Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur


 

 

 

 

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Landes


Jede nicht-mobile, steuerbare Wallbox und Ladesäule wird gefördert, unabhängig vom Modell.

 

 

NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")

Nicht öffentlich zugängliche Normal- und Schnell-Ladeinfrastruktur (Förderperiode 2024)

Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

  • Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
  • Energiemanagementsysteme
  • dazugehörige Kommunikationssysteme,
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
  • Anfahrschutz, Beleuchtung,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
  • Montage und Inbetriebnahme,
  • Netzanschluss,
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.
Antragsberechtigte

    a)   natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder
          Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
    b)   natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
    c)   Personengesellschaften,
    d)   juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
    e)   Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
          1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen
          Beihilferechts ausüben.
 

Voraussetzungen
  • technische Ausstattung:
    • bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
    • zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
  • Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
    • Grünstrom-Liefervertrag
      ODER
    • vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
  • Zweckbindungsfrist: fünf Jahre

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
 

Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)
 

an Mietgebäuden

und an Wohnungs-

eigentumsanlagen

für Beschäftigte

in Kombination mit

neuer Erneuerbaren-

Energien-Anlage ⁽¹⁾

Schnellladeinfrastruktur

für gewerblich genutzte

Fahrzeuge (ab 50 kW)

*

im Bereich

Carsharing

für Kommunen

a)

40 %, max. 1.000 €

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b)

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 10.000 €

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-----------------

c) ⁽²⁾

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 10.000 €

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d) ⁽²⁾

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 1.000 €

40 %, max. 10.000 €

40 %, max. 1.500 €

-----------------

e)

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1.500 € (kleiner 50 kW)

150 €/kW (ab 50 kW)

 

→ zur Info-Seite

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* Für die Zeitdauer der

→ Bundesförderung

pausiert.

   

Antragstellung VOR Vertragsabschluss
 

⁽¹⁾  Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugten Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden.
     Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
⁽²⁾  Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Bundes


Eine Antragstellung ist noch bis zum 01. November 2024 möglich, es gilt das "Windhundprinzip".

 

 

Bundesförderung (Förderrichtlinie "Elektromobilität")

Nicht öffentlich zugängliche Schnell-Ladeinfrastruktur

Fördergegenstand
  • ausschließlich nicht öffentlich zugängliche, fabrikneue Schnellladepunkte
  • der dafür notwendige Netzanschluss
     
Antragsberechtigt
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung

Dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU).

Hinweis: Pro antragstellendem Unternehmen darf nur ein Antrag zu diesem Förderaufruf gestellt werden.
 

Voraussetzungen
  • die Errichtung darf ausschließlich auf betrieblich selbst genutzte Flächen innerhalb Deutschlands erfolgen
  • die Nennladeleistung muss mindestens 50 kW betragen
  • das Laden mit Gleichstrom (DC) ist Pflicht
  • der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen
  • die Schnellladepunkte müssen mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben

Details entnehmen Sie bitte dem → Förderaufruf, die technischen Mindestanforderungen sind zu beachten. Eine Auflistung gängiger Schnelladeeinrichtungen und eine Zusammenstellung der technischen Mindestanforderungen finden Sie im Download-Bereich auf der → Info-Seite des Projektträgers Jülich.
 

Förderhöhe

Antragsteller

Förderquote

maximaler Förderbetrag (50-149 kW)

maximaler Förderbetrag (≥150 kW)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

40 %

14.000 €

30.000 €

Großunternehmen (GU)

20 %

7.000 €

15.000 €

Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt. Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. € nicht überschreiten.

Die Antragstellung ist noch bis zum 01. November 2024 möglich.

→ zur Info-Seite des Projektträgers Jülich

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

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