Mit unserer News vom 15. Juli 2026 haben wir über den Beschluss der GEIG-Novelle durch den Deutschen Bundestag informiert. Zu diesem Zeitpunkt stand die Verkündung des Gesetzes noch aus.
Dieser Schritt ist inzwischen erfolgt: Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen des GEIG treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Mit der Novelle werden Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in nationales Recht umgesetzt und die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur an Wohn- und Nichtwohngebäuden erweitert.
Das ändert sich ab 1. Januar 2027
Wohngebäude
Bei neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Auch bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gelten Anforderungen an Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nichtwohngebäude
Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz zu errichten.
Für Nichtwohngebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt eine weitergehende Vorgabe: Hier muss mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet werden.
Entsprechende Anforderungen gelten auch bei größeren Renovierungen bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Neue Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude
Eine weitere wichtige Änderung betrifft bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 muss grundsätzlich entweder mindestens ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Für bestimmte Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand gelten abweichende Regelungen.
Vorverkabelung wird neuer Bestandteil der Anforderungen
Mit der Novelle wird neben der Leitungsinfrastruktur die Vorverkabelung stärker in den Mittelpunkt gerückt. Sie geht über die reine Vorbereitung durch Leitungsinfrastruktur hinaus und schafft die technischen Voraussetzungen dafür, eine Ladeeinrichtung später ohne grundlegende weitere Elektroarbeiten anschließen zu können.
Damit sollen Gebäude und Stellplätze stärker auf einen künftig wachsenden Bedarf an Ladeinfrastruktur vorbereitet werden.
Übergangsregelungen für bereits geplante Vorhaben
Für Vorhaben, bei denen der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt, gelten für die Anforderungen nach §§ 6 bis 9 grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen. Für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben enthält das GEIG gesonderte Übergangsregelungen.
Ladeinfrastruktur frühzeitig mitdenken
Mit den neuen Vorgaben gewinnt die frühzeitige Berücksichtigung der Ladeinfrastruktur bei Neubau und Renovierung weiter an Bedeutung. Neben den unmittelbar zu errichtenden Ladepunkten sollen insbesondere Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur die Voraussetzungen dafür schaffen, weitere Ladepunkte künftig einfacher nachrüsten zu können.
Auch Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sollten die neuen Anforderungen frühzeitig prüfen, da diese ab dem 1. Januar 2027 greifen.
ElektroMobilität NRW wird die Umsetzung der neuen GEIG-Anforderungen weiter begleiten und die Informationen auf unserer GEIG-Themenseite entsprechend aktualisieren.





