Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Jede nicht-mobile, steuerbare Wallbox und Ladesäule wird gefördert, unabhängig vom Modell.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")
Nicht öffentlich zugängliche Normal- und Schnell-Ladeinfrastruktur (Förderperiode 2024)
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
- Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.
Antragsberechtigte
a) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder
Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
c) Personengesellschaften,
d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen
Beihilferechts ausüben.
Voraussetzungen
- technische Ausstattung:
- bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
- Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
- Zweckbindungsfrist: fünf Jahre
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)
an Mietgebäuden und an Wohnungs- eigentumsanlagen | für Beschäftigte | in Kombination mit neuer Erneuerbaren- Energien-Anlage ⁽¹⁾ | Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (ab 50 kW) * | im Bereich Carsharing | für Kommunen | |
---|---|---|---|---|---|---|
a) | 40 %, max. 1.000 € | ----------------- | ----------------- | ----------------- | ----------------- | ----------------- |
b) | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 10.000 € | ----------------- | ----------------- |
c) ⁽²⁾ | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 10.000 € | ----------------- | ----------------- |
d) ⁽²⁾ | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 1.000 € | 40 %, max. 10.000 € | 40 %, max. 1.500 € | ----------------- |
e) | ----------------- | ----------------- | ----------------- | ----------------- | ----------------- | 1.500 € (kleiner 50 kW) 150 €/kW (ab 50 kW) |
* Für die Zeitdauer der pausiert. |
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
⁽¹⁾ Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugten Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden.
Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
⁽²⁾ Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Bundes
Eine Antragstellung ist noch bis zum 01. November 2024 möglich, es gilt das "Windhundprinzip".
Bundesförderung (Förderrichtlinie "Elektromobilität")
Nicht öffentlich zugängliche Schnell-Ladeinfrastruktur
Fördergegenstand
- ausschließlich nicht öffentlich zugängliche, fabrikneue Schnellladepunkte
- der dafür notwendige Netzanschluss
Antragsberechtigt
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
Dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU).
Hinweis: Pro antragstellendem Unternehmen darf nur ein Antrag zu diesem Förderaufruf gestellt werden.
Voraussetzungen
- die Errichtung darf ausschließlich auf betrieblich selbst genutzte Flächen innerhalb Deutschlands erfolgen
- die Nennladeleistung muss mindestens 50 kW betragen
- das Laden mit Gleichstrom (DC) ist Pflicht
- der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen
- die Schnellladepunkte müssen mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben
Details entnehmen Sie bitte dem → Förderaufruf, die technischen Mindestanforderungen sind zu beachten. Eine Auflistung gängiger Schnelladeeinrichtungen und eine Zusammenstellung der technischen Mindestanforderungen finden Sie im Download-Bereich auf der → Info-Seite des Projektträgers Jülich.
Förderhöhe
Antragsteller | Förderquote | maximaler Förderbetrag (50-149 kW) | maximaler Förderbetrag (≥150 kW) |
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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) | 40 % | 14.000 € | 30.000 € |
Großunternehmen (GU) | 20 % | 7.000 € | 15.000 € |
Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt. Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. € nicht überschreiten.
Die Antragstellung ist noch bis zum 01. November 2024 möglich.
→ zur Info-Seite des Projektträgers Jülich
Antragstellung VOR Vertragsabschluss