Laden am Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist – neben dem Wohnort – die beste Möglichkeit zum Laden von Elektrofahrzeugen. Vielfach besteht zuhause keine entsprechende Lademöglichkeit und die öffentliche Infrastruktur ist noch nicht für eine regelmäßige Nutzung ausgelegt.
Personen ohne eigenen Stellplatz oder Garagenbesitzende ohne Stromanschluss können durch eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz ebenfalls an der Verkehrswende teilnehmen.
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Dabei muss nicht jeder Stellplatz mit einem eigenen Ladepunkt ausgerüstet werden. Mit den Reichweiten → aktueller E-Fahrzeuge reicht häufig schon ein Ladevorgang pro Woche aus. Wechseln sich die Mitarbeitenden ab, kann ein einziger Ladepunkt dadurch bis zu fünf Beschäftigte versorgen – und nachts können dort noch die betriebseigenen Fahrzeuge geladen werden. Aufgrund der langen Standzeiten reichen für beide Anwendungsfälle günstigere → Wechselstrom-Ladestationen aus.
Darüber hinaus unterstützen → Förderprogramme.
Abrechnung
Fall 1: Privat-Pkw lädt an Firmen-Ladestation
Der Strom kann entweder kostenlos, vergünstigt oder kostenpflichtig an die Mitarbeitenden abge-geben werden. Der → geldwerte Vorteil durch den Ladestrom muss übrigens nicht versteuert werden.
– kostenlose Stromabgabe
– (vergünstigte) kostenpflichtige Stromabgabe
mit interner Abrechnung
– kostenpflichtige Stromabgabe durch externen
Dienstleister (z. B. per EC-Karte oder Roaming)

Vertragsbeziehungen bei der Nutzung eines externen Abrechnungsdienstes
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Fall 2: Dienstwagen lädt an Heim-Ladestation
Elektrische Firmenwagen sind durch die → Steuer-Vorteile sehr beliebt. Zur Abrechnung der Strom-kosten zuhause gibt es verschiedene Möglichkeiten.
1) über einen Zwischenzähler
2) über einen automatischen Abrechnungsdienst
3) über monatliche Pauschalen (siehe Tabelle)
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | Elektrofahrzeug | Hybridfahrzeug | |
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vorhanden | 30 Euro pro Monat | 15 Euro pro Monat | |
nicht vorhanden | 70 Euro pro Monat | 35 Euro pro Monat |
Rechtliche Aspekte

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Mit dem Strommarktgesetz wurde gesetzlich festgelegt, dass Betreibende einer Ladestationen (z. B. ein Unternehmen) als Letztverbrauchende und nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelten (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Nach dem Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) sind jedoch diejenigen Letztverbrauchende, der den Strom verbrauchen (§ 3 Nr. 33 EEG) – also die Besitzende der betriebsfremden Elektrofahrzeuge. Das Unternehmen wird dadurch für die Belange des EEG (z. B. Abführen der EEG-Umlage auf den eigenerzeugten Strom an die Netzbetreibenden) zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Mit der Abschaffung der EEG-Umlage im Juli 2022 wurden die Auswirkungen der unterschiedlichen Definitionen des Begriffs "Letztverbraucher" deutlich entschärft.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie u. a. in den nachfolgend verlinkten Info-Materialien: