Baurechtliche Rahmenbedingungen

Die "Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" (BauO NRW) gibt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Errichtung von Ladeinfrastruktur vor. 


 

 

Kommunale Stellplatzsatzung

In den Stellplatzsatzungen können Kommunen nach § 89 BauO NRW individuelle Anforderungen an Stellplätze formulieren. Dazu zählen unter anderem die Mindestanzahl der notwendigen Pkw-Stellplätze pro Wohneinheit, pro Wohnfläche oder anderer Kriterien. Diese Stellplätze müssen unabhängig von der Antriebsart zur Verfügung stehen.
Falls keine kommunale Stellplatzsatzung vorliegt, gilt die Stellplatzverordnung des Landes NRW.

Wegfall notwendiger Stellplätze durch Ladeinfrastruktur ?

Laut der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur wird die Ausstattung eines Stellplatzes mit einer Ladestation von manchen Bauaufsichtsbehörden allerdings als Wegfall eines notwendigen Stellplatzes angesehen, da diese Stellplätze i.d.R. für Elektrofahrzeuge reserviert werden.

Appell an die Kommunen zur Anpassung ihrer Stellplatzsatzungen

Insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen und zukünftigen → Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sollten Kommunen daher ihre Stellplatzsatzungen dahingehend anpassen, dass elektrifizierte Stellplätze nicht mehr zum Wegfall notwendiger Stellplätze führen.
Ohne eine solche Anpassung wären Reservierungen von Stellplätzen mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht legal möglich, ohne gleichzeitig zusätzliche – allgemein verfügbare – Stellplätze zu schaffen.

 

 


 

 

Baugenehmigung

Keine Baugenehmigungen für Ladestationen oder Transformatoren nötig

Die Errichtung von Ladestationen ist seit der Novelle der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zum 01.01.2024 explizit verfahrensfrei. Zuvor konnten diese unter „Warenautomaten“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 12b BauO NRW) oder „anderen unbedeutenden Anlagen“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 15f BauO NRW) als verfahrensfreie Bauvorhaben zugeordnet werden.
Ebenso sind ergänzende bauliche Anlagen, die der Stromversorgung dienen (Transformatoren), verfahrensfrei.

§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1)   Verfahrensfrei sind:

4.   folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung:
      a) [...]
      b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl,
          Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m²
          Grundfläche und 5 m Höhe,
(§ 62 Abs. 1 Nr. 4 b BauO NRW)

15.   folgende sonstige Anlagen:
         a) [...]
         b) Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit
             verbundene Änderung der Nutzung,
(§ 62 Abs. 1 Nr. 15 b BauO NRW)

 

 


Kontakt


Bei weiteren Fragen zu den Bauvorschriften wenden Sie sich gerne direkt an das zuständige
→ Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.