Wasserstoff-Anwendungen
Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
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NRW-Förderung (Förderrichtlinie "Lade- und Wasserstofftank-infrastruktur")
Wasserstofftankstellen
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung von öffentlich zugänglicher stationärer Wasserstofftankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen
Es gelten alle Anforderungen, die gemäß Nummer 4.4 der → Förderrichtlinie benannt sind.
- Die Wasserstofftankinfrastruktur muss für schwere Nutzfahrzeuge benutzbar sein; optional kann ergänzend eine Betankung für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge vorgesehen werden.
- Es muss eine Betankung mit gasförmigem Wasserstoff (GH2) bei 350 und 700 bar von schweren Nutzfahrzeuge möglich sein. Optional kann zusätzlich eine Betankung mit flüssigem Wasserstoff (LH2) vorgesehen werden.
- Es muss eine tägliche Betankungskapazität von mindestens 1.000 kg gewährleistet werden. Eine zukünftige Erweiterungsmöglichkeit der täglichen Betankungskapazitäten auf mindestens 2.000 kg muss vorgesehen werden.
- Mit der Antragstellung muss ein konkreter Standort mit Adresse in einem Regierungsbezirk Nordrhein-Westfalens (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) festgelegt werden.
Die Versorgung der Wasserstofftankinfrastruktur muss spätestens ab dem 01.01.2027 zu 50 Prozent mit erneuerbarem Wasserstoff und spätestens ab dem 01.01.2029 mit ausschließlich erneuerbarem Wasserstoff erfolgen. Eine frühere Versorgung mit erneuerbaren Wasserstoff ist möglich und ausdrücklich erwünscht.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Lade- und Wasserstofftankinfrastruktur" (Kapitel 2.2) sowie im → Förderaufruf.
Antragsberechtigte
- Unternehmen (juristische Person)
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Parteien und Hochschulen (private Stiftungen, Vereine, Verbände, Genossenschaften)
- Freiberuflich Tätige
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Hochschulen (Kammern, Anstalten, Stiftungen)
- Gemeinden / Zweckverbände / Gemeindeverbände
- Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
- Kommunaler Betrieb (nicht wirtschaftlich tätig)
- Kommunaler Betrieb (wirtschaftlich tätig)
- Kommunen
Förderhöhe
Die Wasserstofftankinfrastruktur kann mit bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben bezuschusst werden. Antragstellende können von dieser Förderquote nach unten abweichen, um eine bessere Rankingplatzierung zu erzielen und die Chance auf Förderung zu erhöhen.
Anträge sind innerhalb des Zeitraums vom 14.08.2023, 12:00 Uhr bis zum 30.09.2023, 23:59 Uhr einzureichen.
→ Info-Seite der Bezirksregierung Arnsberg
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP 2)
Auf der Basis des Regierungsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 stellt das ressortübergreifende Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) zum einen die Kontinuität für Forschung und Entwicklung sicher, zum anderen adressiert es die für eine Marktaktivierung notwendige Unterstützung erster Produkte
Fördergegenstände
- Brennstoffzellenfahrzeuge (Pkw, Busse, Nutzfahrzeuge, Züge, Schiffe, Flurförderzeuge,...)
- öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr
- Brennstoffzellensysteme zur autarken Energieversorgung
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