Hinweis: Die "EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (EPBD) wurde 2024 überarbeitet, die neuen Anforderungen müssen bis Mai 2026 in nationales Recht (GEIG) übertragen werden.
Hier geht's zur → Übersicht der beschlossenen Änderungen.
Übersichtstabelle
Stellplätze im/am Gebäude | Leitungsinfrastruktur * | Ladeinfrastruktur | |
WOHNGEBÄUDE | |||
Errichtung / Neubau (→ § 6 GEIG) | mehr als 5 Stellplätze | jeder Stellplatz | ----------------------------- |
Größere Renovierung ** (→ § 8 GEIG) | mehr als 10 Stellplätze | jeder Stellplatz | ----------------------------- |
NICHTWOHNGEBÄUDE | |||
Errichtung / Neubau (→ § 7 GEIG) | mehr als 6 Stellplätze | mindestens jeder 3. Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt |
Größere Renovierung * (→ § 9 GEIG) | mehr als 10 Stellplätze | mindestens jeder 5. Stellplatz | mindestens 1 Ladepunkt |
bestehendes Nichtwohngebäude (→ § 10 GEIG) | mehr als 20 Stellplätze | ----------------------------- | 1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025 |
* "Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von
Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen," (§ 2 Nr. 5 GEIG)
** "die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden" und die auch
"den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes/Parkplatzes umfasst" (§ 2 Nr. 5 GEIG i. V. m. § 8 Abs. 1f. GEIG)
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geplante Änderungen
Die nachfolgende Tabelle fasst die Änderungen der → "EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (EPBD) zusammen. Diese sind allerdings erst rechtlich gültig, wenn sie in nationales Recht, konkret im „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz" (GEIG), umgesetzt wurden.
Übersichtstabelle
Stellplätze im/am Gebäude | Vorverkabelung ⁽¹⁾ | Leitungsinfrastruktur ⁽²⁾ | Ladeinfrastruktur | |
WOHNGEBÄUDE | ||||
Errichtung / größere Renovierung ⁽³⁾ | mehr als 3 Stellplätze | mind. 50 % der Stellplätze | restlicher Anteil | mind. 1 Ladepunkt (nur bei Errichtung) |
NICHTWOHNGEBÄUDE | ||||
Errichtung / größere Renovierung ⁽³⁾ | mehr als 5 Stellplätze | mind. 50 % der Stellplätze | restlicher Anteil | mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze bei Bürogebäude: mind. 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze |
Bestandsgebäude | mehr als 20 Stellplätze | bei öffentlichen Gebäuden: mind. 50 % (bis 01.01.2033) | mind. 50 % ⠀⠀⠀⠀⠀ODER* (bis 01.01.2027) | mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze (bis 01.01.2027) |
* die Entscheidung, welche Umsetzungsform genutzt wird, obliegt dem Gesetzgeber.
⁽¹⁾ "alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabeltrassen und
gegebenenfalls Stromzähler;" (Artikel 2, Nr. 34)
⁽²⁾ "nämlich Schutzrohre für Elektrokabel" (Artikel 14, Absatz 1 b)
⁽³⁾ "die Renovierung eines Gebäudes, bei der [...] mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden" (Artikel 2, Nr. 22)
Info-Broschüre
In der Handreichung "Verpflichtende Ladeinfra-struktur an Immobilien" der Energieagentur Rheinland-Pfalz sind die aktuellen und zukünftigen Vorgaben zusammengefasst. → zur Broschüre
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
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§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze verfügt, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder an dieses angrenzen, hat dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
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§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
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§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
ausgestattet wird und
2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
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§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.
(2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.
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§ 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
(1) Bauherr oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
1. die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von
Ladepunkten,
2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über
Grundstücke.(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(1) [...]
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.
(1) Sofern bei einer größeren Renovierung eines bestehenden Gebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, sind die §§ 8 bis 10 nicht anzuwenden.
(2) Öffentliche Gebäude, die gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [...] bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.
Hinweis: Die Richtlinie 2014/94/EU wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR)
aufgehoben. Anforderungen für öffentliche Gebäude sind darin nicht mehr enthalten.
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