Situation bis Juni 2021
Unternehmen, die nur Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungsbauten erzielen, können die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Sonstige gewerbliche Einnahmen – z. B. die Erzeugung und der Verkauf von (erneuerbarem) Ladestrom an Mietende – würden dazu führen, dass diese Kürzung für alle Einnahmen wegfällt.
2[...] Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz [...] verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen [....] errichten und veräußern, [tritt] die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Jetzige Situation
Mit der Gesetzesänderung bleiben die oben beschrieben Kürzungen auch bestehen, wenn Einnahmen aus der Erzeugung und Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien (Mieterstrom) sowie aus dem Betrieb von Ladestationen generiert werden.
1. [...] ³Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a) [...]
b) in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der
Lieferung von Stromaa) im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien [...] oder
bb) aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der
Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von
Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn,
diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oderc) Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus
anderen als den in Nummer 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten [z. B. Lieferung konventionellen
Stroms als Ergänzung zum eigenerzeugten Strom, Anm. d. Red.] erzielt werden und diese
Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der
Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.