Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer)
Wegfall der Kfz-Steuer für
- Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dez. 2025 (§ 3d KraftStG)
- nachträgliche Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dez. 2025 (§ 3d Abs. 4 KraftStG)
Betrifft
- reine Batterie-Elektrofahrzeuge
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Gültigkeit / Dauer
- 10 Jahre ab Erstzulassung bzw. 10 Jahre ab Zulassung der Umrüstung, längstens bis zum 31. Dez. 2030
- danach Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG)
Firmenwagen
Listenpreismethode (1%-Methode)
Werden den Mitarbeitenden regelmäßig Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach dem Einkommensteuergesetz ein laufender Arbeitslohn und somit ein geldwerter Vorteil, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Der geldwerte Vorteil ist dabei bisher mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs anzusetzen.
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,25 %
- Brutto-Listenpreis maximal 60.000 €
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,5 %
- unabhängig vom Brutto-Listenpreis
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
- Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
- einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
- einer rein elektrischen Reichweite von mind.
- 40 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2018)
- 60 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2021)
- 80 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2024)
Verringerung des geldwerten Vorteils um einen Fixbetrag
Der für die Besteuerung anzusetzende Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs wird nach folgender Tabelle verringert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG):
Erstzulassung | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Minderungsbetrag in €/kWh | 500 | 450 | 400 | 350 | 300 | 250 | 200 | 150 | 100 | 50 |
Höchstbetrag in € | 10.000 | 9.500 | 9.000 | 8.500 | 8.000 | 7.500 | 7.000 | 6.500 | 6.000 | 5.500 |
- entspricht einer Batteriegröße von | 20 kWh | 21 kWh | 22,5 kWh | 24 kWh | 27 kWh | 30 kWh | 35 kWh | 43 kWh | 60 kWh | 110 kWh |
Betrifft folgende Fahrzeuge:
- Elektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybridfahrzeuge
Arbeitgeberladen und Ladestationen
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- das Laden privater Fahrzeuge an der Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 46 EStG)
- Ladestationen, die zeitweise zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 3 Nr. 46 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 % für
- kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation für Zuhause (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
- Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kauf einer eigenen Ladestation (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
Gültigkeit
- vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030
Alle diese Vergünstigungen gelten nur dann, wenn der Arbeitgeber diese Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Dienstfahrräder
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- Dienstfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 % für
- Dienstfahrräder, die dem Arbeitnehmer übereignet werden (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 7 EStG)
Betrifft
- elektrische Fahrräder (maximal 25 km/h)
- nicht-elektrische Fahrräder
Gültig für
- alle ab 1. Januar 2019 neu angeschafften Fahrräder bis 2030
FÜR UNTERNEHMEN: Sonderabschreibung (neuer §7c EStG)
Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung
- einmalig 50 % der Anschaffungskosten
- gilt zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung
Gültig für
- Fahrzeuge, die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2030 angeschafft wurden
Betrifft folgende Fahrzeuge:
- neue reine Elektro-Nutzfahrzeuge
(Klasse N1, N2 und N3) - neue Elektro-Lastenfahrräder
(≥150 kg Nutzlast, ≥1 m³ Transportvolumen)
(Quelle: Bundestag.de)