Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Jede nicht-mobile, steuerbare Wallbox und Ladesäule wird gefördert, unabhängig vom Modell.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie progres.nrw)
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
- Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss und
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.
Antragsberechtigte
- natürliche Personen als Privatpersonen (Vermietende und Mietende von Wohngebäuden) und Wohnungseigentumsgemeinschaften
- natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
Voraussetzungen
- Ladeleistung: mindestens 11 Kilowatt (kW)
- technische Ausstattung:
- bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
- Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
- Grünstrom-Liefervertrag
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)
Antragsberechtigte | < 50 Kilowatt (kW) ohne neue EE-Anlage | < 50 Kilowatt (kW) mit neuer EE-Anlage ⁽²⁾ | ≥ 50 Kilowatt (kW) ohne neue EE-Anlage | ≥ 50 Kilowatt (kW) mit neuer EE-Anlage ⁽²⁾ |
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a) natürliche Personen als Vermietende, Mietende von Wohngebäuden und Wohnungseigentümergemeinschaften ⁽¹⁾ | 1.000 € ⁽³⁾ (nur Vermietende, Mietende und an Eigentums- wohnungsanlagen) | 1.500 € (nur Wohnungseigen- tümergemeinschaften) | ----------------- | ----------------- |
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen ⁽¹⁾ | 1.000 € ⁽³⁾ | 1.500 € | 200 €/kW | 250 €/kW |
c) Personengesellschaften ⁽¹⁾ | 1.000 € ⁽³⁾ | 1.500 € | 200 €/kW | 250 €/kW |
d) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ⁽¹⁾ | 1.000 € ⁽³⁾ | 1.500 € | 200 €/kW | 250 €/kW |
e) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und kommunale Betriebe ⁽⁴⁾ | 1.500 € | 1.500 € | 250 €/kW | 250 €/kW |
⁽¹⁾ Es gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Für Privatpersonen gilt diese ebenfalls, sofern es sich um Ladepunkte bzw.
Netzanschlüsse an vermieteten Objekt handelt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-
Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden,
darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
⁽²⁾ Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer
Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt aufweisen.
Bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt muss die EE-Anlage pro Ladepunkt eine Nennleistung von
mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.
⁽³⁾ nur an Stellplätzen für Beschäftigte ("Arbeitgeber (Juristische Person)"), Mietende von Wohngebäuden ("Mieter" / "Vermieter") oder an
Eigentumswohnungsanlagen ("Wohnungseigentümergemeinschaften/Eigentümer innerhalb einer WEG")
⁽⁴⁾ Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und
kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Hier geht's direkt zu unserer → Marktübersicht für Ladestationen mit Hinweisen zur jeweiligen Erfüllung der Förderkriterien.
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.