Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur


 

 

NRW-Förderung (Förderrichtlinie "progres.nrw")

Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
  • Anfahrschutz, Beleuchtung,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
  • Montage und Inbetriebnahme,
  • Netzanschluss und
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Voraussetzungen
  • technische Ausstattung:
    • bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
    • zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
  • Stromherkunft:
    • Grünstrom-Liefervertrag
      ODER
    • vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage *
  • öffentliche Zugänglichkeit
    • bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche
    • mindestens 12 Stunden an fünf Tagen in der Woche

*  Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer
    Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt aufweisen. Bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt muss die
    EE-Anlage pro Ladepunkt eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der → Richtlinie "Emissionsarme Mobilität" (Kap. 6.3) sowie in den → Allgemeinen Nebenbestimmungen.
 

Förderhöhe (alle Angaben pro Ladepunkt)

Antragsberechtigte

Ladeleistung

unter 50 Kilowatt (kW)

Ladeleistung

ab 50 Kilowatt (kW)

a) natürliche Personen als Privatpersonen, Wohnungseigentumsgemeinschaften ⁽¹⁾

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b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen ⁽¹⁾

1.500 €

250 €/kW

c) Personengesellschaften ⁽¹⁾

1.500 €

250 €/kW

d) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ⁽¹⁾

1.500 €

250 €/kW

e) Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und kommunale Betriebe ⁽²⁾

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----------------


⁽¹⁾  Es gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Für Privatpersonen gilt diese ebenfalls, sofern es sich um Ladepunkte bzw.
     Netzanschlüsse an vermieteten Objekt handelt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten
     De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-
     Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden,
     darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
⁽²⁾  Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und
     kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
 

→ zur Info-Seite der Bewilligungsbehörde

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

Ablauf der NRW-Förderung

1)  Kostenvoranschlag / Angebot einholen (Hilfe)
2)  Förderantrag ausfüllen (Hilfe), Angebot hochladen
3)  Erhalt der automatischen Eingangsbestätigung
4)  nach Prüfung: Erhalt des Zuwendungsbescheides
5)  Maßnahme(n) umsetzen, Rechnung(en) bezahlen
6)  im Zuwendungsbescheid Link zum "Auszahlungs-
     antrag/Verwendungsnachweis" anklicken, diesen
     ausfüllen, Rechnungen und Nachweise hochladen
7)  nach Prüfung: Überweisung der Fördersumme

Haben Sie Fragen zur Förderung oder zum Antrag?
→ Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

 

 


 

 

Wichtiger Hinweis zum

Förderprogramm des Landes


Die Antragsfrist ist abgelaufen. Wir informieren auf LinkedIn und ​​​​​​Twitter über neue Förderaufrufe.

 

 

NRW-Förderung (Förderrichtlinie "Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen")

Öffentlich zugängliche Schnell-Ladeinfrastruktur

Fördergegenstand

Beschaffung und Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen

  • Schnellladeeinrichtungen mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten
  • Netzanschluss (auch in Kombination mit einem Pufferspeicher möglich)

Die zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich im → Anhang 1 des Förderaufrufs.

Voraussetzungen
  • Beachtung der Ladesäulenverordnung
  • Unterstützung von Roaming
  • Einhaltung des Mess- und Eichgesetzes
  • Mindestbetriebsdauer: 6 Jahre
  • Preisangabe für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung oder in unmittelbarer Nähe
  • Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
  • öffentliche Zugänglichkeit
    • bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche (volle Förderhöhe)
    • mindestens 12 Stunden täglich an Werktagen (halbierte Förderhöhe)
  • Stellplatz-Kennzeichnung mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung

Die kompletten Voraussetzungen finden sich in der → Förderrichtlinie (Kapitel 4.3).

Antragsberechtigte
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
Maximale Förderbeträge für Ladepunkte

Fördergegenstand

Stromart/Leistung

maximale Förderquote

maximaler Förderbetrag

Schnell-Ladepunkte (SLP1)

DC: ab 50 kW

60 %

10.000 €

Schnell-Ladepunkte (SLP2)

DC: ab 100 kW

60 %

20.000 €

Schnellladeeinrichtungen mit Ladepunkten der Kategorie SLP1 werden nur auf Parkflächen von Einrichtungen und Geschäften, beispielsweise des Einzelhandels, von Einkaufszentren, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Veranstaltungshallen (Messen), Hochschulen oder Stadien, gefördert.

Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse

Fördergegenstand

maximale Förderquote

maximaler Förderbetrag

Anschluss an das Niederspannungsnetz

60 %

10.000 €

Anschluss an das Mittelspannungsnetz

60 %

100.000 €

Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss

60 %

wie dazugehöriger Netzanschluss

Die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher wird mit höchstens 100.000 Euro gefördert, wenn vom Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass ohne den Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre.

Unterlagen und Anhänge

Regierungsbezirke

Förderkontingent

Arnsberg (19,9 %)

1.990.000 Euro

Detmold (11,5 %)

1.150.000 Euro

Düsseldorf (29 %)

2.900.000 Euro

Köln (25 %)

2.500.000 Euro

Münster (14,6 %)

1.460.000 Euro

Anträge sind innerhalb des Zeitraums vom 02.03.2023 bis zum 30.04.2023 einzureichen.


→ zur Info-Seite der Bezirksregierung Arnsberg

Antragstellung VOR Vertragsabschluss

 

 

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