NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")
Netzanschlüsse für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (Förderperiode 2024)
Fördergegenstand
Gefördert wird die Errichtung und Ertüchtigung eines Netzanschlusses für Garagen- und Stellplatzkomplexe, in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge und in Verbindung mit Ladeinfrastruktur an Carsharingstationen. Zuwendungsfähig sind beispielsweise:
- Ausgaben für Netzanschlüsse
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
- Baukostenzuschüsse
- Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens
- notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder die Errichtung eines neuen Verteilerkastens
- Tiefbau
- Fundament
- Wiederherstellung der Oberfläche
Voraussetzungen:
Netzanschlüsse für Stellplatz- oder Garagenkomplexe
- örtlich zusammenhängender Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen
- die Garagen beziehungsweise Stellplätze sind mindestens zwei Jahre alt
- nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) förderfähig
- Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung
Netzanschlüsse in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Mittelspannungsanschluss):
- Der Netzanschluss ist nur an bereits bestehenden Standorten förderfähig
- Errichtung von Ladeinfrastruktur, die auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird (→ zur Förderung)
Eine Antragstellung und Bewilligung für die Förderung von Ladeinfrastruktur „Nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge“ mit mindestens 50 kW Ladeleistung pro Ladepunkt nach dieser Richtlinie ist daher verpflichtend.
Netzanschlüsse in Verbindung mit Ladeinfrastruktur an Carsharingstationen:
- Der Netzanschluss ist nur an Stationen und Stellplätzen des stationsbasierten Carsharings förderfähig.
- Errichtung von Ladeinfrastruktur, die auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird (→ zur Förderung)
Eine Antragstellung und Bewilligung für die Förderung von „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing“ nach dieser Richtlinie ist daher verpflichtend.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.4) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Antragsberechtigte
a) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder
Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
c) Personengesellschaften,
d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen
Beihilferechts ausüben.
Förderhöhe
Netzanschlüsse für Garagen- und Stellplatzkomplexe
| Netzanschlüsse in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Mittelspannungsanschluss) | Netzanschlüsse in Verbindung mit Ladeinfrastruktur an Carsharingstationen
| |
---|---|---|---|
a) | 20 %, max. 10.000 € | ---------------------------- | ---------------------------- |
b) | 20 %, max. 10.000 € | 20 %, max. 50.000 € | ---------------------------- |
c) | 20 %, max. 10.000 € | 20 %, max. 50.000 € | ---------------------------- |
d) | 20 %, max. 10.000 € | 20 %, max. 50.000 € | 20 %, max. 15.000 € |
e) | 20 %, max. 10.000 € | ---------------------------- | ---------------------------- |
Antragstellung VOR Vertragsabschluss
Ablauf der NRW-Förderung
1) Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2) Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3) Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4) nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5) Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6) im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7) nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme
Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
NRW-Förderung (Förderrichtlinie progres.nrw)
Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen (Förderperiode 2024)
Fördergegenstand
Gefördert wird die Errichtung einer Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und
Stellplatzkomplexen. Zuwendungsfähig sind:
- dazugehörige Kommunikationssysteme,
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
Voraussetzungen:
- örtlich zusammenhängender Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens 20 Stellplätzen
- nur an Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Wohnungseigentumsanlagen
- Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze: mindestens zwei Jahre
- Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung, der auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert wird.
Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3.3.2) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
Antragsberechtigte
a) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder
Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,
b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
c) Personengesellschaften,
d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
Förderhöhe
- 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 50.000 Euro
→ zur Infoseite der Bewilligungsbehörde
Antragstellung VOR Vertragsabschluss