Seit 2022 können Halterinnen und Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge von der sogenannten Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, profitieren. Damit wird auch Strom, der nicht öffentlich zum Laden von E-Fahrzeugen genutzt wird, bei der Erfüllung der THG-Quote berücksichtigt.
Wie viele E-Auto-Halterinnen und -Halter diese Möglichkeit nutzen, zeigt die aktuelle statistische Auswertung des Umweltbundesamtes (UBA) für das Verpflichtungsjahr 2025. Demnach wurde für rund 1,26 Millionen reine Batterieelektrofahrzeuge ein pauschaler Schätzwert bescheinigt. Bezogen auf die Zahl der THG-Quoten-berechtigten Elektrofahrzeuge entspricht dies rund 58 Prozent.
→ Zur statistischen Auswertung des Umweltbundesamtes
Wie funktioniert die THG-Quote?
Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, müssen die damit verbundenen Treibhausgasemissionen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mindern. Eine Möglichkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Anrechnung von Strom, der zum Laden von Elektrofahrzeugen genutzt wird.
Auch Halterinnen und Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können davon profitieren. Für das nicht öffentliche Laden wird dabei ein pauschaler Stromverbrauch angesetzt. Wie viel das Fahrzeug tatsächlich gefahren wurde, wie hoch sein realer Stromverbrauch ist oder wo es geladen wurde, muss nicht nachgewiesen werden. Auch eine eigene Wallbox ist keine Voraussetzung.
Die Abwicklung erfolgt in der Regel über spezialisierte Dienstleister. E-Auto-Halterinnen und -Halter registrieren dort ihr Fahrzeug und weisen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I nach, dass das Fahrzeug auf sie zugelassen ist. Die Dienstleister bündeln die Anträge und reichen sie beim Umweltbundesamt ein. Nach der Bescheinigung durch das UBA werden die gebündelten Mengen vermarktet. Ein Teil der Erlöse wird anschließend als THG-Prämie an die Fahrzeughalterinnen und -halter ausgezahlt.
THG-Quote kann jährlich geltend gemacht werden
Die THG-Quote kann für ein berechtigtes Fahrzeug jedes Jahr neu geltend gemacht werden. Die Höhe der ausgezahlten Prämie ist nicht gesetzlich festgelegt und kann sich je nach Anbieter, Vertragsmodell und Marktentwicklung unterscheiden.
Berechtigt sind reine Batterieelektrofahrzeuge. Plug-in-Hybride werden bei dieser Regelung nicht berücksichtigt.
Wer die THG-Quote nutzen möchte, sollte daher die Angebote und Vertragsbedingungen verschiedener Dienstleister vergleichen. Neben der Höhe der Prämie können sich beispielsweise Auszahlungsmodelle, Vertragslaufzeiten und weitere Bedingungen unterscheiden.
Weitere Informationen zur Beantragung, zur Auswahl eines Anbieters und zu möglichen Vertragsmodellen bietet die Verbraucherzentrale:
→ THG-Quote: So können Sie mit einem reinen E-Auto Geld verdienen





