Energierechtliche Rahmenbedingungen

Im "Energiewirtschaftsgesetzes" (EnWG) sind verschiedene Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen enthalten.
Im Folgenden sind die wichtigsten Passagen und ihre Folgen daraus zusammengefasst.


 

 

Leistungsreduzierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die → Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen der Bundesnetzagentur nach § 14a EnWG sind zum Januar 2024 in Kraft getreten.

Haushaltsstrom von der Neuregelung nicht betroffen

Die Neuregelung des § 14a EnWG gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden – der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen:
  -  private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
  -  Batteriespeicher
  -  Wärmepumpen
  -  Klimageräte

Keine Abschaltung erlaubt – Mindestleistung für steuerbare Geräte

Die garantierende Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen liegt bei 4,2 kW, sodass auch im Fall eines Netzeingriffs weiterhin Wärmepumpen betrieben und Elektrofahrzeuge geladen werden können.

Sind mehrere betroffene steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss mit einer Summenleistung von mehr als 4,2 kW angeschlossen, wird die Mindestleistung, die diesen zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung eines → Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet.

Reduzierung der Netzentgelte

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten Betreibende steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine finanzielle Kompensation. Dazu hat die Bundesnetzagentur verschiedene → Module zur Entgeltreduzierung festgelegt:
  1)  Reduzierung durch netzbetreiberindividuellen Pauschalbetrag
  2)  prozentuale Reduzierung des Netzentgelts
       (Voraussetzung ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung)
  3)  zeitvariable Reduzierung des Netzentgelts (zukünftig)

Weitere Informationen finden sich auf der → Info-Seite der Bundesnetzagentur.

 

 


 

 

Betriebsverbot für Verteilnetzbetreibende

Entflechtung für mehr Wettbewerb

Mit dem § 7c EnWG wurde 2021 der Artikel 33 Absatz 2 der Elektrizitäts- und Binnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union (2019/944/EU) in nationales Recht umgesetzt. Dadurch dürfen Verteilnetzbetreibende sowie "vertikal integrierte" Energieversorgungsunternehmen mit Netzbetrieb (z. B. kleinere Stadtwerke) seit dem 01.01.2024 keine Ladeinfrastruktur mehr besitzen, entwickelt, verwalten oder betreiben:

(1)    Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. [...] (§ 7c, Abs. 1 EnWG)

Fristverlängerung für kleine Verteilernetzbetreibende

Für Verteilernetzbetreibende mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kund:innen („De-Minimis-Unternehmen“) gilt das o. g. Verbot ab dem 1. Januar 2025. (Quelle: Bundesnetzagentur§ 118 EnWG)


Lösungsmöglichkeiten

Der BDEW hat hierzu eine → Handreichung "Ladeinfrastruktur: § 7c Abs. 1 EnWG bei De-minimis-Unternehmen" erstellt, in der die entsprechenden Handlungsoptionen aufgezeigt werden:

  1. Umorganisieren (neue Gesellschaft oder Übertragung an bestehendes Mutter-/Tochter-/Schwester-unternehmen)
  2. Kooperation mit Dritten
  3. Verkauf an Dritte
  4. Keine Maßnahmen ergreifen

 

 


 

 

Stromlieferung aus Ladestationen gilt als Letztverbrauch

Mit dem Strommarktgesetz wurde 2016 gesetzlich festgelegt, dass Betreibende von Ladestationen (z. B. Unternehmen) als Letztverbrauchende und nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelten (§ 3 Nr. 25 EnWG, § 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV).

§ 3 Begriffsbestimmungen (EnWG)

(25)    Letztverbraucher
Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
(§ 3 Nr. 25 EnWG)

§ 1a Versorger (StromStVr)

(2)    Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
         1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
         2. zur Nutzung für die Elektromobilität oder
         3. an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus
             erbrachte Leistung schulden
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(§ 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStVr)

 

 

Diese Seite verwendet Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Wie Sie die Verwendung von Cookies unterbinden können, erfahren Sie in den Datenschutzhinweisen.

Wenn Sie diese Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden.