Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) *
Wegfall der Kfz-Steuer für
- Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dez. 2025 (§ 3d KraftStG)
- nachträgliche Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dez. 2025 (§ 3d Abs. 4 KraftStG)
Betrifft
- reine Batterie-Elektrofahrzeuge
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Gültigkeit / Dauer
- 10 Jahre ab Erstzulassung bzw. 10 Jahre ab Zulassung der Umrüstung, längstens bis zum 31. Dez. 2030
- danach Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG)
Firmenwagen *
Listenpreismethode (1 Prozent-Methode)
Erhalten Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u. a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei normalerweise 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises (zzgl. Sonderausstattung) des Fahrzeugs angesetzt.
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,25 Prozent
- Brutto-Listenpreis maximal 60.000 Euro
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,5 Prozent
- unabhängig vom Brutto-Listenpreis
- Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)
Betrifft folgende Fahrzeuge
- Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
- Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
- einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
- einer rein elektrischen Reichweite von mind.
- 60 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2021)
- 80 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2024)
Verringerung des geldwerten Vorteils um einen Fixbetrag
Der für die Besteuerung anzusetzende Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs wird nach folgender Tabelle verringert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG):
Erstzulassung | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Minderungsbetrag in Euro/kWh | 500 | 450 | 400 | 350 | 300 | 250 | 200 | 150 | 100 | 50 |
Höchstbetrag in Euro | 10.000 | 9.500 | 9.000 | 8.500 | 8.000 | 7.500 | 7.000 | 6.500 | 6.000 | 5.500 |
- entspricht einer Batteriegröße von | 20 kWh | 21 kWh | 22,5 kWh | 24 kWh | 27 kWh | 30 kWh | 35 kWh | 43 kWh | 60 kWh | 110 kWh |
Betrifft folgende Fahrzeuge:
- Elektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybridfahrzeuge
Arbeitgeberladen und Ladestationen *
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- das Laden privater Fahrzeuge an der Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 46 EStG)
- Ladestationen, die zeitweise zur privaten Nutzung überlassen wurden (§ 3 Nr. 46 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für
- kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation für Zuhause (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
- Zuschüsse des Arbeitgebenden für den Kauf einer eigenen Ladestation (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
Gültigkeit
- vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030
Alle diese Vergünstigungen gelten nur dann, wenn der Arbeitgebende diese Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Dienstfahrräder *
Wegfall des geldwerten Vorteils für
- Dienstfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG)
Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für
- Dienstfahrräder, die dem Arbeitnehmenden übereignet werden (§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 7 EStG)
Betrifft
- elektrische Fahrräder (maximal 25 km/h)
- nicht-elektrische Fahrräder
Gültig für
- alle ab 1. Januar 2019 neu angeschafften Fahrräder bis 2030
* Bei den oben genannten Steuervorteilen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetzestexte.