Vorgabe von Ladeinfrastruktur an Gebäuden

Mit dem „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz" (GEIG) wird die „EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EPBD) in nationales Recht umgesetzt. Nachfolgend finden Sie die relevanten Passagen aus dem Gesetz.


 

 


Hinweis: Die "EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (EPBD) wurde inzwischen überarbeitet, anschließend werden die neuen Anforderungen in nationales Recht (GEIG) übertragen.
Hier geht's zur → Übersicht der beschlossenen Änderungen.

 

 

Übersichtstabelle

 

Stellplätze im/am Gebäude

Leitungsinfrastruktur *

Ladeinfrastruktur

WOHNGEBÄUDE

     

Errichtung / Neubau (→ § 6 GEIG)

mehr als 5 Stellplätze

jeder Stellplatz

-----------------------------

Größere Renovierung ** (→ § 8 GEIG)

mehr als 10 Stellplätze

jeder Stellplatz

-----------------------------

       

NICHTWOHNGEBÄUDE

     

Errichtung / Neubau (→ § 7 GEIG)

mehr als 6 Stellplätze

mindestens jeder 3. Stellplatz

mindestens 1 Ladepunkt

Größere Renovierung * (→ § 9 GEIG)

mehr als 10 Stellplätze

mindestens jeder 5. Stellplatz

mindestens 1 Ladepunkt

bestehendes Nichtwohngebäude (→ § 10 GEIG)

mehr als 20 Stellplätze

-----------------------------

1 Ladepunkt nach dem 01.01.2025

* "Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von
   Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen," (§ 2 Nr. 5 GEIG)

** "die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden" (§ 2 Nr. 5 GEIG)
 

geplante Änderungen

Die nachfolgende Tabelle fasst die → Änderungen der "EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (EPBD) zusammen. Diese sind allerdings erst rechtlich gültig, wenn sie in nationales Recht, konkret im „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz" (GEIG), umgesetzt wurden.

Übersichtstabelle (Änderungen)

Übersichtstabelle

 

Stellplätze im/am Gebäude

Vorverkabelung ⁽¹⁾

Leitungsinfrastruktur ⁽²⁾

Ladeinfrastruktur

WOHNGEBÄUDE

       

Errichtung /

größere Renovierung ⁽³⁾

mehr als 3 Stellplätze

mind. 50 % der Stellplätze

restlicher Anteil

mind. 1 Ladepunkt

(nur bei Errichtung)

         

NICHTWOHNGEBÄUDE

       

Errichtung /

größere Renovierung ⁽³⁾

mehr als 5 Stellplätze

mind. 50 % der Stellplätze

restlicher Anteil

mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze

bei Bürogebäude:

mind. 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze

Bestandsgebäude

mehr als 20 Stellplätze

bei öffentlichen Gebäuden:

mind. 50 % (bis 01.01.2033)

mind. 50 % ⠀⠀⠀⠀⠀ODER

(bis 01.01.2027)

mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze

(bis 01.01.2027)

⁽¹⁾  alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabeltrassen und
     gegebenenfalls Stromzähler; (Artikel 2, Nr. 34)
⁽²⁾  "Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von
     Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen," (§ 2 Nr. 5 GEIG)
⁽³⁾  "die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden" (§ 2 Nr. 5 GEIG)

 

 


 

 

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze verfügt, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder an dieses angrenzen, hat dafür zu sorgen, dass
   1.   mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
         ausgestattet wird und
   2.   zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

(1)     Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

(2)     Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

(1)     Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
   1.   mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
         ausgestattet wird und
   2.   zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

(2)     Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass
   1.   mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
         ausgestattet wird und
   2.   zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

(1)     Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

(2)     Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3)     Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.

§ 12 Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier

(1)     Bauherr oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein
   1.   die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von
         Ladepunkten,
   2.   die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über
         Grundstücke.

(2)     Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.

 

 

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