Gewerbesteuergesetz

Mit der Reform des Gewerbesteuergesetz durch das "Fondsstandortgesetz" (FoStoG) können Vermietende und Wohnungsunternehmen jetzt auch selber Strom – aus dem Netz oder aus Eigenerzeugung – an ihre Mietenden verkaufen, ohne dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wegfällt.


 

 

Situation bis Juni 2021

Unternehmen, die nur Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungsbauten erzielen, können die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Sonstige gewerbliche Einnahmen – z. B. die Erzeugung und der Verkauf von (erneuerbarem) Ladestrom an Mietende – würden dazu führen, dass diese Kürzung für alle Einnahmen wegfällt.

§ 9 Kürzungen (GewStG)

2[...] Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz [...] verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen [....] errichten und veräußern, [tritt] die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

 

 

Jetzige Situation

Mit der Gesetzesänderung bleiben die oben beschrieben Kürzungen auch bestehen, wenn Einnahmen aus der Erzeugung und Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien (Mieterstrom) sowie aus dem Betrieb von Ladestationen generiert werden.

§ 9 Kürzungen (GewStG)

1. [...] ³Satz 2 gilt entsprechend, wenn

     a)   [...]

     b)   in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der
           Lieferung von Strom

           aa)   im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren
                    
Energien [...] oder
           bb)   aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,

           erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der
           Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von
           Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn,
           diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder

     c)   Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus
           anderen als den in Nummer 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten [z. B. Lieferung konventionellen
           Stroms als Ergänzung zum eigenerzeugten Strom, Anm. d. Red.] erzielt werden und diese
           Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der
           Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

 

 

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