Steuervorteile für Elektrofahrzeuge und Ladestationen

Neben der Unterstützung bei der Anschaffung werden elektrische Autos auch steuerlich gefördert. Sie sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Dienstwagen müssen nur noch zur Hälfte besteuert werden und das Laden am Arbeitsplatz unterliegt gar keiner Steuerpflicht mehr.


 

 

Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) *

Wegfall der Kfz-Steuer für

Betrifft

Gültigkeit / Dauer

 

 


 

 

Firmenwagen *

Listenpreismethode (1 Prozent-Methode)

Erhalten Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u. a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei normalerweise 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises (zzgl. Sonderausstattung) des Fahrzeugs angesetzt.

Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,25 Prozent

  • Brutto-Listenpreis maximal 70.000 Euro ⁽¹⁾
  • Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)

Betrifft folgende Fahrzeuge

  • Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)

Verringerung des geldwerten Vorteils auf 0,5 Prozent

  • unabhängig vom Brutto-Listenpreis
  • Anschaffung nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)

Betrifft folgende Fahrzeuge

  • Elektrofahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
    • einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
    • einer rein elektrischen Reichweite von mind.
         -   60 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2021)
         -   80 km (Anschaffung nach 31. Dez. 2024)

⁽¹⁾ bis zum 29. Juni 2020 galt ein Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Mit dem "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" wurde diese Grenze auf 60.000 Euro angehoben. Mit dem "Wachstumschancengesetzes" wurde die Grenze 2024 auf 70.000 Euro angehoben.

ALTERNATIVE: Verringerung des geldwerten Vorteils um einen Fixbetrag (für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 2023)

Verringerung des geldwerten Vorteils um einen Fixbetrag

Der für die Besteuerung anzusetzende Bruttolistenpreises des Elektrofahrzeugs wird nach folgender Tabelle verringert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (1) EStG):

Erstzulassung

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Minderungsbetrag in Euro/kWh

500

450

400

350

300

250

200

150

100

50

Höchstbetrag in Euro

10.000

9.500

9.000

8.500

8.000

7.500

7.000

6.500

6.000

5.500

- entspricht einer

Batteriegröße von

20 kWh

21 kWh

22,5 kWh

24 kWh

27 kWh

30 kWh

35 kWh

43 kWh

60 kWh

110 kWh


Betrifft folgende Fahrzeuge:

  • Elektrofahrzeuge
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge

 

 


 

 

Arbeitgeberladen und Ladestationen *

Wegfall des geldwerten Vorteils für

Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für

Gültigkeit

Alle diese Vergünstigungen gelten nur dann, wenn der Arbeitgebende diese Vorteile zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

 

 


 

 

Dienstfahrräder *

Wegfall des geldwerten Vorteils für

Pauschale Versteuerung mit 25 Prozent für

Betrifft

Gültig für

 

 



* Bei den oben genannten Steuervorteilen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetzestexte.
 

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