Nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Jede nicht-mobile, steuerbare Ladeeinrichtung wird gefördert, unabhängig vom Modell.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")
Nicht öffentlich zugängliche Normal- und Schnell-Ladeinfrastruktur (Förderperiode 2026)
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
- Ladeeinrichtung, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
- Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.
- bei Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge: Batteriespeicher, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird
Antragsberechtigte
a) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder
Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
c) Personengesellschaften,
d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen
Beihilferechts ausüben.
Voraussetzungen
- technische Ausstattung:
- bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
- zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
- Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
- Grünstrom-Liefervertrag
ODER - vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage ⁽¹⁾
- Grünstrom-Liefervertrag
- Zweckbindungsfrist: fünf Jahre
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3).
Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)
an Mietgebäuden und an Wohnungs- eigentumsanlagen | für Beschäftigte | Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutz- fahrzeuge (ab 50 kW) | für ambulante soziale Dienste | für Kommunen | |
|---|---|---|---|---|---|
a) | 40 %, max. 1.500 € | ----------------- | ----------------- | ----------------- | ----------------- |
b) | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 40.000 € | 1.500 € | ----------------- |
c) ⁽²⁾ | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 40.000 € | 1.500 € | ----------------- |
d) ⁽²⁾ | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 40.000 € | 1.500 € | ----------------- |
e) | ----------------- | 40 %, max. 1.500 € | 40 %, max. 40.000 € | ----------------- | 1.500 € (kleiner 50 kW) |
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
⁽¹⁾ Die Ladeinfrastruktur muss zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugten Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben werden.
Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
⁽²⁾ Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.





