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GEIG-Novelle beschlossen: Neue Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2026 ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) abgeschlossen.

Zuvor hatte der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. Mit der Gesetzesänderung werden die Vorgaben des GEIG an die novellierte europäische Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) angepasst. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die Lade- und Leitungsinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden in mehreren Bereichen weiterentwickelt.

Wichtig: Die Novelle ist noch nicht in Kraft getreten. Bevor die neuen Regelungen gelten, muss das Gesetz noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst anschließend treten die jeweiligen Bestimmungen entsprechend den gesetzlichen Inkrafttretensregelungen in Kraft.
 

Hintergrund

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist seit 2021 in Kraft und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Neubauten und größeren Renovierungen Ladepunkte sowie Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vorzusehen sind. Mit der Novelle werden die bestehenden Anforderungen an die Vorgaben der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie angepasst. Künftig werden die Anforderungen stärker nach Gebäudeart, Anzahl der Stellplätze und Art des Bauvorhabens differenziert.
 

Das ändert sich mit der GEIG-Novelle

Wohngebäude

Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Für die übrigen Stellplätze ist ebenfalls eine Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Die Anforderungen gelten künftig außerdem bei größeren Renovierungen, sofern dabei auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert wird.


Nichtwohngebäude

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ab 1. Januar 2027 neue Anforderungen. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen künftig einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder alternativ mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.

Für öffentlich zugängliche Stellplätze eröffnet die Novelle zudem eine zusätzliche Erfüllungsoption. Anstelle einer festen Anzahl an Ladepunkten kann die gesetzliche Verpflichtung künftig auch über eine vorgegebene installierte Gesamtladeleistung erfüllt werden. Damit erhalten Betreiberinnen und Betreiber mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Ladeinfrastruktur.

Auch bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen werden die Anforderungen erweitert. Künftig müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze vorzusehen. Für bestimmte Nichtwohngebäude, insbesondere Gebäude mit überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben, gelten darüber hinaus weitergehende Anforderungen.
 

Weitere Informationen

Bis zum Inkrafttreten der Novelle gelten die bisherigen Bestimmungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes fort.

Einen Überblick über die aktuell geltenden Anforderungen des GEIG finden Sie auf unserer Themenseite:
https://www.elektromobilitaet.nrw/infos/geig/ 
 

Quellen

→ Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
→ Bundesrat: 1067. Sitzung – BundesratKOMPAKT, TOP 84
→ Europäische Union: Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
Deutscher Bundestag (DIP): Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

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