäule wird gefördert, unabhängig vom Modell.

 

 

NRW-Förderung (Förderrichtlinie progres.nrw)

Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

  • Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
  • Anfahrschutz, Beleuchtung,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
  • Montage und Inbetriebnahme,
  • Netzanschluss und
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.
     
Antragsberechtigte
  • natürliche Personen als Privatpersonen (Vermietende und Mietende von Wohngebäuden) und Wohnungseigentumsgemeinschaften
  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
Voraussetzungen
  • Ladeleistung: mindestens 11 Kilowatt (kW)
  • technische Ausstattung:
    • bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
    • zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
  • Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
    • Grünstrom-Liefervertrag
      ODER
    • vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
 

Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)

Antragsberechtigte

< 50 Kilowatt (kW)

ohne neue EE-Anlage

< 50 Kilowatt (kW)

mit neuer EE-Anlage ⁽²⁾

≥ 50 Kilowatt (kW)

ohne neue EE-Anlage

≥ 50 Kilowatt (kW)

mit neuer EE-Anlage ⁽²⁾

a) natürliche Personen

als Vermietende, Mietende von Wohngebäuden und

Wohnungseigentümergemeinschaften ⁽¹⁾

1.000 € ⁽³⁾

(nur Vermietende,

Mietende und

an Eigentums-

wohnungsanlagen)

1.500 €

(nur Wohnungseigen-

tümergemeinschaften)

-----------------

-----------------

b) natürliche Personen

als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen ⁽¹⁾

1.000 € ⁽³⁾

1.500 €

200 €/kW

250 €/kW

c) Personengesellschaften ⁽¹⁾

1.000 € ⁽³⁾

1.500 €

200 €/kW

250 €/kW

d) juristische Personen

des öffentlichen und privaten Rechts ⁽¹⁾

1.000 € ⁽³⁾

1.500 €

200 €/kW

250 €/kW

e) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und

kommunale Betriebe ⁽⁴⁾

1.500 €

1.500 €

250 €/kW

250 €/kW


⁽¹⁾  Es gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Für Privatpersonen gilt diese ebenfalls, sofern es sich um Ladepunkte bzw.
     Netzanschlüsse an vermieteten Objekt handelt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
     De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-
     Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden,
     darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
⁽²⁾  Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer
     Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt aufweisen.
     Bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt muss die EE-Anlage pro Ladepunkt eine Nennleistung von
     mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.
⁽³⁾  nur an Stellplätzen für Beschäftigte ("Arbeitgeber (Juristische Person)"), Mietende von Wohngebäuden ("Mieter" / "Vermieter") oder an
     Eigentumswohnungsanlagen ("Wohnungseigentümergemeinschaften/Eigentümer innerhalb einer WEG")

⁽⁴⁾  Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und
     kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Hier geht's direkt zu unserer → Marktübersicht für Ladestationen mit Hinweisen zur jeweiligen Erfüllung der Förderkriterien.

 

→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

 

 

Diese Seite verwendet Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Wie Sie die Verwendung von Cookies unterbinden können, erfahren Sie in den Datenschutzhinweisen.

Wenn Sie diese Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.