Die Förder-Richtlinie progres.nrw „Emissionsarme Mobilität“ wurde geändert. Die Änderungen sind seit dem 20. März 2021 in Kraft.
Hier eine Zusammenfassung der Inhalte:
- Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mit Änderung der Richtlinie stets steuerbar im Sinne der Richtlinie sein.
- Die Unterscheidung zwischen Wallbox und Ladesäule entfällt.
- Die Förderhöchstgrenzen für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur werden unter Beachtung der oben genannten Steuerbarkeit der Ladepunkte neu festgelegt:
- Juristische Personen werden mit maximal 2.000 Euro pro Ladepunkt gefördert.
- Kommunen und kommunale Betriebe im nicht wirtschaftlichen Bereich werden mit maximal 3.600 Euro pro Ladepunkt gefördert.
- Die bisherige Erhöhung der Förderhöchstgrenzen für steuerbare Ladepunkte ist in den oben genannten Summen bereits berücksichtigt.
- Der Bonus für Ladeinfrastruktur in Kombination mit einem stationären Batteriespeicher und einer Erneuerbaren-Energien-Anlage wird an die Förderhöhe der Richtlinie „progres.nrw Programmbereich Markteinführung“ angeglichen.
Der Bonus bei Errichtung eines Batteriespeichers wird um 50 Euro auf 150 Euro je kWh Speicherkapazität reduziert. - Das Verhältnis von Speichergröße zur Leistung der EE-Anlage wird auf 1:3 festgesetzt.
- Natürliche Personen können keine Förderung für Ladeinfrastruktur beantragen.