Luftfahrt


 

 

Bodenstromaggregaten für Flugzeuge und die zugehörige Ladeinfrastruktur (Bundesförderung)

Fördergegenstand

Mit diesem Förderaufruf werden die unmittelbaren Investitionskosten für Beschaffung und Errichtung
folgender Anlagen gefördert:

  1. stationäre Bodenstromanlagen (Nr. 2.2.1 der Förderrichtlinie), die zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden;
  2. mobile, elektrisch betriebene Ground Power Units (e-GPUs) (Nr. 2.2.2 der Förderrichtlinie), die zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien oder erneuerbarem Wasserstoff betrieben werden sowie dazugehörige Lade- und Betankungsinfrastrukturen (Nr. 2.2.3 der Förderrichtlinie) zur Sicherstellung des zuverlässigen Betriebs der e-GPUs;
  3. mit 1. und 2. verbundene, notwendige bauliche Investitionsmaßnahmen (Nr. 5 Absatz 2 der Förderrichtlinie)

Die beantragten Anlagen müssen als Ersatz bestehender, mit fossilen Brennstoffen betriebener Anlagen,
beschafft werden

Eine Liste zuwendungsfähiger und nicht zuwendungsfähiger Ausgaben findet sich in → Anhang 2 des Förderaufrufs:

  1. Stationäre Bodenstromanlagen:
  2. Mobile e-GPUs
  3. Lade- und Betankungsinfrastrukturen für e-GPUs
Antragsberechtigte
  • Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Sie müssen Eigentümer der zu fördernden alternativen Systeme zur klima- und umweltfreundlichen Bodenstromversorgung an Flughäfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden.
Voraussetzungen
  • Es ist sicherzustellen, dass alle Fördergegenstände dem Stand der Technik entsprechen sowie die technischen Anforderungen der Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) eingehalten werden.
  • Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung hingewiesen, sofern die Abgabe des Ladestroms gegen ein Entgelt erfolgen soll.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss zu 100% aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen. Folgende Strombezugskonstellationen sind zulässig:
    • bilanzieller Erneuerbare-Energien-Strombezug aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz auf Grundlage eines Grünstromliefervertrags.
    • Strombezug per Direktleitung aus erneuerbaren Energieanlagen (z. B. Strom aus Photovoltaik-, oder Windenergie-Anlagen).
    • Die Strombezugskonstellationen dürfen zur Abdeckung der Erneuerbare-EnergienStrombedarfe kombiniert werden.
  • Der für den Betankungsvorgang erforderliche Wasserstoff muss erneuerbar im Sinne von Artikel 2 Nummer 102c AGVO sein

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Förderrichtlinie sowie im → Förderaufruf.

Förderhöhe

Nr.

Art des Vorhabens

Förderhöchstbetrag

Förderhöchstquote

Bezug

1

Beschaffung und Installation von stationären Bodenstromanlagen

15 Mio. Euro

70 %

technologisch abgrenzbares Vorhaben an demselben Flughafen und desselben Zuwendungsempfängers

2

Beschaffung von eGPUs inkl. Infrastruktur

15 Mio. Euro

70 %

technologisch abgrenzbares Vorhaben an demselben Flughafen und desselben Zuwendungsempfängers

3

bauliche Investitionsmaßnahmen als Teil eines (Gesamt-)Vorhabens aus Nr. 1 und/oder 2

6 Mio. Euro

70 %

Flughafen