Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) *
Wegfall der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge
- bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dez. 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG)
- bei nachträglichen Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dez. 2025 (§ 3d Abs. 4 KraftStG)
Betrifft
- reine Batterie-Elektrofahrzeuge
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Gültigkeit / Dauer
- 10 Jahre ab Erstzulassung bzw. 10 Jahre ab Zulassung der Umrüstung, längstens bis zum 31. Dez. 2030
- danach Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG)
Firmenwagen *
Listenpreismethode (1 Prozent-Methode)
Erhalten Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u. a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei normalerweise 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises (zzgl. Sonderausstattung) des Fahrzeugs angesetzt.
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,25 Prozent
- Brutto-Listenpreis maximal 70.000 Euro ⁽¹⁾
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,5 Prozent
- unabhängig vom Brutto-Listenpreis
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
- Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
- einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
- einer rein elektrischen Reichweite von mind.
- 60 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2021)
- 80 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2024)
⁽¹⁾ bis zum 29. Juni 2020 galt ein Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Mit dem "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" wurde diese Grenze auf 60.000 Euro angehoben. Mit dem "Wachstumschancengesetzes" wurde die Grenze 2024 auf 70.000 Euro angehoben.
Verringerung des geldwerten Vorteils um einen Fixbetrag
Der für die Besteuerung anzusetzende Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs wird nach folgender Tabelle verringert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG):
Erstzulassung | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Minderungsbetrag in Euro/kWh | 500 | 450 | 400 | 350 | 300 | 250 | 200 | 150 | 100 | 50 |
Höchstbetrag in Euro | 10.000 | 9.500 | 9.000 | 8.500 | 8.000 | 7.500 | 7.000 | 6.500 | 6.000 | 5.500 |
- entspricht einer Batteriegröße von | 20 kWh | 21 kWh | 22,5 kWh | 24 kWh | 27 kWh | 30 kWh | 35 kWh | 43 kWh | 60 kWh | 110 kWh |
Betrifft folgende Fahrzeuge:
- Elektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybridfahrzeuge
Arbeitgeberladen und Ladestationen *
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- das Laden privater Fahrzeuge an der Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 46 EStG)
- Ladestationen, die zeitweise zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 3 Nr. 46 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für
- kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation für Zuhause (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
- Zuschüsse des Arbeitgebenden für den Kauf einer eigenen Ladestation (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
Gültigkeit
- vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030
Alle diese Vergünstigungen gelten nur dann, wenn der Arbeitgebende diese Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Dienstfahrräder *
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- Dienstfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für
- Dienstfahrräder, die dem Arbeitnehmenden übereignet werden (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 7 EStG)
Betrifft
- elektrische Fahrräder (maximal 25 km/h)
- nicht-elektrische Fahrräder
Gültig für
- alle ab 1. Januar 2019 neu angeschafften Fahrräder bis 2030
* Bei den oben genannten Steuervorteilen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetzestexte.