Wichtiger Hinweis zum
Förderprogramm des Landes
Die Förderanträge müssen zwingend VOR der Umsetzung gestellt und genehmigt werden!
Elektrofahrzeuge (Landesförderung)
Das Land NRW fördert Kauf, Leasing oder Miete von → Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen für den nicht-wirtschaftlichen Gebrauch.
Förderhöhe für Fahrzeuge der Klasse N1:
- 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 10.000 Euro pro Fahrzeug
Förderhöhe für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3:
- 50 Prozent der Investitionsmehrkosten
- maximal 200.000 Euro pro Fahrzeug
Darüber hinaus wird auch der → öffentliche Personennahverkehr gefördert.
Ladesäulen und Wallboxen (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Errichtung von nicht-öffentlich zugänglichen Ladestationen (z. B. für den kommunalen Fuhrpark oder für die Dienstfahrzeuge der Beschäftigten).
Förderhöhe für → nicht-öffentliche Ladepunkte:
- unter 50 kW: 1.500 Euro pro Ladepunkt
- ab 50 kW: 150 Euro pro kW Ladeleistung
Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Errichtung / Ertüchtigung von → Netzanschlüssen für private Ladestationen.
Förderhöhe für Netzanschlüsse für Garagen- und Stellplatzkomplexe:
- 20 Prozent der Ausgaben, maximal 10.000 Euro
Voraussetzung des Komplexes:
- örtlich zusammenhängend
- mindestens vier Stellplätze (mind. 2 Jahre alt)
- mind. 1 Ladepunkt mit mind. 11 kW errichtet
Umsetzungs- und Standortkonzepte (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Erstellung von Konzepten zu verschiedenen Elektromobilitätsthemen.
Förderhöhe für → Umsetzungskonzepte:
- 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 80.000 Euro
Förderhöhe für → kommunale Standortkonzepte für öffentliche Ladeinfrastruktur:
- 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
- maximal 64.000 Euro
Elektrobusse (Landesförderung)
Das Land NRW fördert die Beschaffung von → Elektrobussen, sowie die dafür notwendige Infrastruktur (Wasserstofftankstellen, Ladesäulen).
Förderhöhe Busse:
- 60 Prozent des Differenzbetrages ggü. Dieselbus
Förderhöhe Infrastruktur:
- 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Voraussetzung:
- Einsatz im öffentlichen Personennahverkehr
Lastenfahrräder (Landes- und Bundesförderung)
Das Land fördert den Kauf von → Lastenfahrrädern.
Förderung:
- elektrisch: 40 Prozent, maximal 2.000 Euro
- nicht-elektrisch: pauschal 500 Euro
Voraussetzungen:
- Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm
- verlängerter Radstand oder Transportvorrichtung
Ab einer Nutzlast von 120 Kilogramm kann zusätzlich die → Bundes-Förderung genutzt werden.
Förderübersicht
In der Übersicht "NRW-Förderprogramm für Kommunen" können Sie nachlesen, welche attraktiven Fördermöglichkeiten für Kommunen bestehen. → zum Download
Stand: Februar 2024
Förderung durch die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)
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Seit 2022 können Halter:innen von reinen E-Fahrzeugen eine Prämie aus dem Verkauf der eingesparten CO2-Emissionen an Unternehmen – vor allem Mineralölkonzerne – erhalten. Mit dieser wird das Laden an private Ladestationen im Emissionshandel berücksichtigt.
In der Praxis erfolgt dieser Quotenhandel über Dienstleistungsunternehmen, die die Quoten bündeln, vom Umweltbundesamt (UBA) zertifizieren lassen und anschließend vermarkten.
Weitere Infos dazu bei der → Verbraucherzentrale.
Darüber hinaus können auch Betreiber:innen öffentlicher Ladestationen von der THG-Quote profitieren. Im Gegensatz zu privaten Ladestationen (siehe oben) ergibt sich die Prämie hier anhand der real abgegebenen Strommenge. Dabei sind Erlöse von etwa 4 Cent pro kWh möglich – mit selbst produziertem Ökostrom sind etwa 10 Cent pro kWh möglich (Stand: Q1/2024).
Dank der THG-Quote rentieren sich öffentliche Ladestationen deutlich schneller und der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet stärker voran.
Alle Förderprogramme im Überblick
Steuerliche Vorteile
Elektrofahrzeuge und Ladestationen erhalten neben Förderungen auch diverse steuerliche Vorteile, u.a.
- Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
- Reduzierung der Dienstwagenbesteuerung
- Befreiung von der Lohnsteuer für das Laden am
Arbeitsplatz
- Befreiung von der Lohnsteuer für die zeitweise
Überlassung von Ladestationen
- Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils
für Ladestationen