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Förder-Richtlinie progres.nrw „Emissionsarme Mobilität“ geändert

Neue Förderbedingungen und -sätze

Die Förder-Richtlinie progres.nrw „Emissionsarme Mobilität“ wurde geändert. Die Änderungen sind seit dem 20. März 2021 in Kraft.
Hier eine Zusammenfassung der Inhalte:

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mit Änderung der Richtlinie stets steuerbar im Sinne der Richtlinie sein.
  • Die Unterscheidung zwischen Wallbox und Ladesäule entfällt.
  • Die Förderhöchstgrenzen für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur werden unter Beachtung der oben genannten Steuerbarkeit der Ladepunkte neu festgelegt:
    • Juristische Personen werden mit maximal 2.000 Euro pro Ladepunkt gefördert.
    • Kommunen und kommunale Betriebe im nicht wirtschaftlichen Bereich werden mit maximal 3.600 Euro pro Ladepunkt gefördert.
    • Die bisherige Erhöhung der Förderhöchstgrenzen für steuerbare Ladepunkte ist in den oben genannten Summen bereits berücksichtigt.
  • Der Bonus für Ladeinfrastruktur in Kombination mit einem stationären Batteriespeicher und einer Erneuerbaren-Energien-Anlage wird an die Förderhöhe der Richtlinie „progres.nrw Programmbereich Markteinführung“ angeglichen.
    Der Bonus bei Errichtung eines Batteriespeichers wird um 50 Euro auf 150 Euro je kWh Speicherkapazität reduziert.
  • Das Verhältnis von Speichergröße zur Leistung der EE-Anlage wird auf 1:3 festgesetzt.
  • Natürliche Personen können keine Förderung für Ladeinfrastruktur beantragen.

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